Vergabekammer des Saarlandes 1. Vergabekammer, 2019-05-23, 1 VK 02/2019

1 VK 02/2019Übriges Gericht23.05.2019

Regest

1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB setzt voraus, dass der Bieter den möglichen Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Fristbeginn ist dabei die positive Kenntnis. Positive Kenntnis bezieht sich aber nicht nur auf die objektiv erkennbaren Tatsachen, sondern auch auf die Bewertung als rechtsfehlerhaft.(Rn.89) 2. Umstände, die vom Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannt werden und aus denen er - zulässigerweise - Vergaberechtsverstöße ableiten will, unterliegen nicht der Obliegenheit zur Rüge nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB.(Rn.95) 3. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hat der Auftraggeber ein weitreichendes Bestimmungsrecht, das durch objektive und auftragsbezogene Gründe begrenzt wird. Fehlende Bekanntheit und Publizität eines Unternehmens stellen keine Eignungsmängel dar.(Rn.106) 4. Die Regelung des § 134 GWB dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit einzuräumen, effektiven Rechtsschutz wahrnehmen zu können. Daraus kann der Bieter jedoch keinen umfassenden Informationsanspruch herleiten.(Rn.110) 5. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens muss vergaberechtskonform erfolgen. Der Auftraggeber muss das Verfahren umfassend dokumentieren und die Gründe für die Auswahlentscheidung niederlegen. Mängel der Dokumentation stellen grundsätzlich eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.(Rn.116) 6. Die Vergabekammer kann die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Auftraggeber im Rahmen ihrer Kompetenzen nur eingeschränkt überprüfen. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob vom öffentlichen Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, ob er von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeinen gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält, insbesondere die Wertung diskriminierungsfrei, nicht willkürlich und nachvollziehbar ist.(Rn.119) 7. Das zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes bestehende Akteneinsichtsrecht ist auf das berechtigte Informationsbedürfnis des Antragstellers begrenzt und umfasst insoweit nur für das Nachprüfungsverfahren relevante, weil streitige und subjektive Rechte des Antragstellers betreffende Aktenteile. Im Anwendungsbereich der VSVgV ist zudem die besondere Schutzbedürftigkeit des sicherheitsrelevanten Bereichs zu berücksichtigen.(Rn.141) (Rn.142)

Gesamter Gesetzestext

Vergabekammer des Saarlandes 1. Vergabekammer — 1 VK 02/2019 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-23

Aktenzeichen: 1 VK 02/2019

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 1 GWB, § 97 Abs 2 GWB, § 122 GWB, § 134 GWB, § 160 Abs 3 S 1 GWB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB setzt voraus, dass der Bieter den möglichen Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Fristbeginn ist dabei die positive Kenntnis. Positive Kenntnis bezieht sich aber nicht nur auf die objektiv erkennbaren Tatsachen, sondern auch auf die Bewertung als rechtsfehlerhaft.(Rn.89)

  2. Umstände, die vom Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannt werden und aus denen er - zulässigerweise - Vergaberechtsverstöße ableiten will, unterliegen nicht der Obliegenheit zur Rüge nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB.(Rn.95)

  3. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hat der Auftraggeber ein weitreichendes Bestimmungsrecht, das durch objektive und auftragsbezogene Gründe begrenzt wird. Fehlende Bekanntheit und Publizität eines Unternehmens stellen keine Eignungsmängel dar.(Rn.106)

  4. Die Regelung des § 134 GWB dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit einzuräumen, effektiven Rechtsschutz wahrnehmen zu können. Daraus kann der Bieter jedoch keinen umfassenden Informationsanspruch herleiten.(Rn.110)

  5. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens muss vergaberechtskonform erfolgen. Der Auftraggeber muss das Verfahren umfassend dokumentieren und die Gründe für die Auswahlentscheidung niederlegen. Mängel der Dokumentation stellen grundsätzlich eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.(Rn.116)

  6. Die Vergabekammer kann die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Auftraggeber im Rahmen ihrer Kompetenzen nur eingeschränkt überprüfen. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob vom öffentlichen Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, ob er von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeinen gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält, insbesondere die Wertung diskriminierungsfrei, nicht willkürlich und nachvollziehbar ist.(Rn.119)

  7. Das zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes bestehende Akteneinsichtsrecht ist auf das berechtigte Informationsbedürfnis des Antragstellers begrenzt und umfasst insoweit nur für das Nachprüfungsverfahren relevante, weil streitige und subjektive Rechte des Antragstellers betreffende Aktenteile. Im Anwendungsbereich der VSVgV ist zudem die besondere Schutzbedürftigkeit des sicherheitsrelevanten Bereichs zu berücksichtigen.(Rn.141) (Rn.142)

Sonstiger Kurztext

Ausschreibung „Videoüberwachung auf öffentlichen Wegen und Plätzen“ - 2018/S 122-278090

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer.

  3. Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer ist für den Antragsgegner notwendig gewesen.

  4. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

  5. Die Gebühr für Amtshandlungen der Vergabekammer beträgt ... Euro; Auslagen sind nicht angefallen.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens 1 VK 02/2019 ist die Vergabe von Leistungen zur Lieferung und Installation eines stationären Videobeobachtungssystems an zwei Kriminalitätsbrennpunkten in der Innenstadt von Saarbrücken.

2 Der Antragsgegner - das Bundesland Saarland - schrieb die Vergabe des Auftrags am 28.06.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Kennziffer 2018/S 122-278090 nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) im nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb aus.

3 Gemäß der Bekanntmachung soll das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, den Zuschlag erhalten.

4 Die entsprechenden Unterlagen beschreiben ein dreistufiges Verfahren, wonach zunächst Mindestkriterien zu erfüllen sind (Wertungsstufe A), anschließend qualitative Zuschlagskriterien zu bewerten sind (Wertungsstufe B) und schließlich der Preis (Wertungsstufe C) in Relation zum Wertungsergebnis der Wertungsstufe B gesetzt wird (Gewichtung: Preis 30% - Wertungsstufe B 70%).

5 Die B-Kriterien werden teilweise über eine Simulation abgefragt, teilweise über eine Teststellung und teilweise über eine gemeinsame Bewertung sowohl der Simulation als auch der Teststellung.

6 Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs wurden vier geeignete Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Hierunter waren auch die Antragstellerin sowie die Beigeladene.

7 Da sich nach der Wertung der (drei) eingegangenen Angebote herausgestellt hatte, dass keiner der Bieter die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllte, wurde das Vergabeverfahren mangels wertungsfähiger Angebote aufgehoben und ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §12 Abs. 1 Nr. 1 a) bb) VSVgV mit den drei Bietern, die im vorangegangenen Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben hatten (einschließlich der Antragstellerin und der Beigeladenen), angeschlossen.

