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4 U 149/17•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2019-12-19, 4 U 149/17
4 U 149/17Obergericht / IV. Zivilkammer19.12.2019
Zur Auslegung eines dem französischen materiellen Recht unterliegenden Darlehensvertrags mit einem Unternehmen (Business-to-Business - B2B) in Bezug auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.(Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 4 U 149/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2019:1219.4U149.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 293 ZPO, Art 1156 CC FRA, Art 1156ff CC FRA, ConsCode FRA, Art 3 Abs 1 S 1 EGV 593/2008
Zur Auslegung eines dem französischen materiellen Recht unterliegenden Darlehensvertrags mit einem Unternehmen (Business-to-Business - B2B) in Bezug auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.(Rn.54)
Auch wenn in einem dem französischen materiellen Recht unterliegenden Bankdarlehensvertrag mit einem Unternehmen die Klausel über eine Option für einen Wechsel des Darlehensnehmers zu einem festen Zinssatz anstelle eines variablen Zinssatzes nicht ausdrücklich erwähnt, dass bei Ausübung der Option das Recht auf vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen sein soll, stellt sich in einem solchen Fall die Weigerung der Bank, eine vorzeitige Rückzahlung ohne Entschädigung anzunehmen als vertragsgemäß und damit als nicht pflichtwidrig dar, weil die Klausel auslegungsbedürftig ist und die Auslegung ergibt, dass anders als bei einem Verbraucher als Darlehensnehmer bei einem Unternehmen als Darlehensnehmer das allgemeine französische Zivilrecht gilt, wonach die Zahlung einer Entschädigung das natürliche Gegenstück zu dem vom Darlehensgeber durch Annahme einer vorzeitigen Rückzahlung gewährten Vorteil ist, und eine ausdrückliche Klausel über eine zu zahlende Entschädigung nur nach französischem Verbraucherrecht bei einem Verbraucher als Darlehensnehmer erforderlich ist. Ein Unternehmen als Darlehensnehmer kann nicht erwarten, dass unter diesen Umständen die Bank eine vorzeitige Darlehensrückzahlung entschädigungslos entgegennehmen würde.(Rn.55)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 6. Oktober 2017, 17 HKO 14/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.10.2017 (Aktenzeichen 17 HKO 14/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die klagende Gesellschaft französischen Rechts begehrt gegenüber der beklagten Landesbank (nur noch) die Feststellung, bei vorzeitiger Rückerstattung eines Darlehens nicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder zur Tragung sonstiger Kosten verpflichtet zu sein. Außerdem verlangt die Klägerin Ersatz eines Schadens, welcher durch eine pflichtwidrige Weigerung der Beklagten, die vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu akzeptieren, entstanden sei.
2 Die Parteien schlossen am 22./26.07.2005 einen privatschriftlichen Darlehensvertrag (Contrat de prêt) unter der aufschiebenden Bedingung der notariellen Bestätigung und vereinbarten die Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 5.500.000 € von der Beklagten an die Klägerin (Anlage K 1, im Anlagenbd. zur Klageschrift, Teil 1). Mit notarieller Urkunde der in Paris ansässigen Notariatssozietät ... pp. vom 09.08./05.09.2005 erweiterten die Parteien den Darlehensvertrag geringfügig unter Ergänzung der vereinbarten Sicherheitenbestellung und unter Klarstellung, dass die notarielle Vereinbarung dem privatschriftlichen Vertrag vorgeht. In Art. 13 des notariellen Darlehensvertrags vereinbarten die Parteien die Geltung französischen Rechts und Saarbrücken als Gerichtsstand. Der Darlehensbetrag sollte in zwei Tranchen ausgezahlt werden. Dabei sollte die Auszahlung der Tranche A in Höhe von 4.500.000 € unmittelbar erfolgen, diejenige der Tranche B in Höhe von 1.000.000 € erst auf zeitlich begrenzten Abruf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde verwiesen (Anlage K 2, im Anlagenbd. zur Klageschrift, Teil 1). Nachdem die Klägerin im April 2006 von der Möglichkeit der Änderung auf einen festen Zinssatz Gebrauch gemacht hatte, erfolgte die entsprechende Umstellung zum 05.12.2006. Mit Schreiben vom 19.04.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beabsichtige, das Darlehen zum nächsten Ratenfälligkeitstermin in Höhe von 2.000.000 € zurückzuzahlen. Danach forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach auf, zu bestätigen, dass sie bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlange. Mit Schreiben an die Klägerin vom 08.05.2013 wies die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 398.906,68 € geltend machen werde.
