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2 L 687/25•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2025-05-14, 2 L 687/25
2 L 687/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer14.05.2025
1. Eine Wartezeit steht nur dann im Einklang mit Art 33 Abs 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. (Rn.13) 2. § 28 Abs 1 S 1 Nr 4 SLVO (juris: LbV SL 2011), der den Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes von einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren Vollendung abhängig macht, ist mit Art 33 Abs 2 GG nicht vereinbar. (Rn.7) (Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 2 L 687/25
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2025:0514.2L687.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 28 LbV SL 2011
Rechtskraft: ja
Eine Wartezeit steht nur dann im Einklang mit Art 33 Abs 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. (Rn.13)
§ 28 Abs 1 S 1 Nr 4 SLVO (juris: LbV SL 2011), der den Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes von einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren Vollendung abhängig macht, ist mit Art 33 Abs 2 GG nicht vereinbar. (Rn.7) (Rn.10)
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor der Antragstellerin zugunsten des Beigeladenen den Praxisaufstieg in den Finanzämtern für Beamte des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst in der Lohnsteueraußenprüfung beim Finanzamt (Dienstpostenbewertung A 9 - A 10) durch personelle Maßnahmen jedweder Art zu vollziehen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 2.500, € festgesetzt.
1 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens“ den nach Maßgabe des Tenors streitbefangenen Praxisaufstieg „für den ausgewählten Bewerber nicht zu vollziehen“ , ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor der Antragstellerin zugunsten des Beigeladenen den betreffenden Praxisaufstieg durch personelle Maßnahmen jedweder Art zu vollziehen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist1Vgl. Beschluss der Kammer vom 17.01.2019 – 2 L 1078/18 –, n.v., dahingehend, dass eine Untersagung der Stellenbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer u.U. mehrere Jahre dauernden Beurteilungsklage im Wege des Eilrechtsschutzes nicht in Betracht kommt.Vgl. Beschluss der Kammer vom 17.01.2019 – 2 L 1078/18 –, n.v., dahingehend, dass eine Untersagung der Stellenbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer u.U. mehrere Jahre dauernden Beurteilungsklage im Wege des Eilrechtsschutzes nicht in Betracht kommt.. Der so zu verstehende Antrag hat Erfolg.
2 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers2Das generische Maskulinum soll der Verdichtung und besseren Lesbarkeit des Textes dienen.Das generische Maskulinum soll der Verdichtung und besseren Lesbarkeit des Textes dienen. vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Angelegenheit, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
3 Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst ein Anordnungsgrund, denn der Antragsgegner hat die Absicht, die Stelle eines Steuerinspektors im Wege des Praxisaufstiegs alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zum Steuerinspektor bei Einweisung in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (hier Dienstposten A 9 – A 10 im Lohnsteueraußendienst) zu ernennen, so dass ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache zu spät käme. So hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.04.2025 auf entsprechende Anfrage der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Ernennung und Aushändigung der Urkunde zum Steuerinspektor beim vorliegenden Praxisaufstieg gemäß § 28 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 31.07.2023 (SLVO) nach Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Verfügung über die erfolgreiche Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle (hier: Dienstposten A 9 – A 10 im Lohnsteueraußendienst) erfolgen soll. Die Verleihung des Amtes der höheren Laufbahn an den Beigeladenen soll damit nicht mehr von einer weiteren Entscheidung des Antragsgegners, etwa über eine etwaige Bewährung des Beigeladenen auf dem höherwertigen Dienstposten A 9 – A 10 im Lohnsteueraußendienst, abhängig sein, sondern vielmehr nach Beendigung des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens sofort erfolgen.
4 Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn sie hat in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte vorrangige Beförderung des Beigeladenen zu ihrem Nachteil rechtsfehlerhaft ist, weil sie mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist. Insoweit ist maßgebend, dass die – an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende – Auswahlentscheidung auf einer nicht tragfähigen Grundlage zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers beruht und hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt wird. Überdies erscheint es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest möglich, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts selbst zum Zuge kommen kann. Dies rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.3Vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v., bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 B 236/20 –, juris.Vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v., bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 B 236/20 –, juris.
5 Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl dürfen nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.4Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. u.a. Beschlüsse vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, Rn. 21, vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 14f. und vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 19, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v.Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. u.a. Beschlüsse vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, Rn. 21, vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 14f. und vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 19, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v.
6 Dieses grundrechtsgleiche Recht wurde durch die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin im Rahmen der in Rede stehenden Auswahlentscheidung verletzt.
