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3 K 912/13•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2013-07-29, 3 K 912/13
3 K 912/13Verwaltungsgericht / 3. Kammer29.07.2013
Einzelfall eines unglaubhaften Vortrages eines libanesischen Asylbewerbers Zur Ermessensentscheidung im Rahmen der Befristung nach § 11 AufenthG (hier: Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen)
Entscheidungsdatum: 2013-07-29
Aktenzeichen: 3 K 912/13
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2020:0217.3K912.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 AsylVfG, § 4 AsylVfG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 6 GG, Art 8 MRK ... mehr
Einzelfall eines unglaubhaften Vortrages eines libanesischen Asylbewerbers
Zur Ermessensentscheidung im Rahmen der Befristung nach § 11 AufenthG (hier: Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen)
Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. u.a. BVerwG, 1. März 1979, 1 B 24/79).(Rn.12)
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Den Asylantrag der Klägerin, einer mazedonischen Staatsangehörigen, vom 26.06.2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2013 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der Bescheid und eine Kopie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten wurden der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 05.07.2013 ausgehändigt.
2 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.07.2013 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
3 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
4 den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
5 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Mit Beschluss vom 16.07.2013 – 3 L 913/13 – hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.
8 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. und 24.07.2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
9 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Eilverfahren – 3 L 913/13 – sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Die Dokumentation Mazedonien war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
10 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt haben, konnte durch diesen gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
11 Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
12 Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133).
13 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
14 Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 16.07.2013 – 3 L 913/13 – in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen, wo ausgeführt wird (vgl. Bl. 21 R der Gerichtsakte des Verfahrens – 3 L 913/13 –):
15 "Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
16 Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinne an der Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.07.2013 wird Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) dessen Ausführungen mit der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Lage in Mazedonien, insbesondere zur Situation der Minderheit der Roma, in Einklang stehen1vgl. nur die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Urteile der erkennenden Kammer vom 09.01.2013 -3 K 1736/12 und 3 K 1734/12-vgl. nur die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Urteile der erkennenden Kammer vom 09.01.2013 -3 K 1736/12 und 3 K 1734/12-.“
17 Zu Recht heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma noch aus sonstigen individuellen Gründen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Mazedonien zu befürchten habe. Zwar seien Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt; dabei handele es sich aber vor allem um ein soziales, weniger um ein ethnisches Problem. Anhaltspunkte dafür, dass Diskriminierungen von ihrer Art und Intensität her über asylrechtlich unerhebliche Benachteiligungen hinausgehen, gebe es nicht. Roma unterlägen auch grundsätzlich keiner nichtstaatlichen Verfolgung. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der mazedonische Staat Übergriffe Dritter oder rechtswidriges Vorgehen Dritter gegen Roma dulde oder gar unterstütze. Vielmehr sei er Willens und in der Lage den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe Dritter zu gewähren. Selbst wenn in Einzelfällen kein effektiver Schutz geleistet worden sei, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Staat Übergriffe im Allgemeinen hinnehme.2 Vgl. zur Situation der Roma in Mazedonien zuletzt Beschlüsse der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2012 -2 L 1672/12- u.a.; Urteile der Kammer vom 09.01.2013 -3 K 1736/12 -, - 3 K 1734/12 – und 17.07.2013 – 3 K 856/13 -; Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27.01.2013 (Stand: Dezember 2012) und Ad-hoc-Teilbericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011 (Stand: Januar 2011) in Dok. MazedonienVgl. zur Situation der Roma in Mazedonien zuletzt Beschlüsse der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2012 -2 L 1672/12- u.a.; Urteile der Kammer vom 09.01.2013 -3 K 1736/12 -, - 3 K 1734/12 – und 17.07.2013 – 3 K 856/13 -; Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27.01.2013 (Stand: Dezember 2012) und Ad-hoc-Teilbericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011 (Stand: Januar 2011) in Dok. Mazedonien
18 Zutreffend ist in dem Bescheid zudem ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeiten in Mazedonien seien nicht glaubhaft und sie hätte sich wegen der angeblichen Übergriffe - unabhängig von der Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb Mazedoniens – an die mazedonischen Sicherheitskräfte wenden können.
19 Schließlich ist auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen.
20 An diesen Ausführungen, denen die Klägerin im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten ist, wird festgehalten.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Fußnoten
1) vgl. nur die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Urteile der erkennenden Kammer vom 09.01.2013 -3 K 1736/12 und 3 K 1734/12-
2 ) Vgl. zur Situation der Roma in Mazedonien zuletzt Beschlüsse der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2012 -2 L 1672/12- u.a.; Urteile der Kammer vom 09.01.2013 -3 K 1736/12 -, - 3 K 1734/12 – und 17.07.2013 – 3 K 856/13 -; Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27.01.2013 (Stand: Dezember 2012) und Ad-hoc-Teilbericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011 (Stand: Januar 2011) in Dok. Mazedonien
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