3 Die Klägerin hat den – zunächst variablen und sodann festen – vertraglich vereinbarten Darlehenszins für unwirksam gehalten. Außerdem hat sie vorgetragen, der in den Darlehensverträgen in Kapitel A Ziffer 6 genannte effektive globale Zinssatz (im Folgenden: TEG) sei nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgewiesen und zudem unzutreffend ermittelt. Dies führe nach französischem Recht zur Nichtigkeit der vertraglichen Zinsregelung mit der Folge, dass von Vertragsbeginn an nur der gesetzliche Zins geschuldet sei. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 746.174 € verpflichtet. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, weil er der neuen fünfjährigen Verjährungsfrist des Art. L 110-4 Code de Commerce unterliege, die erst am 19.06.2008 begonnen habe.
4 Außerdem sei die Klägerin nach Kapitel A Ziffer 5 des Darlehensvertrags berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise unter Einhaltung bestimmter Bedingungen jeweils zum Ende einer Zinsperiode zurückzuführen, ohne dass hierfür eine Entschädigung zu zahlen sei. Diese eindeutige vertragliche Regelung lasse keinen Spielraum für eine Vertragsergänzung oder -auslegung. Nach ständiger Rechtsprechung der Cour de cassation dürfe eine Vorfälligkeitsentschädigung nur angesetzt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Die Weigerung der Beklagten, eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ohne Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung zuzulassen, sei eine nach französischem Recht treuwidrige Vertragsverletzung und führe zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Klägerin sei nach ständiger französischer Rechtsprechung zumindest berechtigt, die seit der ersten Ankündigung, das Darlehen tilgen zu wollen, an die Beklagte gezahlten Zinsen als Schadensersatz geltend zu machen. Bis zum 04.05.2017 sei ein Betrag in Höhe von 596.339,31 € aufgelaufen.
5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
6 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 746.174 € zuzüglich kapitalisierter Zinsen in Höhe des gesetzlichen französischen Zinssatzes im Sinne des Art. 1154 Code civil zu bezahlen;
7 2. festzustellen, dass der Beklagten bei einer vor Fälligkeit der jeweiligen Darlehensrate bzw. vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des zwischen den Parteien mit notarieller Urkunde der Notare ... pp. vom 09.08./05.09.2005 geschlossenen Darlehensvertrags über 5.500.000 € durch die Klägerin vorgenommenen Rückzahlung oder Teilrückzahlung in Höhe eines Betrags von mindestens 500.000 € kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. kein Anspruch auf Zahlung sonstiger zusätzlicher Kosten zusteht und
8 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 596.339,31 € zu bezahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hat den mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch für gemäß Art. 1304 Code civil verjährt gehalten. Im Zusammenhang mit der Vorfälligkeitsentschädigung könne sich die Klägerin nicht auf die französische höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, weil diese ebenso wie Art. L. 312-21 Code de la consommation nur zu Gunsten von Verbrauchern gelte. Die Regelung in Kapitel A Ziffer 5 Abs. 1 des Darlehensvertrags dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Bei der in der französischen Rechtspraxis zwingenden Berücksichtigung des fondement, also der Grundlage einer Regelung, sei ab dem Zeitpunkt der Geltung des Festzinssatzes von einem Entfallen der Möglichkeit zur vorzeitigen (entschädigungsfreien) Rückzahlung auszugehen; der wirtschaftliche Hintergrund (Grundlage) der vorzeitigen entschädigungsfreien Rückzahlung sei die Zinsregelung in Kapitel A Ziffer 4 (Bindung an den Drei-Monats-Euribor). Die Bindung an den Drei-Monats-Euribor habe für die Klägerin Risiken mit sich gebracht, da sie bei steigendem Zinsniveau immer höhere Zinsen zu zahlen gehabt habe, während die Beklagte die Möglichkeit der jeweils kurzfristigen Refinanzierung und der Anpassung derselben an das aktuelle Zinsniveau gehabt habe. Diese Grundlage habe sich, nachdem die Klägerin die Festzinsoption gezogen habe, geändert, weil die Zinsbelastung der Klägerin nunmehr verlässlich gewesen sei, die Beklagte sich aber langfristig habe refinanzieren müssen, was in einer Zeit steigender Zinssätze den aus dem Vertrag erzielbaren Ertrag geschmälert habe. Der Grund für die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit der vorzeitigen entschädigungsfreien Rückzahlung sei damit entfallen.
