Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2015-09-18, 6 L 787/15

6 L 787/15Verwaltungsgericht / Chamber 618.09.2015

Regest

Auch wenn der Halter eines Hundes seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland hat, kann das Verbot der Hundehaltung durch eine saarländische Behörde gerechtfertigt sein.(Rn.6) Der Begriff der Hundehaltung ist im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht mit dem steuerrechtlichen Haltungsbegriff identisch. Für das Gefahrenabwehrrecht kann nicht ausschließlich an den Ort angeknüpft werden, in dem der Haushalt liegt, dem der jeweilige Hund zuzuordnen ist.(Rn.11) Aus dem gefahrenabwehrenden Charakter der Verordnung ist herzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn ein Hund, der in einem Haushalt außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung lebt, regelmäßig innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung geführt wird, eine Hundehaltung im Sinne der Polizeiverordnung vorliegt.(Rn.13) Unzulässig ist es hingegen, dem Hundehalter die Pflicht zur Abgabe des Hundes bei einem örtlichen Tierheim aufzuerlegen, weil dies faktisch auf eine Untersagung der Hundehaltung auch außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung hinauslaufen würde.(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 787/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-18

Aktenzeichen: 6 L 787/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0918.6L787.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2 HuV SL 2000 vom 26.07.2000, § 2 Abs 5 HuV SL 2000 vom 26.07.2000, § 5 HuV SL 2000 vom 26.07.2000

Leitsatz

Auch wenn der Halter eines Hundes seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland hat, kann das Verbot der Hundehaltung durch eine saarländische Behörde gerechtfertigt sein.(Rn.6) Der Begriff der Hundehaltung ist im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht mit dem steuerrechtlichen Haltungsbegriff identisch. Für das Gefahrenabwehrrecht kann nicht ausschließlich an den Ort angeknüpft werden, in dem der Haushalt liegt, dem der jeweilige Hund zuzuordnen ist.(Rn.11) Aus dem gefahrenabwehrenden Charakter der Verordnung ist herzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn ein Hund, der in einem Haushalt außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung lebt, regelmäßig innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung geführt wird, eine Hundehaltung im Sinne der Polizeiverordnung vorliegt.(Rn.13)

Unzulässig ist es hingegen, dem Hundehalter die Pflicht zur Abgabe des Hundes bei einem örtlichen Tierheim aufzuerlegen, weil dies faktisch auf eine Untersagung der Hundehaltung auch außerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung hinauslaufen würde.(Rn.14)

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