8 Die drei Bieter wurden im Januar 2019 zu Verhandlungen eingeladen.

9 Am 21.01.2019 gaben alle drei Bieter formal wertungsfähige finale Angebote ab.

10 Zwischen dem 28.01.2019 und dem 15.02.2019 stellten die Bieter dem Antragsgegner nacheinander jeweils für fünf Tage an den geplanten Standorten Teststellungen zur Prüfung und Bewertung (Wertungsstufe B) zur Verfügung.

11 Der Antragsgegner führte mit Unterstützung eines fachspezifischen Ingenieurbüros die fachliche Auswertung der Angebote durch. Diese erfolgte nach den bekanntgegebenen Wertungsstufen A bis C. Dabei wurde auch eine vergleichende Bewertung der Angebote vorgenommen.

12 Die Beigeladene hatte danach das wirtschaftlichste Angebot eingereicht und sollte den Zuschlag erhalten.

13 Im Rahmen einer Vorabinformation gemäß § 134 GWB vom 07.03.2019 wurden der dritte Bieter sowie die Antragstellerin hierüber informiert. Dabei zeigte der Antragsgegner in einem mehrseitigen Text auch die aus seiner Sicht wesentlichen, für die Wertung maßgeblichen Punkte auf.

14 Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene mit Schreiben vom 12.03.2019. Sie zweifelte die Eignung der Beigeladenen an und bat zugleich um eine noch ausführlichere Darstellung der Gründe, warum deren Angebot wirtschaftlicher sein solle als ihr eigenes. Insbesondere erbat sie Auskunft darüber, wie das eigene Angebot bei den einzelnen Kriterien abgeschnitten habe.

15 Der Antragsgegner antwortete mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.03.2019 dahingehend, dass die Wertung ordnungsgemäß erfolgt sei und keine Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften vorlägen. Er wies die Rüge vollumfänglich zurück und teilte außerdem mit, dass er weitere Informationen zur Wertung der Angebote nicht herausgeben dürfe.

16 Die Antragstellerin stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 15.03.2019 bei der erkennenden Vergabekammer einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

17 Die erkennende Vergabekammer leitete noch am selben Tag ein Nachprüfungsverfahren durch Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner ein.

18 Mit Verfügung der Vergabekammer vom 20.03.2019 wurde die für den Zuschlag vorgesehene Bieterin zum Nachprüfungsverfahren beigeladen.

19 Der Antragsgegner bezog mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2019 Stellung und wies den Nachprüfungsantrag zurück.

20 Es folgten weitere Schriftsätze der Antragstellerin und des Antragsgegners.

21 Die Beigeladene äußerte sich nur knapp zum Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und teilte ansonsten mit, sich der Erwiderung des Antragsgegners für die sie betreffenden Inhalte vollumfänglich anschließen zu wollen.

22 Am 03.04.2019 wurde der Antragstellerin im Rahmen der beantragten Akteneinsicht eine Kopie des Wertungsberichts (Wertungsbogen im Direktvergleich der Antragstellerin und der Beigeladenen) übermittelt, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach den Vorgaben des Antragsgegners zuvor unkenntlich gemacht worden waren.

23 Alle Beteiligten hatten am 12.04.2019 Gelegenheit, sich in einer mündlichen Verhandlung zu den Sach- und Rechtsfragen einzulassen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

24 Der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass zur Stellungnahme hinsichtlich des Berichts zur Beleuchtungsmessung gewährt, der durch den Antragsgegner erst während der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht wurde und der Antragstellerin so erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt werden konnte.

25 Durch Verfügungen vom 16.04.2019 und vom 16.05.2019 hat die Kammer die Frist des § 167 Abs. 1 S. 1 nach § 167 Abs. 1 S. 2 GWB wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zunächst auf den 17.05.2019 und schließlich auf den 25.05.2019 verlängert.

26 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.

27 Die Zulässigkeit sei gegeben, da die Antragstellerin die antragsgegenständliche Verletzung von Vergabevorschriften unverzüglich nach Kenntniserlangung gemäß § 160 Abs. 3 GWB gerügt habe. Die Beanstandungen richteten sich gegen den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter sowie gegen das Ergebnis der durchgeführten Angebotswertung. Hierzu habe die Antragstellerin erstmals mit dem Absageschreiben nach § 134 GWB Informationen erhalten.

28 Der Nachprüfungsantrag sei aber auch begründet, da das Angebot der Beigeladenen nicht wertungsfähig sei und die Antragstellerin zudem das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.

29 Die Beigeladene könne nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen. Sie sei der Antragstellerin als Mitbewerberin nicht bekannt, obwohl der Markt über qualitativ hochwertige Kameralösungen überschaubar sei. Die Beigeladene könne sowohl die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit (Umsatzzahlen, Umsatzentwicklung) als auch an die geforderte Referenzlage nicht erfüllen. Des Weiteren hege sie Zweifel an der Leistungsfähig der Beigeladenen im Hinblick auf die Personalausstattung des Unternehmens.

30 Die Antragstellerin ist des Weiteren der Auffassung, die Bewertung der Angebote - insbesondere ihres eigenen Angebots - sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

31 Sie zweifelt das Ergebnis der Teststellung an, bemängelt, auf ihre Rüge hin keine hinreichenden Informationen erhalten zu haben und hat Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des zugrunde gelegten Wertungsschemas (Schulnoten) sowie der hierfür notwendigen Dokumentation der Erwägungsgründe durch den Antragsgegner. Durch die unterlassene Information sei sie jedenfalls in ihren Rechten verletzt.

32 Der Antragsgegner habe die ihm zustehenden Spielräume bei der Bewertung nicht korrekt ausgenutzt. Die Antragstellerin bezweifelt, dass der Auftraggeber die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben habe. Es sei naheliegend, dass er einen unzutreffenden Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten oder die Angebote in den Teststellungen ungleich oder willkürlich behandelt habe.

33 Der Antragsgegner habe bei der durchgeführten Teststellung nicht für vergleichbare Testbedingungen gesorgt. Bezüglich der Lichtstärke der Kameras werde die Vergleichbarkeit des Tests angezweifelt, da die Wetter- und Lichtverhältnisse über einen Zeitraum von drei Wochen sehr unterschiedlich gewesen seien. In den Testzeitraum der Antragstellerin sei eine ausgesprochene Schlechtwetterperiode mit starkem Regen gefallen. Dem könne auch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung überlassene Unterlage zur Testmessung nicht entgegen gehalten werden. Im Gegenteil - dieser Bericht bestätige die Befürchtung der Antragstellerin, dass gerade keine vergleichbaren Testbedingungen vorgelegen hätten. Die im Bericht aufgeführten Zahlenreihen belegten, dass die angeführten Messwerte am Tag massiv unterschiedlich gewesen seien. Für den ersten Standort der Teststellung lägen die aufgeführten Lichtwerte bei der Beigeladenen um ca. 2/3 höher als bei der Antragstellerin. Am zweiten Standort seien die Unterschiede etwas geringer, lägen aber immerhin noch bei ca. 1/3. Der hieraus abgeleitete Schluss, dass trotz dieser massiven Unterschiede gleichwohl gleichwertige Bedingungen vorgelegen hätten, könne fachlich nicht nachvollzogen werden.