12 Die Regelung in Kapitel A Nr. 5 des notariellen Darlehensvertrags dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Die französische Rechtspraxis stelle darauf ab, was der fondement, also die Grundlage einer Regelung sei. Die beiden Parteien bekannte Interessenlage und damit die Geschäftsgrundlage habe sich grundlegend geändert, nachdem die Klägerin von der Möglichkeit des Festzinses Gebrauch gemacht habe. Die französische Rechtsprechung erkenne außerhalb von Verbraucherkrediten grundsätzlich das Recht einer Bank an, auf einer Einhaltung vereinbarter Laufzeiten zu bestehen und bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei der in der französischen Rechtspraxis zwingenden Berücksichtigung des fondement sei ab dem Zeitpunkt der Geltung des Festzinssatzes von einem Entfallen der Möglichkeit zur sofortigen Rückzahlung auszugehen. In Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Schadens habe die Klägerin bislang nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Mitteln sie diese Rückzahlung habe tätigen wollen. Im Übrigen wäre eine Reihe von Verwaltungskosten durch Gebühren für Notar, Eintragung von Grundpfandrechten usw. angefallen. Habe der Klägerin der Betrag von 2 Mio. € hingegen zur Verfügung gestanden, so habe sie mangels Rückzahlung an die Beklagte mit diesem Geld arbeiten und Erträge erzielen können, die ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Eine Darlegung zu diesen Fragen sei der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zuzumuten. Ohnehin gehöre entsprechender Sachvortrag zur schlüssigen Darlegung eines Schadens.
13 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 26.06.2015 (Bd. II Bl. 226 ff. d. A.) durch Einholung des Rechtsgutachtens des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. C. W. vom 11.05.2016 (Bd. II Bl. 248 ff. d. A.) sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.08.2016 (Bd. II Bl. 334 f. d. A.) durch Einholung des ergänzenden Rechtsgutachtens des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. C. W. vom 24.02.2017 (Bd. II Bl. 338 ff. d. A.). Mit dem am 06.10.2017 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 407 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
14 Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Klageanträge zu 2 und 3 weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vertraglich vorgesehene Ausschluss einer Vorfälligkeitsentschädigung (Kapitel A Nr. 5 des Darlehensvertrags) wegen der Umstellung auf einen festen Zinssatz keine Geltung mehr beanspruche. Für eine derartige Auslegung der fraglichen Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens enthalte der notarielle Vertrag keinen Anhaltspunkt. Bereits vom Vertragsaufbau her seien die Regelungen zur vorzeitigen Darlehensrückführung keinesfalls unter der Überschrift bzw. Rubrik betreffend den variablen, an den Drei-Monats-Euribor gekoppelten Zins enthalten, sondern stellten einen eigenen, von der Regelung eines variablen bzw. festen Zinssatzes in Kapitel A Nr. 4 vollkommen eigenständigen Punkt des notariellen Vertrages dar. Diesen Umstand habe das Landgericht mit keinem Wort gewürdigt. Bezeichnenderweise sei die Möglichkeit einer Umstellung auf einen festen Zinssatz in dem Vertragsdokument selbst bereits aufgenommen worden, ohne dass diesbezüglich eine andere Regelung für den Fall einer vorzeitigen Tilgung vorgesehen worden wäre. Dass der Grundsatz der Vollständigkeit der Urkunde auch im französischen Recht gelte, habe die Klägerin erstinstanzlich bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt. Nach