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1 VK 02/2020•Vergabekammer des Saarlandes 1. Vergabekammer, 2020-09-16, 1 VK 02/2020
1 VK 02/2020Übriges Gericht16.09.2020
1. Die vorzeitige Zuschlagsgestattung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Gemäß § 169 Abs. 1 GWB ist bei einem Nachprüfungsantrag das Zuschlagsverbot die Regel. Dagegen hat die vorzeitige Zuschlagsgestattung des Abs. 2 Ausnahmecharakter. Das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots ist regelmäßig höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der vorzeitigen Zuschlagsgestattung.(Rn.35) 2. Ein besonderer Ausnahmefall gem. § 169 Abs. 2 GWB kann vorliegen, wenn ein dringendes Interesses des öffentlichen Auftraggebers oder der Allgemeinheit an der sofortigen Zuschlagserteilung besteht, welches das Interesse an einer Aussetzung der Zuschlagserteilung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens erheblich übersteigt.(Rn.36) 3. Da sich das Interesse der Allgemeinheit nicht nur auf einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens richtet, sondern auch auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, ist die vorzeitige Zuschlagsgestattung in der Regel nur zulässig, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Durchführung des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt sinnlos, unmöglich oder hinfällig werden würden oder wenn die Verzögerung des Vertragsabschlusses geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des öffentlichen Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen. Als mögliche Gründe für die vorzeitige Zuschlagsgestattung kommen außerdem der Schutz der Gesundheit oder die Sicherstellung wichtiger Versorgungsfunktionen in Betracht.(Rn.37) (Rn.38) 4. Zeitliche Verzögerungen, die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat, sind im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Der Auftraggeber kann sich grundsätzlich auch nicht mit Erfolg auf eine angeblich unzumutbare Verzögerung aufgrund des Nachprüfungsverfahrens berufen. Ebenfalls nicht maßgeblich sind nach der herrschenden Rechtsprechung sonstige Allgemeininteressen wie das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln oder der drohende Verlust von Fördermitteln für den Fall, dass der Zuschlag nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt wird.(Rn.39) 5. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen gemäß § 169 Abs. 2 S. 4 GWB „nicht in jedem Fall“ Gegenstand der Abwägung sein. Mangelnde Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags für sich genommen genügen nicht, um einen vorzeitigen Zuschlag zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers.(Rn.41) (Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: 1 VK 02/2020
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 169 Abs 1 GWB, § 169 Abs 2 S 4 GWB
Rechtskraft: ja
Die vorzeitige Zuschlagsgestattung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Gemäß § 169 Abs. 1 GWB ist bei einem Nachprüfungsantrag das Zuschlagsverbot die Regel. Dagegen hat die vorzeitige Zuschlagsgestattung des Abs. 2 Ausnahmecharakter. Das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots ist regelmäßig höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der vorzeitigen Zuschlagsgestattung.(Rn.35)
Ein besonderer Ausnahmefall gem. § 169 Abs. 2 GWB kann vorliegen, wenn ein dringendes Interesses des öffentlichen Auftraggebers oder der Allgemeinheit an der sofortigen Zuschlagserteilung besteht, welches das Interesse an einer Aussetzung der Zuschlagserteilung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens erheblich übersteigt.(Rn.36)
Da sich das Interesse der Allgemeinheit nicht nur auf einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens richtet, sondern auch auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, ist die vorzeitige Zuschlagsgestattung in der Regel nur zulässig, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Durchführung des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt sinnlos, unmöglich oder hinfällig werden würden oder wenn die Verzögerung des Vertragsabschlusses geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des öffentlichen Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen. Als mögliche Gründe für die vorzeitige Zuschlagsgestattung kommen außerdem der Schutz der Gesundheit oder die Sicherstellung wichtiger Versorgungsfunktionen in Betracht.(Rn.37) (Rn.38)
Zeitliche Verzögerungen, die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat, sind im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Der Auftraggeber kann sich grundsätzlich auch nicht mit Erfolg auf eine angeblich unzumutbare Verzögerung aufgrund des Nachprüfungsverfahrens berufen. Ebenfalls nicht maßgeblich sind nach der herrschenden Rechtsprechung sonstige Allgemeininteressen wie das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln oder der drohende Verlust von Fördermitteln für den Fall, dass der Zuschlag nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt wird.(Rn.39)
Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen gemäß § 169 Abs. 2 S. 4 GWB „nicht in jedem Fall“ Gegenstand der Abwägung sein. Mangelnde Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags für sich genommen genügen nicht, um einen vorzeitigen Zuschlag zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers.(Rn.41) (Rn.42)
Europaweite Ausschreibung eines Bauauftrages; Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten, Sanierung eines denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes in Saarbrücken – Vergabe-Nr. ...