34 Des Weiteren habe der Antragsgegner einerseits die umfangreichen Möglichkeiten des von der Antragstellerin angebotenen Systems während der Teststellung nicht ausgeschöpft und andererseits das System fehlerhaft bedient.

35 Dies sei u. a. darauf zurückzuführen, dass die Einweisung bedingt durch die Vorgaben außergewöhnlich kurz ausgefallen sei. Die Antragstellerin habe zwar auch während der Teststellung für Rückfragen ständig zur Verfügung gestanden, dabei aber lediglich auf Anforderungen der Antragstellerin reagieren können und nicht eigenständig sinnvolle Änderungen durchführen können. Es wäre zielführender gewesen, wenn ein Vertreter der Antragstellerin ständig vor Ort gewesen wäre.

36 Sofern auf dieser Basis eine Vergabeentscheidung gefällt werde, habe der Antragsgegner am Ende nicht die bestmögliche Lösung, die er angestrebt habe. Eine solche Vergabeentscheidung würde schließlich auf einer falschen Tatsachengrundlage gefällt werden.

37 Sie bezweifelt auch die korrekte Besetzung der Wertungskommission. Die Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB die gleichförmige Bewertung der Angebote gebiete. Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, da sowohl der Projektleiter als auch der beratende Ingenieur während der Teststellungen nur temporär anwesend gewesen seien. Des Weiteren macht die Antragstellerin auf mehrere Rechenfehler aufmerksam. Obwohl sie keine Kenntnis über die korrekte Punktzahl zur Bewertung ihres eigenen Angebots habe und ihr die Wertungsmatrix nicht zur Verfügung gestellt worden sei, habe sie ausweislich des ihr im Rahmen der Akteneinsicht übermittelten Bewertungsberichts feststellen können, dass eindeutig Rechenfehler vorlägen. Dies lege die Vermutung nahe, dass das Rechenwerk insgesamt nicht tragfähig sei.

38 Der Umfang der gewährten Akteneinsicht sei zudem nicht ausreichend gewesen. In Bezug auf die Bewertung des eigenen Angebots könnten dem Recht auf Akteneinsicht zunächst keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstrecke sich aber zudem auch auf die Bewertung des Angebots der Mitbewerberin - jedenfalls solange hier keine vorrangigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst seien. Nach Teilen der Rechtsprechung seien zudem auch sowohl die Umsatzzahlen als auch die Referenzen der Mitbewerber nicht geheimhaltungsbedürftig.

39 Hinsichtlich der Kostenentscheidung weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie Zweifel an der Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner habe. Die Rechtsprechung neige hier zuletzt zu einer restriktiven Anwendung. Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens seien ausschließlich Sachfragen (Prüfung der Eignung, Bewertung der Angebote); dem eigenen Vorbringen nach soll der Antragsgegner in der Lage gewesen sein, eine ordnungsgemäße Dokumentation der Angebotsbewertung durchgeführt zu haben. Insoweit verwundere die Mitteilung des Antragsgegners, dass die gesamte Verwaltung des Saarlands dennoch weder fachlich noch personell in der Lage sein solle, ihre Verfahrenspflichten im Nachprüfungsverfahren sach- und zeitgerecht wahrzunehmen.

40 Die Antragstellerin beantragt,

41 1. dem Antragsgegner zu untersagen, den Auftrag in der vorgesehenen Weise zu vergeben,

42 2. den Antragsgegner bei fortbestehender Beschaffungsabsicht zu verpflichten, erneut in die Phase der Angebotswertung einzutreten und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen,

43 3. sonstige geeignete Maßnahme zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen,

44 4. der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 165 GWB zu gewähren,

45 5. dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen,

46 6. festzustellen, dass die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin erforderlich war.

47 Der Antragsgegner beantragt,

48 1. den Nachprüfungsantrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens zurückzuweisen,

49 2. den Antrag auf Einsichtnahme in die Vergabeakten zurückzuweisen,

50 3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen,

51 4. festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für den Antragsgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

52 Er ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

53 Der Antrag sei insoweit schon unzulässig, als die Antragstellerin am streitgegenständlichen Vergabeverfahren teilgenommen habe, ohne dies zu rügen. Erst gegen die Vorabinformation nach § 134 GWB vom 07.03.2019 habe sie eine Rüge erhoben. Damit seien alle anderen - vorhergehenden -Verfahrensschritte nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der Rügen zu den Bedingungen der Teststellung (Aufbau, Voraussetzungen). Diese (behaupteten) Vergabeverstöße hätten bereits zum Zeitpunkt der Teststellung gerügt werden müssen und seinen daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits präkludiert gewesen.

54 Der Nachprüfungsantrag sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Weder ermangele es der Beigeladenen an der Eignung, noch sei die Angebotswertung ermessensfehlerhaft erfolgt.

55 Die Beigeladene habe die Eignungsanforderungen des Teilnahmewettbewerbs des ersten - später dann aufgehobenen - Vergabeverfahrens erfüllt und sei daher im streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen gewesen. Der geforderte Mindestumsatz sei nachgewiesen worden. Ebenso bestünden keine Zweifel im Hinblick auf die Erfüllung der Referenzanforderungen. Noch ferner liege die Behauptung der Antragstellerin, eine Eignung sei aufgrund der Mitarbeiterzahl der Beigeladenen zu verneinen. Der Antragsgegner habe keine Mindestanforderungen an die Mitarbeiterzahl gestellt, da diese nach seinem Dafürhalten keinerlei Aussagekraft für den hier im Raum stehenden Auftrag besitze. Es sei vergaberechtlich nicht vorgesehen, dass die Antragstellerin im Nachhinein eigene Eignungskriterien aufstelle, die nach ihrer Auffassung hätten geprüft werden müssen.

56 Hinsichtlich der Bewertung der Angebote vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass diese sowohl hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen als auch hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin nicht zu beanstanden sei.

57 Aufgabe des Nachprüfungsverfahrens sei es nicht, die technischen Funktionalitäten der verschiedenen Produkte zu erörtern. Streitgegenständlich sei einzig und allein die Frage, ob der Antragsgegner im Rahmen der Angebotswertung Ermessensfehler begangen habe, die für die Zuschlagsentscheidung relevant geworden seien. Dies sei erkennbar nicht der Fall.

58 Die Antragstellerin habe eine sehr ausführliche Vorabinformation erhalten. ln einer weit über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weise habe der Antragsgegner ganze Auszüge aus dem Prüfbericht mitgeteilt. Dem Transparenzerfordernis sei damit mehr als ausreichend Genüge getan worden.

