Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, 2020-08-04, S 1 KR 824/19

S 1 KR 824/19Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer04.08.2020

Regest

1. Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden.(Rn.1) 2. Die Offensichtlichkeit des Fehlers kann sich u. a. aus dem Lauf des Verfahrens bzw. der Sitzungsniederschrift ergeben.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer — S 1 KR 824/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-04

Aktenzeichen: S 1 KR 824/19

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden.(Rn.1)

  2. Die Offensichtlichkeit des Fehlers kann sich u. a. aus dem Lauf des Verfahrens bzw. der Sitzungsniederschrift ergeben.(Rn.2)

Tenor

Der erste Absatz der Entscheidungsgründe im Urteil vom 15.7.2020

„Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt Ist und der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist“

wird gestrichen.

Gründe

1 Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende hat darüber durch Beschluss zu entscheiden.

2 Hiernach war der erste Absatz der Entscheidungsgründe zu streichen. Dieser ist irrtümlich im Urteil aufgenommen worden. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus dem Lauf des Verfahrens und insbesondere der Sitzungsniederschrift vom 15.7.2020, die die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung der Kammer durch Urteil nach § 124 Abs. 1 SGG belegt.

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