Verfahrensgang
nachgehend Vergabekammer des Saarlandes, 6. November 2020, 1 VK 02/2020, Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung des Zuschlags nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten im Rahmen der Sanierung eines denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes in ....
2 Die Antragsgegnerin hat den Auftrag im Februar 2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter Referenz 2020/S 034-078939 ausgeschrieben. Als einziges Zuschlagskriterium ist der Preis angegeben.
3 Unter insgesamt ... Angeboten lag das Angebot der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Submission preislich an ... Stelle, das Angebot der Beigeladenen an ... Position.
4 Die Angebote der beiden Erstplatzierten Bieterinnen wurden im weiteren Verfahren durch die Antragsgegnerin ausgeschlossen, so dass die Beigeladene nach Auffassung der Antragsgegnerin den Zuschlag erhalten soll.
5 Als Begründung für den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Informationsschreiben gemäß § 134 GWB angegeben, dass eine Anfangsvermutung wettbewerbswidriger Absprachen zwischen den beiden Erstplatzierten bestehe, die nicht widerlegt worden sei.
6 Die Prüfung der beiden Angebote durch die Antragsgegnerin hatte ergeben, dass es sich bei der erstplatzierten Bieterin und der Zweitplatzierten (der Antragstellerin) um konzernverbundene Unternehmen handelt. Das Angebot der Erstplatzierten und das Angebot der Antragstellerin wurden durch die gleiche Person - den Prokuristen der Antragstellerin, der zugleich Geschäftsführer der Erstplatzierten ist - unterzeichnet. Die Firmenstempel sind bis auf die Namen der Firma hinsichtlich Adresse und Handynummer identisch. Beide Firmen haben - und von sämtlichen Bietern nur diese - ein Nebenangebot abgegeben, das hinsichtlich der Grundstruktur identisch ist, indem jeweils eine Pauschalierung angeboten wurde.
7 Gegen den Ausschluss ihres Angebotes ist die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 24.05.2020 vorgegangen. Die Erstplatzierte hat dagegen keinen Antrag gestellt.
8 Die erkennende Vergabekammer hat am 25.05.2020 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und die für den Zuschlag vorgesehene drittplatzierte Bieterin am 08.06.2020 beigeladen.
9 In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 hat die Vergabekammer u. a. festgehalten, dass sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) für den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin grundsätzlich für gegeben halte, da kein Geheimwettbewerb stattgefunden habe.
10 Die Kammer hat aber auch Mängel hinsichtlich der Dokumentation zur Ermessensausübung und zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die Ausschlussentscheidung konstatiert.
11 Des Weiteren hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung eine nicht widerlegte Interessenskollision gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) VgV auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gesehen, die aus Sicht der Kammer die Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand unmittelbar nach der Submission der zur Folge habe müsse.
12 Eine entsprechende Entscheidung (Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand unmittelbar nach der Submission) wurde avisiert.
13 Mit Schreiben vom 23.07.2020 teilte die Antragsgegnerin der Vergabekammer mit, dass sie - ohne eine entsprechende Entscheidung der Kammer abzuwarten - die Prüfung und Wertung der Angebote ohne Einbindung der durch die Interessenskollision betroffenen Rechtsanwaltskanzlei wiederholen werde.
14 Am 04.08.2020 wurde der Vergabekammer durch neue Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass sie durch die Antragsgegnerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden seien und das Mandat mit der durch die Interessenskollision betroffenen Kanzlei beendet sei. Gleichzeitig informierte die Antragsgegnerin darüber, dass das Vergabeverfahren in den Stand unmittelbar nach der Submission zurückversetzt worden sei und die Prüfung der Angebote „kurz vor dem Abschluss“ stehe.
