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3 KLs 27/18•LG Saarbrücken 1. Jugendkammer, 2019-07-15, 3 KLs 27/18
3 KLs 27/18Kantonsgericht15.07.2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-15
Aktenzeichen: 3 KLs 27/18
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2019:0715.3KLS27.18.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs.1, 176a Abs. 2 Nr.1, Abs. 4, 17 Satz 2, 7 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB
1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
2 …
3 …
II.
4 Vortatgeschehen
5 Nachdem der Vater der Geschädigten S. starb, entschieden ihre Mutter sowie ihr Großvater im Jahr 2012, diese zu verheiraten. Aus diesem Grund gingen sie Mitte des Jahres 2012 in den Libanon, um den Angeklagten aufzusuchen, der zuvor in Syrien in ihrer Nachbarschaft gewohnt hat und der Familie bekannt gewesen ist. Der Angeklagte kannte die Geschädigte flüchtig und gab an, dass er keine Bedenken gegen eine Hochzeit mit ihr habe. Nachdem die Mutter der Geschädigten und ihr Großvater wieder nach Syrien zurückkehrten, setzten sie sich mit dem Vater des Angeklagten wegen einer möglichen Hochzeit in Verbindung. Auch dieser stimmte dem Vorgehen zu. Die Familien des Angeklagten und der Geschädigten leiteten sodann die notwendigen behördlichen Maßnahmen für eine Vermählung ein. Bei der daraufhin im Jahr 2014 oder Anfang des Jahres 2015 erfolgten Hochzeit des Angeklagten mit der Geschädigten in Syrien, die nach islamischem Recht vollzogen wurde, wurde der Angeklagte von seinem Vater vertreten. Die Ehe wurde sodann in das behördliche Familienbuch in Syrien eingetragen. Mitte des Jahres 2015 ging die Geschädigte mit ihrer Mutter in die Türkei, um die Hochzeitsfeier mit dem Angeklagten persönlich und weiteren Familienangehörigen auszurichten. Nach der Hochzeitsfeier verblieb sie bei dem Angeklagten und wohnte mit ihm zusammen in der gemeinsamen Wohnung im Kreis H..
6 Tatgeschehen
7 Zwischen dem 01.10.2015 und dem 20.12.2015 vollzog der Angeklagte mit der am 03.05.2002 geborenen Geschädigten S. in der von ihnen bewohnten Wohnung in H. in der Türkei in Kenntnis des Alters des Mädchens den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dieser bis zum Samenerguss. Hierdurch wurde die Geschädigte schwanger. Sie kam zusammen mit dem Angeklagten und ihrer Mutter im vierten Schwangerschaftsmonat nach Deutschland und bekam am 18.08.2016 die gemeinsame Tochter.
8 Der Angeklagte war bei der Tatbegehung davon überzeugt, dass er anlässlich der islamischen Heirat mit der Geschädigten und ihrer Zustimmung zum Geschlechtsverkehr auch zur Vollziehung dessen mit ihr als seiner ,,Ehefrau“ befugt gewesen sei und dass sein Verhalten, so wie es in seiner Heimat üblich gewesen sei, nicht strafbar wäre.
9 Nachtatgeschehen
10 Der Angeklagte und die Geschädigte leben seit ihrer Ankunft in Deutschland Anfang des Jahres 2016 zusammen in einem gemeinsamen Haushalt, sehen sich als Ehepaar und sind über die Geburt der gemeinsamen Tochter glücklich. Der Kontakt des Angeklagten und der Geschädigten zu dem gemeinsamen Kind ist sehr eng, beide Eltern nehmen die Erziehung und Fürsorge gemeinsam wahr. Auch das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ist vertrauensvoll und fürsorglich. Die Geschädigte selbst sieht sich nicht als Opfer einer Straftat. Sie besucht die 9. Klasse der Gemeinschaftsschule in F., die gemeinsame Tochter wird vor ihren Schulbesuchen von ihr oder dem Angeklagten in die Kinderkrippe gebracht. Auch das Kind ist integriert und ausgeglichen. Eine engmaschige familienrechtliche Betreuung durch Angestellte der Familienhilfe ist nicht notwendig, da die Geschädigte und der Angeklagte ihren Fürsorgepflichten und der Erfüllung der Haushaltsführung sehr gut entsprechen. Insbesondere die Geschädigte kommt trotz ihres jugendlichen Alters der Erziehung der gemeinsamen Tochter in beachtlicher Weise nach.