7 Der allein wegen Nichterfüllung der „Wartezeit“ von 25 Jahren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO gestützte Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Die zugrundeliegende Norm ist insoweit unwirksam und durfte der Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren nicht entgegengehalten werden.5Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 8, juris: zu der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung der Polizei in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 28.08.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 63. Jahrgang, Nummer 21, S. 442); VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 24: zu der Vorschrift des § 30 Abs. 7 Nr. 2 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2003 (BGBl. I S. 143, 151, geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 04.06.2009 (BGBl. I S. 1237).Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 8, juris: zu der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung der Polizei in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 28.08.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 63. Jahrgang, Nummer 21, S. 442); VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 24: zu der Vorschrift des § 30 Abs. 7 Nr. 2 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2003 (BGBl. I S. 143, 151, geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 04.06.2009 (BGBl. I S. 1237).
8 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO kann Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nr. 1 – 3) ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verliehen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, […] seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben. Die Antragstellerin, die mit Wirkung zum 2005 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde, erfüllt dieses Mindestdienstzeiterfordernis nicht.
9 Der Kreis der Bewerber für ein zur Verfügung stehendes öffentliches Amt kann von der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen bestimmt werden. Zu den sachlichen Erwägungen, die den Bewerberkreis einengen können, zählen z.B. die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, die Rücksichtnahme auf personalpolitische Erwägungen eines anderen Dienstherrn und sonstige Belange, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um eine unmittelbar drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf die Berücksichtigung solcher Belange einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trägt.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 10, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 10, juris
10 Die hier in Rede stehende Beschränkung der Beförderungsmöglichkeit in Form einer „Wartezeit“ von 25 Jahren durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO ist zwar auf eine gesetzliche Grundlage gestützt (vgl. § 9 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes). Sie trägt aber dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG nicht (hinreichend) Rechnung.
11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beansprucht Art 33 Abs. 2 GG Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung zu einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Dazu muss er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg erfüllen.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, Rn. 18, juris; so auch VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 25, juris, unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, Rn. 18, juris; so auch VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 25, juris, unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG. Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG geltend damit auch für die Zulassung zum (begrenzten) Praxisaufstieg8Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 26, juris.Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 26, juris. und erst recht bei der hier beabsichtigten Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugunsten des Beigeladenen nach Beendigung des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens im Rahmen des Praxisaufstiegs nach § 28 SLVO.
12 Die Entscheidung über den Praxisaufstieg darf daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 19 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, juris, Rn. 13.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 19 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, juris, Rn. 13.
13 Eine Wartezeit steht nur dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist.10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, Rn. 16, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 27, juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, Rn. 16, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 27, juris. An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitzeitregelungen sind nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen.11Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, juris, Rn. 27.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, juris, Rn. 27.
14 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO vorausgesetzte Mindestdienstzeit von 25 Jahren deutlich zu lang. Ihr kann daher neben den weiteren Kriterien des § 28 SLVO keine Bedeutung für eine Bewährungsfeststellung zukommen.12So BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23 zu § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO a.F.So BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23 zu § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO a.F. Das zur landesrechtlichen Vorschrift des § 28b Abs. 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14.05.2008 (SLVO a.F.) ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2012 (a.a.O.) kann auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO übertragen werden, weil es keine sachlichen Gründe dafür gibt, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Wartezeiten beim Laufbahnaufstieg eines Beamten nach der früheren Rechtslage anders zu beurteilen, als nach der nunmehr aktuellen.