15 Die Vergabekammer hat die Frist des § 167 Abs. 1 Satz 1 nach § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (u. a. Besonderheiten des vorliegenden Verfahrensablaufs, Einschränkungen bedingt durch die Corona-Krise) mehrmals, zuletzt am 06.08.2020 bis zum 26.10.2020 verlängert.
16 Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 teilte die Antragsgegnerin der Vergabekammer mit, dass die Angebote der beiden Erstplatzierten auch nach der Rückversetzung und erneuten Angebotsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen auszuschließen seien.
17 Die Akten, die das Vergabeverfahren seit der mündlichen Verhandlung bzw. der Rückversetzung in den Stand nach der Submission dokumentieren, waren der Kammer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden.
18 Nach Aufforderung durch die Kammer am 09.09.2020 wurden mit Schriftsatz vom 10.09.2020 die - laut Angabe der Antragsgegnerin - „bisher noch nicht an die Vergabekammer übermittelten, das Vergabeverfahren dokumentierenden Akten (Vergabeakten) im Original, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen“ übermittelt. Dem Schriftsatz wurde hierzu eine als „Vergabevermerk“ bezeichnete Zusammenfassung der Maßnahmen seit der Rückversetzung des Vergabeverfahrens angehängt, die kein Datum und auch keine Unterschrift trägt; weitere Unterlagen, z. B. der dazugehörige Schriftwechsel mit den Bietern, wurden nicht beigefügt.
19 Ausweislich dieses „Vergabevermerks“ wurde den beiden Mindestbietenden am 04.08.2020 Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Die Antragstellerin habe sich am 05.08.2020 sinngemäß dahingehend geäußert, dass seit der Vergaberechtsnovellierung gem. § 16 Nr. 6 EU VOB/A mehrfache Angebote zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der weiteren Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
20 Zur Begründung ist dem „Vergabevermerk“ zu entnehmen, dass auch nach der durchgeführten Anhörung unstreitig sei, dass die beiden Angebote von der gleichen Person unterschrieben worden seien. Es liege damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs vor. Das Interesse an der Gewährleistung eines geheimen Wettbewerbs überwiege gegenüber dem Interesse der Wertung der Angebote, auch vor dem Hintergrund, dass die Bieter keine entlastenden Angaben zu dem Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs im Rahmen der Anhörung gemacht hätten, sondern sich ausschließlich darauf bezogen hätten, dass der Grundsatz des geheimen Wettbewerbs durch § 16 Nr. 6 EU VOB/A nicht mehr gelte. Den beiden Bietern sei der Verstoß gegen den geheimen Wettbewerb bewusst und bekannt gewesen. Es seien keinerlei Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung getroffen worden. Es sei selbstredend, dass auch nach der Vergaberechtsreform der Grundsatz des Geheimwettbewerbs weiterhin gelte. Hieran ändere auch § 16 Nr. 6 EU VOB/A nichts, da diese Vorschrift zwar mehrere Angebote, aber nur eines Bieters zulasse, so dass gerade keine Kenntnis von Angebotsinhalten eines anderen Bieters zugelassen sei. Vorliegend kämen auch keine milderen Maßnahmen als der Ausschluss in Betracht. Beiden Bieterinnen käme insofern auch ein Wissensvorsprung gegenüber den anderen Bietern zugute, da diese jeweils über den Inhalt und die Kalkulation der Angebote der jeweiligen anderen Kenntnis gehabt hätten.
21 Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 beantragt die Antragsgegnerin:
22 Der Antragsgegnerin wird gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 GWB unter Aufhebung des vorläufigen Verbots der Zuschlagserteilung gestattet, den Zuschlag nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung zu erteilen.
23 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, eine weitere Verzögerung des Baubeginns sei insbesondere aus finanzierungstechnischer Sicht nicht zu vertreten, da sie zu Mehrkosten führe, die im Interesse der Allgemeinheit zu vermeiden seien, z. B. die Kosten der längeren Unterbringung in einem Interimsgebäude, die Baupreisindexierung, die Verlängerung der Baustelleneinrichtung, zusätzliche Interimsmaßnahmen zur Verlängerung der Baumaßnahme und Mehrkosten durch den gestörten Bauablauf. Hinzu käme, dass das Interimsgebäude nicht über die gleichen Bedingungen wie z. B. Parkplatzflächen, Besucherzugänge, Besucherwarteräume etc. verfüge wie das geplante Gebäude.