11 In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Geschädigte wurde vor dem Amtsgericht W. am 26.08.2016 zwischen dem Kreisjugendamt, dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten vereinbart, dass sich der Angeklagte dazu verpflichtet, mit der Geschädigten bis zum 05.01.2017 keinen Geschlechtsverkehr auszuführen und sich mit ihr nicht weiter gemeinsam ein Zimmer zu teilen. Dieser Übereinkunft kam der Angeklagte nach, die Überwachung der Vereinbarung erfolgte durch die Mutter der Geschädigten und durch das Kreisjugendamt mittels unangekündigter Kontrollen.
III.
12 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Lebenslauf beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seiner Vorstrafensituation beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 07.05.2019.
13 Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, auf den glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen A., C., E., L., D. und Sch. sowie auf dem verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 02.08.2018.
IV.
14 Das deutsche Strafrecht und damit die deutsche Gerichtsbarkeit finden für die vorliegende Tat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung. Dieser sieht vor, dass für Taten, die im Ausland begangen werden, das deutsche Strafrecht gilt, wenn (1) die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist und (2) der Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen ist sowie (3) dass er, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt, abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
15 Der Geschlechtsverkehr mit einem 13 Jahre alten Mädchen ist gemäß Art. 103 Abs. lit. a) des türkischen Strafgesetzbuches auch in der Türkei strafbar; Abs. 2 der betreffenden Vorschrift sieht hierfür eine Mindeststrafe von 16 Jahren Gefängnis vor. Der Angeklagte, als syrischer Staatsangehöriger, ist in Deutschland anwesend und daher im Inland betroffen. Daneben wird mangels Ersuchen der Heimat- oder des Tatortstaates keine Auslieferung erfolgen, obwohl eine solche nach dem IRG grundsätzlich zulässig wäre.
16 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß den §§ 176 Abs.1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungsgründe scheiden ersichtlich aus; insbesondere ist eine Einwilligung des geschädigten Kindes in eine Tat aus dem hiesigen Deliktsbereich nicht zulässig und unwirksam (Fischer, StGB, § 176 Rn. 2).
17 Daneben handelte der Angeklagte wegen seiner Vorstellung, dass er rechtlich zu dem Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten befugt gewesen sei, auch nicht ohne Schuld. Zwar sieht § 17 Satz 1 StGB vor, dass der Täter bei Begehung der Tat ohne Schuld handelt, wenn ihm die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt. Entscheidend für den Schuldausschluss ist jedoch, dass er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter hingegen den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe lediglich nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. An die Annahme einer Unvermeidbarkeit werden hohe Anordnungen gestellt. Der Irrtum ist jedenfalls vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben zum Zeitpunkt der Tathandlung unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen. Er irrt vermeidbar, wenn er sich nicht informiert (Fischer StGB, § 17 Rn. 7).
18 Zwar irrte sich der Angeklagte vorliegend in rechtlicher Hinsicht über die Strafbarkeit seiner Handlung, sein Irrtum war jedoch vermeidbar gewesen.
19 Der Angeklagte war bei der Tatbegehung davon überzeugt, dass er mit der Geschädigten anlässlich der vorher erfolgten Heirat nach islamischen Recht, die auch offiziell in das behördliche Familienbuch in Syrien eingetragen wurde, sowie aufgrund ihrer Zustimmung hierzu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auch außerhalb seiner Heimat, wo dies sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach denen der Mutter der Geschädigten üblich ist, haben darf. Es fehlte ihm daher die Unrechtseinsicht. Jedoch befand sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Monate in der Türkei, er hätte sich daher erkundigen können und müssen, wie die Rechtslage dort diesbezüglich ist. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die ihm bekannte und in seiner Heimat gültige Rechtslage mit gleichlautendem Inhalt international und grenzüberschreitend gilt. Es wäre dem schulisch gebildeten, erwachsenen Angeklagten zumutbar gewesen, dies unter Anspannung seines Gewissens zu erkennen.