15 Nichts anderes folgt auch aus dem Vortrag des Antragsgegners dahingehend, dass die Rechtsprechung zur Teilnichtigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 – 2 C 75/10 –13Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 75/10 –, juris: Parallelentscheidung zu dem Urteil BVerwG vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 75/10 –, juris: Parallelentscheidung zu dem Urteil BVerwG vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris. eine andere Vorschrift der SLVO betreffe und entgegen der vorgenannten Rechtsprechung von der Vorschrift des § 28 SLVO gerade keine Kumulation von Mindestalter und Wartezeit, wie es in den Vorschriften zu der zitierten Rechtsprechung der Fall gewesen sei, fordere.14Vgl. aber zur indirekten Auswirkung auf das Lebenszeitalter potentieller Bewerber: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2010 – 1 A 157/10 –, Rn. 49, juris, zu § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12.02.2009.Vgl. aber zur indirekten Auswirkung auf das Lebenszeitalter potentieller Bewerber: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2010 – 1 A 157/10 –, Rn. 49, juris, zu § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12.02.2009. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO a.F. ausgeführt, dass die dort vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zwölf Jahren deutlich zu lang bemessen ist und dieser ebenso wie dem Mindestalter neben den weiteren Kriterien des § 28b Abs. 1 SLVO a.F. keine Bedeutung für eine Bewährungsfeststellung zukommen könne.15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nicht nur die Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO a.F., sondern auch eine Unvereinbarkeit des § 28 Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO a.F. (Mindestdienstalter) mit höherrangigem Recht und damit dessen Nichtigkeit angenommen.16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 28.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 28. Es betrachtet nicht nur eine Kumulation von Lebens- und Dienstalter und eine daraus resultierende überlange Wartezeit als Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz. Dies folgt letztlich auch aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass „an das Lebens- oder Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen […] nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar [sind], wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll.“ [Hervorhebung durch das Gericht].17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23; so auch Keller-Zacher/Mörs in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 30. Edition, Stand: 01.04.2024, LBG NRW § 23, Rn. 9.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23; so auch Keller-Zacher/Mörs in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 30. Edition, Stand: 01.04.2024, LBG NRW § 23, Rn. 9.
16 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt die Voraussetzung einer 25-jährigen Mindestdienstzeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO keinen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkt mehr dar, der der Bewerberauswahl für den Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden kann. Die Mindestdienstzeit von 25 Jahren des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO ist nach dem oben Gesagten ersichtlich nicht erforderlich, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und eine Prognose zu schaffen, zumal der Antragsgegner in seinen Beurteilungsrichtlinien18Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft vom 01.05.2023.Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft vom 01.05.2023. und in seiner geübten Verwaltungspraxis einen Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren wählt und damit die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO vorgesehene Mindestdienstzeit diesen um mehr als das 8-fache übersteigt.19Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 29, juris: zu einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 und einem Regelbeurteilungszeitraum von zwei bzw. drei Jahren.Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 29, juris: zu einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 und einem Regelbeurteilungszeitraum von zwei bzw. drei Jahren. Angesichts dessen wird durch die Mindestwartezeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO der Zugang zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung unverhältnismäßig einschränkt.
17 Ein mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG erforderlicher sachlicher und vor allem leistungsbezogener Grund jedenfalls für die 25-jährige Mindestdienstzeit in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO ist weder dargetan noch ersichtlich. Verstößt diese Vorschrift demnach gegen höherrangiges Recht, vermag sie Rechtwirkungen nicht zu entfalten und eine Einbeziehung der Antragstellerin in die streitige Auswahlentscheidung zu verhindern.20Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 22, juris.Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 22, juris.
18 Die verbleibenden Regelungen der Vorschrift des § 28 SLVO zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes sind trotz der Nichtigkeit der Mindestdienstzeitregelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO im Übrigen rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können.21So auch BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, Rn.26, bereits zu § 28b Abs. 1 3 und 7 Spiegelstrich SLVO a.F.So auch BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, Rn.26, bereits zu § 28b Abs. 1 3 und 7 Spiegelstrich SLVO a.F. Die Vorschrift enthält auch ohne die nichtige Mindestdienstzeitregelung hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den Praxisaufstieg.22So auch VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 33, zu § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04.06.2009.So auch VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 33, zu § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04.06.2009.
19 Erweist sich die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nach alledem zum Nachteil der Antragstellerin als rechtsfehlerhaft, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts selbst zum Zuge kommen kann. Denn wie sich aus den Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schreiben vom 04.03.2025 an den Hauptpersonalrat der Finanzämter beim Ministerium der Finanzen und Wissenschaft ergibt und durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsunterlagen bestätigt wird, werden von der Antragstellerin die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SLVO erfüllt. Einzig die hier streitige Voraussetzung einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren seit Beendigung der Probezeit (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO) führte zu deren Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren.
20 Dabei ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin in ihrer aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.05.2023 im Gesamturteil 14 Punkte (sehr gut) erreicht hat, wohingegen der Beigeladene demgegenüber lediglich mit 13 Punkten (sehr gut) beurteilt wurde, so dass die Antragstellerin allein hiernach grundsätzlich dem Beigeladenen vorzuziehen wäre. Zwar hat der Antragsgegner für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung (Beurteilung aus besonderem Anlass – Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes) zum Stichtag .01.2025 erstellt, in welcher dieser ebenfalls mit dem Gesamturteil 14 Punkte (sehr gut) beurteilt ist. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.05.2025 aber selbst sinngemäß vorträgt, wurde die Antragstellerin bereits wegen Nichterfüllens der Mindestdienstzeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen und für diese daher keine Anlassbeurteilung mehr erstellt. Auf Grund dessen, dass der Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen die Antragstellerin gerade nicht wegen Nichterfüllens der Mindestdienstzeit von 25 Jahren aus dem Auswahlverfahren ausschließen durfte, ist nach Ziffer 3.1.3 der Beurteilungsrichtlinien für die Antragstellerin im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens ebenfalls eine entsprechende Anlassbeurteilung zu fertigen.