französischem Recht sei eine (ergänzende) Vertragsauslegung mit Blick auf Art. 1134 Code civil nur dann möglich, wenn der Vertrag ersichtlich unverständlich oder unvollständig sei. Dies sei vorliegend auf Grund des eindeutigen Vertragswortlauts jedoch zu verneinen. Entgegen den landgerichtlichen Ausführungen spiele es daher keine Rolle, was der wirtschaftliche Hintergrund der für die Klägerin eingeräumten Möglichkeit einer vorzeitigen und entschädigungsfreien Tilgung gewesen sein möge. Das Landgericht habe ganz offensichtlich übersehen, dass Kapitel A Nr. 4 des Darlehensvertrages ausdrücklich vorsehe, dass die Umwandlung in einen festen Zinssatz Gegenstand eines Nachtrags sein würde, der von Seiten der Beklagten nie verlangt und nie verfasst worden sei. Es sei völlig unverständlich, wie sich das Ausgangsgericht diesbezüglich über das (vorsorgliche) Beweisangebot auf ergänzende Befragung des Sachverständigen Herrn Prof. C. W. zu diesem Punkt habe hinwegsetzen können. Mit der Berufung werde daher eine weitere Rechtsverletzung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Sinne eines Verfahrensverstoßes gerügt. Gemäß § 285 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 279 Abs. 3 ZPO sei über das Ergebnis der Beweisaufnahme (in Form der Begutachtung durch den Sachverständigen Herrn Prof. C. W.) zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Dies sei vorliegend ausweislich der Sitzungsprotokolle unterblieben. Zu keinem Zeitpunkt habe das erstinstanzliche Gericht zu dem nunmehr fraglichen Thema einer Vorfälligkeitsentschädigung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung und im Nachgang zur Begutachtung durch den Sachverständigen Herrn Prof. C. W. seine Rechtsauffassung auch nur angedeutet oder Bedenken in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin gemacht. Das Landgericht wäre nach § 285 ZPO gehalten gewesen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, auf die von ihr – gemeint wohl: von ihm – vertretene (absurde) Auffassung zur „Auslegung“ des Darlehensvertrages zu reagieren – der Verstoß gegen § 139 ZPO liege auf der Hand. Hätte die Beklagte – gemeint wohl: die Klägerin – geahnt, dass das Landgericht von einem völlig anderen Verständnis der Darlehensvereinbarung ausgehe, hätte die Klägerin unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung ergänzend vorgetragen und nochmals Beweis durch Begutachtung seitens des Sachverständigen Herrn Prof. C. W. angeboten. Der unterbliebene Hinweis sei für den Rechtsverstoß auch kausal bzw. entscheidungserheblich. Denn wäre Herr Prof. C. W. zur Frage der Vorfälligkeitsentschädigung gehört worden, hätte das Landgericht anders entschieden.
15 Selbst wenn die betreffende Vertragsklausel missverständlich formuliert wäre, was tatsächlich nicht der Fall sei, könne dies nach § 1162 Code civil nur zu Lasten der Partei gehen, die den Vertrag redigiert habe. Das Landgericht übersehe außerdem, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um von Seiten der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen handele. Im Falle einer unklaren Vertragsregelung könnte sich die Beklagte unter keinen Umständen auf eine ergänzende Auslegung des Vertrages (entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Darlehensvereinbarung) zurückziehen.
16 Die Klägerin beantragt (Bd. III Bl. 475 d. A.),
17 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 06.10.2017 (Aktenzeichen 17 HKO 14/13)
18 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 596.339,31 € zu bezahlen.