24 Unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegten die mit einem Zuschlag verbundenen Vorteile die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung.
25 Unter Verweis auf die Ausführungen der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB stehe nach der wiederholten Wertung der Angebote fest, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei.
26 Das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Primärrechtsschutzes müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten.
27 Der Eilantrag der Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin sowie der Beigeladenen noch am gleichen Tage (08.09.2020) zur Stellungnahme bis zum 11.09.2020 übermittelt.
28 Die Antragstellerin hat zweimal Fristverlängerung zur Stellungnahme auf den Eilantrag beantragt, zuletzt bis zum 15.09.2020 - 24 Uhr -, die stillschweigend genehmigt worden ist. Bis zum 16.09.2020 - 10:30 Uhr - ist die angekündigte Stellungnahme allerdings bei der Vergabekammer nicht eingegangen.
29 Die Beigeladene hat sich zum Eilantrag nicht geäußert.
30 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und der Vergabekammer, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Vergabeakten ergänzend Bezug genommen.
II.
31 Der Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung des Zuschlags ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
32 Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 25.05.2020 übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Übermittlung entfaltete damit die Sperrwirkung des § 169 Abs. 1 GWB.
33 Eine Gestattung des Zuschlags nach Abs. 2 dieser Norm kommt nach Auffassung der Vergabekammer aber nicht in Betracht.
34 Zwar wird teilweise vertreten, dass § 169 Abs. 2 S. 1 GWB unvereinbar mit Unionsrecht sei, da die Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 89/665/EWG verstoße, die bestimmt, dass die Nachprüfungsinstanzen bei der Entscheidung über „vorläufige Maßnahmen“ deren voraussehbare Folgen für alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen haben. Bei der Gestattung des Zuschlags handele es sich aber nicht um eine „vorläufige“, sondern um eine „endgültige Maßnahme“, da sie das Zuschlagsverbot irreversibel durchbreche und den Primärrechtsschutz damit unmöglich mache.
35 Aber selbst, wenn man § 169 Abs. 2 S. 1 GWB für europarechtskonform hält, ist unbestritten, dass die Vorschrift zu einer erheblichen Beschränkung des Bieterrechtsschutzes führen kann. Deshalb ist die vorzeitige Zuschlagsgestattung nach der herrschenden Meinung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Gemäß § 169 Abs. 1 GWB ist bei einem Nachprüfungsantrag das Zuschlagsverbot nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Dagegen hat die vorzeitige Zuschlagsgestattung Ausnahmecharakter. Das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots ist regelmäßig höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der vorzeitigen Zuschlagsgestattung.
36 Die Vergabekammer kann nach der herrschenden Rechtsprechung einem Eilantrag des öffentlichen Auftraggebers nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB nur in besonderen Ausnahmefällen stattgeben, nämlich dann, wenn ein dringendes Interesses des öffentlichen Auftraggebers oder der Allgemeinheit an der sofortigen Zuschlagserteilung besteht, welches das Interesse an einer Aussetzung der Zuschlagserteilung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens erheblich übersteigt.
37 Da sich das Interesse der Allgemeinheit nicht nur auf einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens richtet, sondern auch auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, ist die vorzeitige Zuschlagsgestattung in der Regel nur zulässig, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig machen würde.
38 Typische Fallgruppen für die Zulässigkeit der vorzeitigen Zuschlagsgestattung liegen vor, wenn Abschluss oder Durchführung des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt sinnlos, unmöglich oder hinfällig werden würden oder wenn die Verzögerung des Vertragsabschlusses geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des öffentlichen Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen. Als mögliche Gründe für die vorzeitige Zuschlagsgestattung kommen außerdem der Schutz der Gesundheit oder die Sicherstellung wichtiger Versorgungsfunktionen in Betracht.
39 Zeitliche Verzögerungen, die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat, sind im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Der Auftraggeber kann sich grundsätzlich auch nicht mit Erfolg auf eine angeblich unzumutbare Verzögerung aufgrund des Nachprüfungsverfahrens berufen. Denn er muss damit rechnen, dass ein Nachprüfungsantrag gestellt wird; eine dadurch bedingte Verzögerung hat er von vornherein einzukalkulieren. Ebenfalls nicht maßgeblich sind nach der herrschenden Rechtsprechung sonstige Allgemeininteressen wie das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln oder der drohende Verlust von Fördermitteln für den Fall, dass der Zuschlag nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt wird.