21 Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin – wie ausgeführt – in ihrer vorgenannten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.05.2023 ein Gesamturteil von 14 Punkten (sehr gut) erreicht hat, sind die Aussichten der Antragstellerin, bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Außerachtlassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SLVO selbst ausgewählt zu werden, zumindest als offen zu bezeichnen. Dies rechtfertigt es, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Beschlusstenors vorläufig zu sichern.23Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016 – 1 B 2/16 –, Rn. 41, vom 23.08.2017 – 1 B 454/17 –, Rn. 28 und vom 27.02.2018 – 1 B 809/17 –, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016 – 1 B 2/16 –, Rn. 41, vom 23.08.2017 – 1 B 454/17 –, Rn. 28 und vom 27.02.2018 – 1 B 809/17 –, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v.
22 Die Kostenentscheidung des erfolgreichen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 Dem Beigeladenen sind, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, weder Kosten aufzuerlegen noch sind seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO)
24 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Ansehung der Rechtsprechung der Kammer in entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € festgesetzt.24Vgl. Beschluss der Kammer vom 23.10.2015 – 2 L 700/15 –, n.v., sowie in 2. Instanz OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2016 – 1 B 214/15 –Rn. 24, juris.Vgl. Beschluss der Kammer vom 23.10.2015 – 2 L 700/15 –, n.v., sowie in 2. Instanz OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2016 – 1 B 214/15 –Rn. 24, juris.
Fußnoten
1) Vgl. Beschluss der Kammer vom 17.01.2019 – 2 L 1078/18 –, n.v., dahingehend, dass eine Untersagung der Stellenbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer u.U. mehrere Jahre dauernden Beurteilungsklage im Wege des Eilrechtsschutzes nicht in Betracht kommt.
2) Das generische Maskulinum soll der Verdichtung und besseren Lesbarkeit des Textes dienen.
3) Vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v., bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 B 236/20 –, juris.
4) Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. u.a. Beschlüsse vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, Rn. 21, vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 14f. und vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 19, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v.
5) Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 8, juris: zu der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung der Polizei in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 28.08.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 63. Jahrgang, Nummer 21, S. 442); VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 24: zu der Vorschrift des § 30 Abs. 7 Nr. 2 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2003 (BGBl. I S. 143, 151, geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 04.06.2009 (BGBl. I S. 1237).
6) Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 10, juris
7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, Rn. 18, juris; so auch VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 25, juris, unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG.
8) Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 26, juris.
9) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 19 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, juris, Rn. 13.
10) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, Rn. 16, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 27, juris.
11) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, juris, Rn. 27.
12) So BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23 zu § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO a.F.
13) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 75/10 –, juris: Parallelentscheidung zu dem Urteil BVerwG vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris.
14) Vgl. aber zur indirekten Auswirkung auf das Lebenszeitalter potentieller Bewerber: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2010 – 1 A 157/10 –, Rn. 49, juris, zu § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12.02.2009.
15) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23.
16) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 28.
17) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 23; so auch Keller-Zacher/Mörs in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 30. Edition, Stand: 01.04.2024, LBG NRW § 23, Rn. 9.
18) Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft vom 01.05.2023.
19) Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 29, juris: zu einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 und einem Regelbeurteilungszeitraum von zwei bzw. drei Jahren.
20) Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 73/10 –, Rn. 22, juris.
21) So auch BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 –, Rn.26, bereits zu § 28b Abs. 1 3 und 7 Spiegelstrich SLVO a.F.
22) So auch VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2014 – B 5 E 13.924 –, Rn. 33, zu § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04.06.2009.
23) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016 – 1 B 2/16 –, Rn. 41, vom 23.08.2017 – 1 B 454/17 –, Rn. 28 und vom 27.02.2018 – 1 B 809/17 –, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 – 2 L 334/20 –, n.v.
24) Vgl. Beschluss der Kammer vom 23.10.2015 – 2 L 700/15 –, n.v., sowie in 2. Instanz OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2016 – 1 B 214/15 –Rn. 24, juris.
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