19 2. festzustellen, dass der Beklagten bei einer vor Fälligkeit der jeweiligen Darlehensrate bzw. vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des zwischen den Parteien mit notarieller Urkunde der Notare ... pp. vom 09.08./05.09.2005 geschlossenen Darlehensvertrags über 5.500.000 € durch die Klägerin vorgenommenen Rückzahlung oder Teilrückzahlung in Höhe eines Betrags von mindestens 500.000 € kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. kein Anspruch auf Zahlung sonstiger zusätzlicher Kosten zusteht.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie ist der Auffassung, der frühere Klageantrag zu 2 und jetzige Berufungsantrag zu 2 enthalte ein Feststellungsbegehren, das den Anforderungen des § 256 ZPO nicht gerecht werde. Die Klägerin erstrebe lediglich die Beurteilung eines theoretischen Sachverhalts und unterbreite mit ihrem Feststellungsantrag dem Gericht eine theoretische Rechtsfrage. Unstreitig habe bislang weder die Klägerin tatsächlich eine vorzeitige Rückzahlung geleistet, noch habe die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Vielmehr lehne die Beklagte jegliche vorzeitige Rückzahlung ab. Sie habe lediglich der Klägerin ein Vertragsangebot dahingehend unterbreitet, dass einer vorzeitigen Rückzahlung gegen Zahlung eines Entschädigungsbetrages zugestimmt werde. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 23.04.2013 lediglich mitgeteilt, dass sie die Absicht habe, der Beklagten 3.373.378,08 € zurückzuzahlen. Dass sie überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Absicht zu verwirklichen, habe die Klägerin hingegen weder konkret dargetan noch unter Beweis gestellt, obwohl die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten habe. Allein die Ankündigung, in bestimmter Weise verfahren zu wollen, ohne dass diese Absicht bis jetzt – (mehr als) fünf Jahre später – in die Tat umgesetzt worden wäre, begründe kein einem Feststellungsantrag zugängliches Rechtsverhältnis.
23 Weiter meint die Beklagte, auch der frühere Klageantrag zu 3 und jetzige Berufungsantrag zu 1 sei abzuweisen bzw. zurückzuweisen, ohne dass es auf die in der Berufungsbegründung angesprochenen Fragen im Einzelnen ankäme. Die Klägerin habe insoweit zunächst mit dem Klageantrag zu 4, danach mit dem Klageantrag zu 3 Schadensersatz in Höhe von 398.906,88 € begehrt. Auf Seite 11 der Klageschrift habe die Klägerin dargelegt, dass sie eine dommage moral begehre, welche ihr wegen einer treuwidrigen Vertragsverletzung zustehe. Auf die Darlegung der Beklagten in der Klageerwiderung, dass die Geltendmachung einer vertretenen Rechtsansicht auch nach französischem Recht nicht treuwidrig sei und als dommage moral lediglich ein symbolischer Schadensersatz, meist nur 1 €, zuerkannt werden könne, habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.03.2015 erklärt, die Beklagte habe der Klägerin die ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des ersten Rückzahlungsbegehrens gezahlten Zinsen zu erstatten. Dabei habe die Klägerin zwei Beträge genannt, die indes mit der Höhe des Klageantrags zu 3 in keiner Weise korrespondiert hätten. Ohne die genannten Beträge aufzuschlüsseln, habe die Klägerin auf zwei in französischer Sprache verfasste Aufstellungen verwiesen. Im Schriftsatz vom 04.05.2017 habe die Klägerin sodann dargelegt, die Beklagte habe „bis zum heutigen Tage“ vertragswidrig Zinsen in Höhe von 596.339,31 € geltend gemacht. Ob damit ein Wechsel des Streitgegenstandes von der dommage moral auf einen konkreten Schadensersatz habe vollzogen werden sollen, bleibe unklar. Auch wenn man darüber hinwegsehe, bleibe jedoch die Tatsache, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, in welcher Höhe sie seit dem 05.09.2012 die vertraglich vereinbarten Zinsen gezahlte habe, und dass und woher sie überhaupt über die Mittel verfügt hätte, den noch offenstehenden Darlehensbetrag zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zurückzuzahlen und welche Auswirkungen dies auf ihre finanzielle Gesamtsituation gehabt hätte. Solcher schlüssiger Sachvortrag sei weder in erster Instanz gehalten worden, noch finde er sich in der Berufungsbegründung.