59 Es bestehe seitens der Antragstellerin weder ein Anspruch darauf, zu erfahren, auf welchem Rang ihr Angebot nach der Wertung liege, noch bestehe ein Anspruch darauf, zu erfahren, wie viele Punkte in den einzelnen Wertungskriterien erzielt worden seien.

60 Bei der Erstellung von Vorabinformationsschreiben sei stets zu beachten, dass die Beschreibung der Merkmale und Vorteile abstrakt erfolge. Auf keinen Fall dürften Inhalte des erfolgreichen Angebots preisgegeben werden; dies betreffe insbesondere jede Form der Preisangabe. Daher dürfe auch die konkrete Punktzahl des Angebots wegen möglicher Rückschlüsse auf den Angebotsinhalt nicht mitgeteilt werden. Um dem Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters hinreichend Rechnung zu tragen, müsse der Auftraggeber sich daher darauf beschränken, diejenigen Kriterien zu benennen, an denen das erfolgreiche Angebot dem jeweiligen Angebot des nachfragenden Bieters überlegen sei. Der Antragsgegner sei in Anbetracht dieser Rechtsprechung schon sehr weit und deutlich über das gesetzliche Minimum hinausgegangen und habe vielmehr die Grenze dessen, was überhaupt mitgeteilt werden dürfe, bereits touchiert.

61 Der Behauptung, das Angebot der Antragstellerin sei nicht richtig bewertet worden, sei zu widersprechen. Der Antragsgegner habe sich in geradezu mustergültiger Weise im Detail mit den verschiedenen Angeboten auseinandergesetzt und habe sogar eine unmittelbar vergleichende Bewertung der Lösungen vorgenommen. Keiner der vermuteten Mängel liege der Angebotswertung zu Grunde.

62 Insbesondere hätte die Lichtstärke der Kameras gerade bei schlechten Lichtverhältnissen getestet werden sollen. Solche schlechten Lichtverhältnisse hätten im Zeitraum der Tests bei den Teststellungen aller Bieter vorgelegen - und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Es sei über Zeiträume von mehreren Tagen getestet worden, an denen schwankende, winterliche Wetterverhältnisse für alle Bieter vorgelegen hätten.

63 Der Bericht zur Beleuchtungsmessung ziehe das Fazit, dass an beiden Teststellungsorten für alle Bieter im Tag- sowie im Nachtmodus gleichwertige Bedingungen ermittelt worden seien.

64 Sie räumt zwar ein, dass gewisse Schwankungen der Lichtverhältnisse bei einer Teststellung, die die verschiedenen Produkte nacheinander teste, möglich seien. Das sei aber auch unvermeidbar. Wichtig sei hierbei nur, dass diese Schwankungen nicht derart gravierend seien, dass Wertungsergebnisse verfälscht würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Lichtmessungen dienten dazu, einzuordnen, ob vor Ort Lichtverhältnisse vorlägen, die womöglich Grenzwerte der jeweiligen Kameratechnik tangierten und damit eine mangelnde Vergleichbarkeit impliziert hätten. Die tagsüber ermittelten Beleuchtungswerte stellten jahres- und tageszeitengemäß zu erwartende und letztendlich vergleichbare Praxistestbedingungen dar. Wäre es tatsächlich so, dass die gemessenen Unterschiede relevant seien, dann wäre die Eignung eines derart sensibel auf Umgebungslicht reagierenden Kamerasystems vor dem Hintergrund der hohen polizeilichen Qualitätsansprüche an Bildqualität und Lichtstärke sowie der ebenso hohen Anforderungen des Strafverfahrens an die Aussagekraft von Videobeweisen auch bei ungünstigen Lichtverhältnissen schlicht zu verneinen. Die Aussage, dass die zur Verfügung stehende Lichtmenge essentiell für die Qualität der Aufnahmen sei, könne dann ausdrücklich unterstrichen werden, wenn sich die Lichtmenge der Mindestlichtempfindlichkeit des Kamerasensors annähere. Dies sollte jedoch bei modernen, hochperformanten und zuverlässigen High-end-Kamerasystemen gerade nicht bei Tageslichtbedingungen der Fall sein. Bei Tageslicht seien demnach keine wahrnehmbaren Beeinträchtigungen der Qualität zu erwarten.

65 An der Wertungsreihenfolge hätte sich im Übrigen auch bei einer kumulierten Betrachtung in Folge einer - unvorstellbaren und evident falschen - Erhöhung der Punktezahl der Antragstellerin in den entsprechenden Wertungsstufen nichts geändert. Noch immer wäre der Punktunterschied zur Beigeladenen deutlich.

66 Zum Vorwurf der fehlerhaften Bedienung des Systems der Antragstellerin sei klarzustellen, dass die Rahmenbedingungen für die Teststellung auf die Anwenderperspektive ausgerichtet gewesen seien - und zwar auf jene Anwender, die die Videoüberwachungsanlage später auch bedienen würden. Hierbei handele es sich aber nicht um Spezialisten aus dem Bereich der Anlagentechnik.

67 Die Konfiguration und die Einweisung in das System seien ganz nach den Vorstellungen der Antragstellerin erfolgt. Die Mitarbeiter des Antragsgegners hätten mit einem Mitarbeiter der Antragstellerin gemeinsam an der Konfiguration gearbeitet. Es habe darüber hinaus telefonischen Kontakt während der gesamten Testphase und Remote-Zugriffe durch die Antragstellerin gegeben; gelegentlich sei ein Vertreter der Antragstellerin auch persönlich anwesend gewesen.

68 Sämtliche Aspekte der Teststellung seien zudem im Vorfeld bekannt gewesen und der Antragsgegner habe der Antragstellerin im Hinblick auf die Einweisung und die Konfiguration des Systems keinerlei Vorgaben gemacht. Es sei Sache der Bieter gewesen, sowohl die Einstellungsparameter vor Beginn der Teststellung optimal zu konfigurieren als auch die Testpersonen in die Anwendung des spezifischen Geräts einzuführen. Hierbei habe es keinerlei Restriktionen von Seiten des Antragsgegners gegeben; jeder Bieter und damit auch die Antragstellerin habe es in der eigenen Hand gehabt, solange und so viele Erläuterungen und Bedienhinweise zu geben, wie dies aus seiner Sicht erforderlich gewesen sei.

69 Es sei zu keiner fehlerhaften Bedienung des Systems der Antragstellerin gekommen, wie die Antragstellerin als Erklärung für die schlechtere qualitative Bewertung vermute. Ihr Produkt sei in einigen entscheidenden Punkten einfach qualitativ schlechter als das Produkt der Beigeladenen.