40 Die durch die Antragsgegnerin vorgetragene Argumentation, dass eine weitere Verzögerung des Baubeginns insbesondere aus finanzierungstechnischer Sicht nicht zu vertreten sei, ist zur Begründung des § 169 Abs. 2 S. 1 GWB daher nicht geeignet. Auch die weiteren Argumente hinsichtlich der Interimsbedingungen (Parkplatzflächen, Besucherzugänge, Besucherwarteräume) genügen den Normanforderungen nicht.
41 Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Ausführungen der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen gemäß § 169 Abs. 2 S. 4 GWB „nicht in jedem Fall“ Gegenstand der Abwägung sein. Mangelnde Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags für sich genommen genügen nicht, um einen vorzeitigen Zuschlag zu rechtfertigen.
42 Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers. Eben dieses ist aber nicht gegeben:
43 Das Nachprüfungsverfahren befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Die mündliche Verhandlung hat bereits am 06.07.2020 stattgefunden. Mit einer schriftlichen Entscheidung der Kammer und der damit verbundenen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens ist im Regelfall innerhalb kurzer Zeit im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu rechnen. Im vorliegenden Verfahren hat die besondere Konstellation sowie das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings dazu geführt, dass die Kammer zunächst von einer formalen Entscheidung abgesehen und den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens abgewartet hat, da die Antragsgegnerin bereits am 23.07.2020 mitgeteilt hat, dass sie der zu erwartenden Entscheidung - Rückversetzung in den Stand unmittelbar nach der Submission - ohnehin folgt.
44 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer zwar einerseits festgestellt, dass sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) für gegeben halte, da kein Geheimwettbewerb stattgefunden habe.
45 Sie hat gleichzeitig aber auch Mängel bei der Dokumentation der Entscheidung hinsichtlich des fakultativen Ausschlussgrundes sowie einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) VgV festgestellt. Diese Feststellungen, die maßgeblich zu den bisherigen Verzögerungen bei der Auftragsvergabe beigetragen haben, sind durch die Antragsgegnerin selbst zu verantworten.
46 Die Antragsgegnerin hat vom Tag der mündlichen Verhandlung (06.07.2020) bis zur Mitteilung über das Ergebnis der erneuten Angebotsprüfungen (08.09.2020) über zwei Monate benötigt, um den im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisierten Austausch der Bevollmächtigten und die erneute Angebotsprüfung zu realisieren. Über die Details der durchgeführten Maßnahmen wurde die Kammer während der beiden Monate nicht informiert; die fortgeschriebene Vergabeakte lag der Vergabekammer auch zum Zeitpunkt des Antrags nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB noch nicht vor und musste explizit noch einmal angefordert werden.
47 Selbst nach der Aufforderung zur Nachlieferung der Akte wurde der Kammer nicht die gesamte fortgeschriebene Vergabeakte übermittelt. Es liegt der Vergabekammer zum Zeitpunkt dieser Entscheidung lediglich eine als „Vergabevermerk“ bezeichnete Zusammenfassung des Sachverhalts vor. Diese trägt weder ein Datum noch eine Unterschrift. Weitere Unterlagen, z. B. der im Rahmen der Anhörung und des erneuten Ausschlusses der Bieterinnen durchgeführte Schriftwechsel oder eine vom Auftraggeber rechtsgültig unterzeichnete Dokumentation zur Ermessensausübung und zur Ausschlussentscheidung liegen der Kammer bisher nicht vor. Mithin fehlen weiterhin wichtige Teile der Vergabeakte. Die Frage der ordnungsgemäßen Dokumentation ist somit auch im Hinblick auf eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht geklärt.
48 Ein besonderes Beschleunigungsinteresse im Sinne von § 169 Abs. 2 GWB ist unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der Antragsgegnerin jedenfalls nicht gegeben.
49 Der Antragsgegnerin ist daher nicht dahingehend zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
III.
50 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 182 GWB einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache.
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