24 Vorsorglich macht die Beklagte geltend, die Klägerin stelle die französische Gesetzgebung und Rechtsprechung verzerrt, ohne jede Systematik und unzutreffend dar. Die Klägerin unterschlage die wichtige Unterscheidung zwischen Mehrdeutigkeit (ambiguïté), welche Voraussetzung für die Anwendung der Auslegungsregeln sei, und Zweifel (doute), welche Voraussetzung für die Anwendung des Art. 1162 Code civil a. F. sei. In der Urteilsbegründung lege das Landgericht überzeugend dar, dass Mehrdeutigkeit vorliege, aber kein Zweifel.
25 Ferner sei dem Versuch der Klägerin entgegenzutreten, § 305c Abs. 2 BGB in das Verfahren einzuführen. Die Vorschrift gelte schon deshalb nicht, weil wirksam französisches Recht vereinbart worden sei. Mangels Verbrauchereigenschaft der Klägerin gelte auch keine entsprechende Vorschrift französischen Rechts.
26 Schließlich hält die Berufungserwiderung die Verfahrensrügen der Berufung für verfehlt. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei jederzeit gewahrt gewesen, beide Parteien hätten ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich zu dem schriftlichen Rechtsgutachten zu äußern. Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass sich der Beweisbeschluss vom 26.06.2015 nur auf die Problematik des TEG, nicht auf die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung bezogen habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2017 eine Anhörung des Sachverständigen nur angeregt und nicht beantragt habe, wäre auch ein Antrag im Hinblick auf die Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig gewesen, weil ein solcher Antrag sich auf das im schriftlichen Gutachten behandelte Beweisthema beziehen müsse und nicht auf ein davon völlig unabhängiges anderes Beweisthema. Im Termin vom 08.09.2017 habe die Erstrichterin wenig Zweifel daran gelassen, dass die Klageanträge zur Thematik der Vorfälligkeitsentschädigung keinen Erfolg haben würden. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin nicht etwa einen Schriftsatznachlass zu weiterem Sachvortrag beantragt, sondern sich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.10.2017 zur Frage der Vorfälligkeitsentschädigung geäußert habe, sei dieses Vorbringen vom Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt worden. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO gehe fehl, da es nicht erforderlich sei, dass das Gericht durch ständig aktualisierte Mitteilung seiner Rechtsauffassung auf den Vortrag der einzelnen Parteien Einfluss nehme und die aktuelle Prozesslage rechtlich erläutere. Zudem lege die Klägerin nicht dar, was sie bei dem von ihr vermissten Hinweis über den Schriftsatz vom 02.10.2017 hinaus zusätzlich vorgetragen hätte.
27 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 02.08.2018 (Bd. III Bl. 563 ff. d. A.) durch Einholung des schriftlichen Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. em. Dr. Dr. h. c. C. W. (Bd. III Bl. 596 ff. d. A.) und vom 07.08.2019 (Bd. IV Bl. 705 f. d. A.) sowie durch mündliche Erläuterung des vorbezeichneten Rechtsgutachtens (Bd. IV Bl. 720 ff. d. A.).
28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.04.2015 (Bd. II Bl. 213 ff. d. A.) und vom 08.09.2017 (Bd. II Bl. 400 f. d. A.) sowie des Senats vom 02.08.2018 (Bd. III Bl. 548 ff. d. A.) und vom 28.11.2019 (Bd. IV Bl. 719 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
29 Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat unbeschadet der im ersten Rechtszug gegebenen Gesetzesverletzung (§§ 513, 546 ZPO) auf Grund des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme in der Sache letztlich keinen Erfolg.
30 1. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH ZIP 2014, 1997, 1998 Rn. 12) ist vorliegend gegeben. Die Parteien haben, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (Bd. II Bl. 414 d. A.), in Kapitel C Art. 13 Nr. 2 eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a. F.) getroffen. Unbeschadet dessen folgt die Zuständigkeit daraus, dass die Beklagte ihren Sitz in Saarbrücken (Deutschland) hat, Art. 2 Abs. 1, 60 Abs. 1 EuGVVO a. F.