70 Es sei außerdem überhaupt nicht ersichtlich, dass Anwendungsfehler - wenn denn welche vorgekommen wären, was bestritten werde - überhaupt zu einer schwächeren Bewertung geführt hätten. Die Prüfung und Bewertung der Teststellung sei sorgfältig und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antragstellerin habe die Mitarbeiter des Antragsgegners sogar bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Teststellung anerkennend gelobt ob des versierten Umgangs mit den Systemen der Antragstellerin.

71 Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Hinweis auf eine mögliche Ungleichbehandlung im Zuge des Aufbaus, der Einweisung oder der Konfiguration des Systems bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen, die Antragstellerin diesbezüglich mit ihrer Rüge also präkludiert sei.

72 Was die Kontinuität der Wertungskommission angeht, weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Prüfergruppe ständig vor Ort gewesen sei. Der beratende Ingenieur habe anlassbezogen für technische Rückfragen und primär für die Durchführung der Lichtmessung zur Verfügung gestanden. Der Projektleiter sei täglich vor Ort über die Testergebnisse informiert worden. Außerdem sei er an der Sichtung aller zur Wertung relevanten Sicherungsaufnahmen vollumfänglich beteiligt und integraler Bestandteil der mehrtägigen, der Ermittlung der Punktevergabe dienenden Diskussionen gewesen.

73 Der Antragsgegner räumt die durch die Antragstellerin vorgetragenen Rechenfehler im Bewertungsbericht ein, weist diesbezüglich allerdings darauf hin, dass die Vergabeentscheidung auf Basis der (korrekten) Bewertungsmatrix gefallen sei. Ein Anspruch auf Auskunft über die Punktzahlen oder Aushändigung der Bewertungsmatrix sei allerdings nicht gegeben.

74 Der Antragsgegner tritt einer Akteneinsicht insoweit entgegen, als dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen betroffen sein können. Dies sei im vorliegenden Fall besonders relevant, da es sich sowohl vom Unternehmen her als auch vom Auftragsgegenstand her um äußerst sicherheitssensible Informationen handele.

75 Die Antragstellerin übersehe, dass die Dokumentationspflicht und die Transparenzanforderungen etwas anderes seien als das ihr zustehende Akteneinsichtsrecht. Die Nachvollziehbarkeit der hier in Streit stehenden Angebotswertung sei durch die Vergabekammer umfassend gewährleistet. Dies bedeute aber nicht, dass die Antragstellerin - als unmittelbare Konkurrentin der Beigeladenen - eine gleichlaufende Einsichtnahme beanspruchen könne. Sowohl unternehmerische Interessen der Beigeladenen als auch sicherheitsrelevante Einschränkungen führten im vorliegenden Fall dazu, dass ausschließlich solche Passagen der Vergabeakte zur Verfügung gestellt werden könnten, die nur die Antragstellerin selbst beträfen und aus denen sich keine Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen auf Seiten des Bieters (z. B. Referenzauftraggeber) ziehen ließen.

76 Der Antrag auf Akteneinsicht sei allenfalls in Bezug auf die Wertung des Angebots der Antragstellerin zu gewähren und darüber hinaus abzulehnen. Es sei nicht ersichtlich, welche weitergehenden Punkte die Antragstellerin durch die Akteneinsicht zu klären beabsichtige. Vor diesem Hintergrund mangele es der Antragstellerin bereits an jedwedem Interesse einer Einsichtnahme in die Vergabedokumentation. Dabei sei auch der Sinn und Zweck der Akteneinsicht zu berücksichtigen. Diese diene nämlich gerade nicht dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die Vergabeakte zu durchforschen, in der Hoffnung, dort gegebenenfalls andere, bisher unentdeckte Vergabeverstöße zu finden. Solche Anträge mit dem Ziel der Ausforschung seien von der Vergabekammer zurückzuweisen.

77 Der Antragsgegner ist des Weiteren der Auffassung, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch ihn im Vergabeverfahren notwendig gewesen sei.

78 Das Vergaberecht und der vergaberechtliche Primärschutz unterliege einer äußerst lebhaften Fortentwicklung sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Die Bewältigung dieser komplexen Rechtsmaterie bedürfe einer Beratung durch auf das Vergaberecht spezialisierte Juristen. Der Antragsgegner sei weder fachlich noch personell in der Lage, seine Verfahrenspflichten sach- und zeitgerecht wahrzunehmen. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen und tatsächlichen Umstände sowie die Spruchpraxis hierzu machten die Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens gegenwärtig. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei daher für den Antragsgegner unabdingbar.

79 Die Ausführungen der Antragstellerin zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gingen in der Sache fehl. Sie überraschten vor allem vor dem Hintergrund, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin - immerhin Fachanwalt für Vergaberecht - selbst mehrere rechtsfehlerhafte Bewertungen im ersten Schriftsatz vorgenommen habe. So schienen ihm weder der hier zutreffende Schwellenwert von 443.000 Euro noch die Vorschriften des § 35 Abs. 2 VSVgV oder § 145 GWB geläufig gewesen zu sein. Dies könne durchaus vorkommen, denn gerade die Vergaben nach der VSVgV seien doch als besonders außergewöhnlich einzustufen und selbst für den Fachanwalt nicht „täglich Brot". Es zeige aber, dass die Behauptung, dass diese Rechtsmaterie von einer Landesverwaltung ohne externe Unterstützung beherrscht werden müsse, nachgewiesenermaßen abwegig sei.

80 Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die in den Akten des Vergabenachprüfungsverfahrens befindliche und den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugesandte Niederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten und der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten ergänzend Bezug genommen.

II.

81 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

82 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB.

83 Der ausgeschriebene Auftrag ist öffentlicher Auftrag im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 GWB. Es handelt sich um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag.

84 Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer ergibt sich aus § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB i. V. m. Art. 8 der Vergabe-RL Verteidigung und Sicherheit. Die Vergabekammer ist örtlich zuständig gemäß § 156 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 31. August 2018 (Amtsbl. I 2018, S. 644).

85 Die Antragstellerin, die sich am Vergabewettbewerb mit einem Angebot beteiligt hat, ist im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Danach ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Das Interesse der Antragstellerin an dem Auftrag ist durch die Teilnahme am Vergabewettbewerb und Abgabe eines Angebots dokumentiert. Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass sie durch Nichteinhaltung der Vergabevorschriften hinsichtlich der Grundsätze des Vergabewettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung in ihren Rechten verletzt sei und ihr daher durch die Vergabe des Auftrags an die Beilgeladene ein wirtschaftlicher Schaden drohe. Damit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht gänzlich ausgeschlossen.

86 Die Antragstellerin hat nach Erhalt des Informationsschreibens nach § 134 GWB rechtzeitig innerhalb der Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gerügt.