V.
20 Hinsichtlich des Tatgeschehens ist der einschlägige Regelstrafrahmen dem § 176a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Kammer hat jedoch vorliegend einen minder schweren Fall im Sinne des Abs. 4 der betreffenden Vorschrift verwirklicht gesehen.
21 Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart erscheint (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rdn. 579). Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens erschien der Kammer vorliegend geboten.
22 Die Kammer ist fraglos der Ansicht, dass das Gesetz von der Annahme ausgeht, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage sind, eigenverantwortlich über ihr Sexualleben zu bestimmen und deshalb in ihrer sexuellen Entwicklung zu schützen sind. Insbesondere, wenn aus dem sexuellen Kontakt zudem noch eine Schwangerschaft entsteht, bedeutet dies einen erheblichen Eingriff in das Leben des minderjährigen Opfers; die ungestörte Kindes- und Jugendentwicklung wird hierdurch unterbrochen. Gleichwohl war in diesem konkreten Fall nicht zu übersehen, dass die Geschädigte sich selbst nicht als Opfer einer Straftat ansieht. Die Entwicklung der „Familie“ ist nach den Bekundungen sämtlicher Zeugen durchweg positiv, negative psychische Folgen anlässlich der Tat aufgrund des ,,einvernehmlichen“ Geschlechtsverkehrs beziehungsweise der Schwangerschaft sind bei der Geschädigten nicht ersichtlich. Die Geschädigte befand sich bei der Tat zudem knapp unter der Altersschutzgrenze von 14 Jahren. Der Angeklagte nimmt fortwährend die Versorgung und Fürsorge sowohl für die Geschädigten als auch für die gemeinsame Tochter wahr. Daneben zeigte er nach dem Einleiten des hiesigen Ermittlungsverfahrens Unrechtseinsicht und verpflichtete sich im Wege einer gerichtlichen Vereinbarung bei dem Amtsgericht W. dazu, künftig sexuelle Handlungen mit der Geschädigten bis zum 05.01.2017 unterlassen. Dieser Verpflichtung kam er nach. Jene gewichtigen Gründe waren auch ohne die Hinzuziehung des Aspekts des Verbotsirrtums für die Kammer ausreichend, um einen minder schweren Fall i.S.d. Vorschrift zu bejahen.
23 Daneben hat die Kammer wegen des Verbotsirrtums des Angeklagten fakultativ von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
24 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer in ihre Abwägung zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Taten erneut die wie zuvor unter Ziff. V. 1. aufgeführten Überlegungen einbezogen, auch wenn hierbei anzumerken ist, dass sie diesen Umständen, da sie bereits zu der Annahme eines minder schweren Falls geführt haben, ein geringeres Gewicht beigemessen hat.
25 Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer indes berücksichtigt, dass die Geschädigte aus dem Geschlechtsverkehr schwanger und mit 14 Jahren Mutter wurde. Die damit einhergehende Verantwortung begründet einen erheblichen Einschnitt in ihrem Leben und verhindert das unbeschwerte Durchleben einer in diesem Alter erst beginnenden Jugend.
26 Daher hielt die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungskriterien folgende Freiheitsstrafe von
27 6 Monaten
28 für tat- und schuldangemessen. Diese war angebracht, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken und sämtlichen Strafzwecken zu genügen.
29 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten unter Ausübung des insoweit der Kammer zustehenden pflichtgemäßen Ermessens zur Bewährung ausgesetzt werden.
30 Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich letztlich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (Fischer, StGB Kommentar, § 56 Rn. 5-10). Unter Maßgabe dieser gesetzlichen Vorgaben konnte dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden.
31 Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat feste soziale Bindungen, auch stehen für ihn in diesem Jahr weitere Ausbildungsmöglichkeiten in Aussicht. Die dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Tat hat Ende des Jahres 2015 stattgefunden. Seither zeigte sich der Angeklagte erneut strafrechtlich unauffällig. Insbesondere war für die Annahme einer positiven Sozialprognose mitentscheidend, dass er sowohl in der Vergangenheit als auch noch aktuell für die Geschädigte sowie für die gemeinsame Tochter Verantwortung und Fürsorge übernimmt.
V.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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