87 Soweit die Antragstellerin die Eignung der Beigeladenen bezweifelt, ist sie nicht schon deshalb mit diesem Vorbringen präkludiert, weil sie ohne Beanstandung am Vergabeverfahren teilgenommen hat. Von der Beigeladenen erhielt die Antragstellerin erst Kenntnis mit dem Informationsschreiben gemäß § 134 GWB.

88 Die Antragstellerin ist auch nicht präkludiert hinsichtlich des Vorbringens, dass die Angebotswertung fehlerhaft sei.

89 Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass die Antragstellerin den möglichen Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Fristbeginn ist dabei die positive Kenntnis. Positive Kenntnis bezieht sich dabei aber nicht nur auf die objektiv erkennbaren Tatsachen, sondern auch auf die Bewertung als rechtsfehlerhaft.

90 Im Lichte der unionsrechtlich gewährten Rechtsschutzgarantie sind die Bestimmungen über die Rügepräklusion als Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen (Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage, § 160 GWB Rz. 36 m.w.N.). Erkennbarkeit ist sowohl auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Bewertung als Vergabeverstoß zu beziehen (Dicks a.a.O. Rz. 48ff m.w.N.).

91 (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2018 - Verg 37/17 -, Rn. 50 - 55, juris)

92 Vorliegend richtet sich der Nachprüfungsantrag auf die Frage, ob die Angebotswertung fehlerhaft war, insbesondere auf richtiger Tatsachengrundlage, diskriminierungsfrei und nicht willkürlich erfolgte.

93 Soweit die Antragstellerin dabei auf ungleiche Testbedingungen infolge ungleicher Witterungs- und Lichtverhältnisse während der Teststellung abhebt, ist der Antrag nur und insoweit zulässig, soweit die etwaigen tatsächlichen Umstände der Teststellung wie etwa die Lichtverhältnisse aus der Sicht der Antragstellerin zu einer rechtsfehlerhaften Wertung führten, bei der die objektiven Unterschiede der Lichtverhältnisse keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin diesen Aspekt erst in Folge des Informationsschreibens und im Zuge der Akteneinsicht gesehen hat.

94 Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es hätten Bedienungsfehler vorgelegen, ist eine vorherige Rüge im konkreten Fall entbehrlich.

95 Umstände, die vom Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannt werden und aus denen er - zulässigerweise - Vergaberechtsverstöße ableiten will, unterliegen nicht der Obliegenheit zur Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2001, 155, 157; OLG Frankfurt am Main NZBau 2001, 161; BayObLG VergabeR 2001, 438; OLG Düsseldorf: Verg 91/04 vom 21.02.2005, Rdnr. II.a), IBRRS 2005, 0998 zitiert nach beck-online

96 Diesbezüglich kann nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Bedienungsfehler und deren Bedeutung für die Tatsachenermittlung, auf deren Grundlage die Angebotswertung erfolgte, sich der Antragstellerin erst durch die Akteneinsicht erschlossen.

97 Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB gestellt.

98 Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB.

99 Der zulässige Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet.

100 Die Durchführung des Vergabeverfahrens verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. Danach haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

101 Vorliegend können dem Antragsgegner keine Vergaberechtsverstöße entgegen gehalten werden.

102 Die Berücksichtigung des Angebots der Beigeladenen verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass nur geeignete und leistungsfähige Bieter am Vergabewettbewerb teilnehmen. Das Angebot der Beigeladenen war wertungsfähig, da sie über die erforderliche Eignung und Leistungsfähigkeit verfügt und hinreichende Nachweise vorgelegt hat.

103 Gemäß §§ 21,22, 26 VSVgV werden Aufträge unter Wahrung der Eignungsanforderungen des § 122 GWB vergeben. Dabei kann der Auftraggeber Mindestanforderungen an die Eignung der Bewerber stellen. Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann insbesondere eine Erklärung über Gesamtumsatz und Umsatz hinsichtlich des betroffenen Geschäftsbereichs der letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden. Darüber hinaus können zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Referenzen verlangt werden.

104 Vorliegend hat der Auftraggeber diese Anforderungen bereits in der ursprünglichen Ausschreibung zum Teilnahmewettbewerb bekannt gemacht. Die Erfüllung dieser Mindestkriterien war Voraussetzung für die Teilnahme am hiesigen Vergabeverfahren.

105 Ausweislich der Vergabeakten (2018 EU 21 Ordner 2 Bl. 69-91) hat die Beigeladene sämtliche Eigenerklärungen und Nachweise vorgelegt. Insbesondere hat sie für die letzten drei Kalenderjahre einen jährlichen Mindestumsatz in Höhe von 500.000 Euro durch Eigenerklärung und Bestätigung von dritter Stelle nachgewiesen. Darüber hinaus liegen auch die geforderten Nachweise über mindestens zwei einschlägige Referenzprojekte vor, die ein Volumen von mindestens 200.000 Euro haben. Der Antragsgegner hat sich ausweislich der Vergabeakten mit der Eignung der Beigeladenen wie auch der übrigen Bieter auseinandergesetzt. Diese Prüfung ist in den Vergabeakten dokumentiert.

106 Es ist dabei vergaberechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Mitarbeiterzahl der Bieter im vorliegenden Fall nicht zur Bewertung der Leistungsfähigkeit herangezogen wurde. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hat der Auftraggeber ein weitreichendes Bestimmungsrecht, das durch objektive und auftragsbezogene Gründe begrenzt wird. Fehlende Bekanntheit und Publizität eines Unternehmens wie von der Antragstellerin vorgetragen stellen - zumal im Anwendungsbereich der VSVgV - ohnehin keine Eignungsmängel dar.

107 Der Antragsgegner hat nicht gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen.

108 Das Informationsschreiben nach § 134 GWB vom 07.03.2019 ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

109 In der Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung müssen neben dem Namen des Unternehmens und dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Gründe für die Nichtberücksichtigung enthalten sein.

110 Diesen Anforderungen genügt das Informationsschreiben, denn es greift die einzelnen Wertungskriterien auf und erörtert diese im Vergleich zum erfolgreichen Bieter. Dabei ist es zulässig, diese vergleichende Wertung, die zugleich die konkreten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mitbewerbers wahren muss, knapp und konzentriert darzustellen. Insbesondere lässt sich der Regelung des § 134 GWB nicht entnehmen, dass detaillierte Punktzahlen und der Rangplatz des Angebots mitgeteilt werden müssen. Die Regelung des § 134 GWB dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit einzuräumen, effektiven Rechtsschutz wahrnehmen zu können. Daraus kann die Antragstellerin jedoch keinen umfassenden Informationsanspruch herleiten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Punktzahlen der Bieter.

111 Im Übrigen käme es im konkreten Fall auch nicht auf eine größere Detailtiefe der Vorabinformation an.

112 Mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wird der Zweck der Vorschrift des § 134 Abs. 1 GWB - Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes für erfolglose Bieter - bereits erreicht. Eine Verletzung der Vorgaben des § 134 Abs. 1 GWB kann ohne Hinzutreten weiterer Vergaberechtsfehler nicht zum Erfolg im Nachprüfungsverfahren führen.

113 (Vergabekammer Leipzig, Beschluss vom 29. August 2018 - 1/SVK/027-18 -, juris)

114 Hinsichtlich des Transparenzgrundsatzes ist die Bewertungsmatrix des Antragsgegners als solche nicht zu beanstanden.

115 Über die Anforderungen etwa der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.7.2016, C- 6/15 - Dimarso) und des BGH (Beschluss vom 4.4.2017, X ZB 3/17) hinausgehend waren die Bewertungsmatrizen A, B und C bereits von Anfang an Bestandteil der Vergabeunterlagen. Darüber hinaus waren die Details der Teststellung in tatsächlicher Hinsicht vorab und während der Teststellung bekannt. Außerdem bestand vor und während der Teststellung Kontakt zwischen dem Bewertungsgremium und der Kontaktperson der Antragstellerin.

116 Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der tatsächlichen Durchführung der Angebotswertung und deren Dokumentation. Diese muss vergaberechtskonform erfolgen. Der Auftraggeber muss das Verfahren umfassend dokumentieren und die Gründe für die Auswahlentscheidung niederlegen. Mängel der Dokumentation stellen grundsätzlich eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.

117 Die umfangreiche Dokumentation des Verfahrens durch den Antragsgegner ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Verfahrensakten enthalten in erheblichem Umfang die detaillierten Wertungsmatrizen der einzelnen Bieter sowie ausführliche vergleichende Bewertungen. Dabei hat sich die Vergabestelle der Bewertungsmatrizen bedient und diese zur Grundlage ihrer Wertung gemacht. Der Vergabevermerk begründet die Vergabeentscheidung mit Blick auf die Transparenzanforderungen hinreichend. Alle Fakten, Umstände und Überlegungen, auf deren Grundlage die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, sind vollständig in der Dokumentation aufgeführt. Der Verlauf des Verfahrens ist nachvollziehbar und überprüfbar. Das Vergabeverfahren ist Schritt für Schritt und in den einzelnen Stufen vorgehensgetreu und nachvollziehbar beschrieben. Der förmliche Verfahrensablauf und der materielle Inhalt der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen sind nebst Begründung aus der Vergabeakte erkennbar.

118 Indes ist die Angebotswertung durch den Antragsgegner auch nicht fehlerhaft.

119 Nach den vergaberechtlichen Vorschriften berücksichtigt der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Kriterien und gewichtet sie entsprechend der Bekanntmachung. Die erkennende Vergabekammer kann die Ausübung des Beurteilungsspielraums im Rahmen ihrer Kompetenzen nur eingeschränkt überprüfen. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob vom öffentlichen Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, ob er von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeinen gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält, insbesondere die Wertung diskriminierungsfrei, nicht willkürlich und nachvollziehbar ist. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018, 15 Verg 7 / 18; OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2012, 13 Verg 8/11 - juris Rn. 41; 51; Wagner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 58 VgV Rn. 7).

120 Macht ein Bieter die Fehlerhaftigkeit der Bewertung einzelner Unterkriterien seiner Konzepte geltend, so ist die Prüfung der Benotung eines Angebots als solche wie auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu untersuchen. Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein (BGH, 4. April 2017, X ZB 3/17). Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz (Vergabekammer Münster, Beschluss vom 01. Februar 2018 - VK 1 - 39/17; Vergabekammer Münster, Beschluss vom 14. Februar 2019 - VK 1-44/18)

121 Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich im Einzelnen, dass Wertungsfehler nicht vorliegen.

122 Dies betrifft zunächst die Ermittlung der Tatsachengrundlage für die Wertung der Angebote. Der zugrunde liegende Sachverhalt wurde umfassend ermittelt. Die Vergabestelle ist nicht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen.

123 Der Antragsgegner hat in seiner Dokumentation umfassend festgehalten, welche Ergebnisse bei der Teststellung zugrunde gelegt wurden. Diese wurden den jeweiligen Unterpunkten der Bewertungsmatrix B - qualitative Kriterien - zugeordnet und sind insgesamt nachvollziehbar. Es lassen sich den Bewertungsberichten keinerlei Hinweise einer willkürlichen, diskriminierenden oder sachfremden Bewertung entnehmen.

124 Soweit sich in dem der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Bewertungsbogen rechnerische Differenzen ergeben, so finden sich diese offensichtlichen Rechenfehler lediglich im Bewertungsbogen B. Bei der Auswahlentscheidung wurden die rechnerisch richtigen Zahlen zugrunde gelegt. Die Tatsachenfeststellungen in der mündlichen Verhandlung ergaben, dass es sich hier um Übertragungs- bzw. Additionsfehler handelte, die aus der nachträglichen Korrektur eines Wertes nach oben resultierten, die im Ausgangsdokument - das der Akteneinsicht - nicht nachvollzogen worden ist.

125 Die Vergabekammer hat die Berechnungen bezüglich der Bewertungsmatrix B insgesamt überprüft. Hier ergaben sich keine weiteren Rechenfehler.

126 Im Übrigen bliebe es auch unter Beachtung der Rechenfehler bei dem signifikanten Unterschied der erreichten Gesamtpunktzahlen, so dass die Rechenfehler nicht ursächlich waren für die Platzierung der Angebote.

127 Die Ermittlung der Tatsachengrundlage ist darüber hinaus auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Bedienungs- und Anwendungsfehler vorgelegen hätten.

128 Der Antragsgegner hat im Rahmen der Teststellung vorab die Bewertungsgrundlagen und die Versuchsanordnung mit den Bietern kommuniziert. Die Einweisung durch die Antragstellerin war in keiner Weise durch Vorgaben des Antragsgegners eingeschränkt. Die Konfiguration für die Teststellung erfolgte durch die Antragstellerin selbst. Für die Teststellung selbst bestand während der Testphase fortlaufend Gelegenheit für Rückfragen, telefonische Kontakte und Remote-Zugriffe auf die Konfiguration durch die Antragstellerin. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Produkt fehlerhaft bedient wurde, sind weder ersichtlich noch durch die Antragstellerin vorgetragen. Die Antragstellerin hat hier lediglich Mutmaßungen geäußert, die nicht substantiiert sind. Vielmehr spricht der Gesamtkontext der Teststellung gegen die Annahme von Bedienungsfehlern. Erst recht gilt dies für die pauschale Mutmaßung, bei der Teststellung seien die Möglichkeiten des Produktes nicht ausgeschöpft worden. Es würde aber bei dieser Konstellation die Erkenntnismöglichkeiten der Vergabekammer überspannen, jedes Detail der mehrtägigen Teststellung auf die Richtigkeit überprüfen zu wollen. Dies käme einer Wiederholung der Teststellung gleich, die gerade nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein kann, wenn wie hier sich aus dem Gesamtkontext ergibt, dass zur Fehlervermeidung zunächst eine Konfiguration des Produktes durch die Antragstellerin erfolgte und während der Teststellung Rückfragen möglich waren.

129 Darüber hinaus gehend gibt es auch keinerlei Indizien für eine willkürliche Anwendung der Unterkriterien der Bewertungsmatrix.

130 Die Wertung als solche war nicht willkürlich.

131 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 97 Abs. 2 GWB liegt mit Blick auf die von der Antragstellerin monierte Zusammensetzung der Wertungskommission nicht vor. Die Vergabekammer sieht es nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung sowie nach Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht als gegeben an, dass die Kommission kontinuierlich besetzt war.

132 Eine willkürliche Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin monierten ungleichen Testbedingungen.

133 Unabhängig von der bereits im Rahmen der Zulässigkeit erörterten und letztlich verneinten Frage, ob die Antragstellerin mit diesem Argument bereits präkludiert sein könnte, ist maßgeblicher Ansatzpunkt vorliegend die Fragestellung, ob die insoweit tatsächlich unterschiedlichen Witterungsbedingungen wertungsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.

134 Tatsächlich ergaben die Messungen des vom Antragsgegner beauftragten beratenden Ingenieurs zu den Lichtverhältnissen der Testphase verschiedene Werte, die zum Teil unter den Lichtwerten der anderen Teststellungen lagen. Dies war der winterlichen Witterung grundsätzlich immanent und betraf in einem gewissen Umfang alle Testphasen der Bieter.

135 Gegenstand der hiesigen Prüfung ist allein die Fragestellung, ob die erkannten witterungsbedingten Unterschiede bei der Wertung Berücksichtigung hätten finden müssen.

136 Aufgrund des Leistungsspektrums der Kamerasysteme, das Voraussetzung für die Einbeziehung der Angebote in die Testphase war, muss aber die Kausalität der teilweise unterschiedlichen Lichtwerte für die Bewertung verneint werden.

137 Gewisse Schwankungen der Lichtverhältnisse sind bei einer Teststellung in freier Natur, die die verschiedene Produkte nacheinander testet, sicherlich unvermeidbar. Wichtig ist hierbei nur, dass diese Schwankungen nicht derart gravierend sind, dass Wertungsergebnisse verfälscht werden.

138 Der Antragsgegner hat nach Auffassung der Vergabekammer glaubhaft dargelegt, dass dies nicht der Fall ist: Nach seiner Darstellung dienten die Lichtmessungen dazu, einzuordnen, ob vor Ort Lichtverhältnisse vorlagen, die womöglich Grenzwerte der jeweiligen Kameratechnik tangierten und damit eine mangelnde Vergleichbarkeit impliziert hätten. Die tagsüber ermittelten Beleuchtungswerte hätten jahres- und tageszeitengemäß zu erwartende und letztendlich vergleichbare Praxistestbedingungen ausgewiesen, da eine gewisse „Grundhelligkeit“, die für die getesteten modernen, hochperformanten und zuverlässigen High-end-Kamerasystemen notwendig ist, durchgängig - auch in Phasen mit schlechtem Wetter - vorgelegen habe. Die Beleuchtungswerte hätten bei allen Teststellungen in einem für die Kameras unkritischen Wertebereich gelegen, so dass von gleichwertigen Bedingungen ausgegangen werden könne.

139 Die von der Antragstellerin beantragte Akteneinsicht war in eingeschränktem Umfang zu gewähren.

140 Gemäß § 165 GWB können die Beteiligten Einsicht in die Akten nehmen.

141 Das zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes bestehende Akteneinsichtsrecht ist jedoch auf das berechtigte Informationsbedürfnis der Antragstellerin begrenzt und umfasst insoweit nur für das Nachprüfungsverfahren relevante, weil streitige und subjektive Rechte der Antragstellerin betreffende Aktenteile. (VK Berlin Beschl. v. 29.1.2019 - VK - B 1 - 33/18, BeckRS 2019, 2019, Rn. 9ff).

142 Des Weiteren ist die Akteneinsicht zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Dabei ist im Anwendungsbereich der VSVgV die besondere Schutzbedürftigkeit des sicherheitsrelevanten Bereichs zu berücksichtigen.

143 Die der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten über die bereits mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellten Bewertungsschemata die Detailbewertungen des eigenen Angebots. Demgegenüber enthalten die nicht zur Verfügung gestellten Vergleichswertungen zur Beigeladenen deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Mitteilung der Punktzahlen - auch der eigenen - ist zur effektiven Rechtsverfolgung nicht erforderlich, erlaubt hingegen Rückschlüsse über die Angebotswertung, Bepreisung und das Produkt der Beigeladenen und war somit als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unkenntlich zu machen.

III.

144 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 182 GWB.

145 Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer waren nach § 182 Abs. 1 bis 3 GWB festzusetzen.

146 Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragstellerin konnte mit ihrem Fortsetzungsfeststellungantrag nicht durchdringen, so dass sie als unterliegender Beteiligter nach dieser Norm die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen hat.

147 Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer wurden nach § 182 Abs. 1 bis 3 GWB festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Angebotssumme der Antragstellerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von ... Euro. Auslagen sind nicht angefallen.

148 Die Antragstellerin hat gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.

149 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG. Zwar besteht für die Vergabestelle im Regelfall keine Notwendigkeit, sich im Verfahren vor der Vergabekammer anwaltlich vertreten zu lassen, wenn schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind.

150 Denn in seinem originären Aufgabenbereich muss der Auftraggeber sich die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich ohnehin selbst verschaffen. Kommen weitere Rechtsfragen nicht lediglich einfacher Natur - also insbesondere solche des Nachprüfungsverfahrens - hinzu, wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters hingegen regelmäßig angenommen (Thiele, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, § 182 GWB Rn. 32 m.w.N.).

151 (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2019 - 13 Verg 1/19 -, Rn. 45, juris)

152 Hier bediente sich der Antragsgegner der Beschaffungsstelle des Landesamtes für zentrale Dienste. Jedoch sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für das hiesige Verfahren im sicherheitsrelevanten Bereich schwierige Fragen in tatsächlicher und vergaberechtlicher Hinsicht aufgeworfen, die auch Beurteilungsspielräume des Auftraggebers und Ermessensfehler bei der Wertung betreffen. Daher ist die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter gerechtfertigt.

153 Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. Sie hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen. Sie bekommt jedoch gleichermaßen auch keine Aufwendungen erstattet.

154 Der von der Antragstellerin geleistete Kostenvorschuss von 2.500,- Euro wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses mit der zu zahlenden Gebühr verrechnet. Eine Kostenrechnung an die Antragstellerin in Höhe des Differenzbetrages von ... Euro wird nachgereicht.

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