31 2. Weiter richtig hat das Landgericht angenommen, dass auf den vorliegenden Vertrag französisches Recht anzuwenden ist (Bd. II Bl. 414 f. d. A.). Der Vertrag unterliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Vorschrift gilt im Streitfall uneingeschränkt, weil die Voraussetzungen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin in Deutschland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nicht gegeben sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Das ist hier der Fall. Laut Kapitel C Art. 13 Nr. 1 des Darlehensvertrags der Parteien kommt das französische Recht zur Anwendung.
32 3. Den Klageantrag zu 2 (Berufungsantrag zu 1), festzustellen, dass der Beklagten bei einer vor Fälligkeit der jeweiligen Darlehensrate bzw. vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des zwischen den Parteien mit notarieller Urkunde der Notare ... pp. vom 09.08./05.09.2005 geschlossenen Darlehensvertrags über 5.500.000 € durch die Klägerin vorgenommenen Rückzahlung oder Teilrückzahlung in Höhe eines Betrags von mindestens 500.000 € kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. kein Anspruch auf Zahlung sonstiger zusätzlicher Kosten zusteht, hat das Landgericht zutreffend als zulässig (nachfolgend unter a)), aber verfahrensfehlerhaft als unbegründet (b)) angesehen.
33 a) Die negative Feststellungsklage erfordert ebenso wie die positive ein Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 91, 37, 41; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 37). Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382, 390; 69, 144, 147; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 39). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (BGHZ 91, 37, 41; 94, 324, 329; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 42). Die Berühmung muss nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 42). Sie braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen, vielmehr genügt ein Verhalten, angesichts dessen der Kläger befürchten muss, der Beklagte werde ihm aufgrund seines vermeintlichen Rechts erhebliche Hindernisse entgegensetzen (BGH NJW 2009, 751, 752 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 42). In diesem Sinne genügt für eine negative Feststellungsklage die Behauptung des Beklagten, aus seinem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich für ihn unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 42). Es reicht aus, dass der Beklagte dem Recht des Klägers außerprozessual entgegengetreten ist (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 256 Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat mit Schreiben an die Klägerin vom 08.05.2013 für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 398.906,68 € beansprucht (Anlage K 9, S. 1, im Anlagenbd. zur Klageschrift Teil 2: „En revanche nous pourrions envisager d’accepter un tel remboursement contre indemnisation pour nos frais supplémentaires en raison d’un tel remboursement anticipé. Le montant de cette indemnité pour un remboursement à hauteur d’EUR 3.373.378,08 (...) au 5 Juin 2013 s’élèverait à EUR 398.906,68 (...). Cette information ne constitue, à ce stade, aucun engagement de notre part. Nous vous remercions de bien vouloir nous informer si ces conditions vous agréent.“). Die Klägerin hat sich in der Klageschrift vom 18.06.2013 (Bd. I Bl. 20 d. A. Abs. 2) und im Schriftsatz vom 04.05.2017 (Bd. II Bl. 371 f. d. A.) darauf bezogen, dass die Beklagte eine vorzeitige Rückzahlung durch die Klägerin nicht zugelassen und trotz eindeutiger vertraglicher Regelungen eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Voraussetzung einer vorzeitigen Tilgung gemacht habe.
34 b) Die Begründetheit der Feststellungsklage hat das Landgericht rechts- und verfahrensfehlerhaft verneint. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut der Regelung in Teil A (richtig: Kapitel A) Ziffer 5 Abs. 1 (richtig: Nr. 1) dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, stelle auch die französische Rechtsprechung darauf ab, was „fondement“, also Grundlage einer Regelung, sei. Nach dem weiteren Sachvortrag der Beklagten sei wirtschaftlicher Hintergrund der für die Klägerin vorgesehenen Möglichkeit einer vorzeitigen entschädigungsfreien Tilgung die Zinsregelung in Kapitel A Ziffer 4 des Darlehensvertrags, wonach der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zinssatz als Drei-Monats-Euribor zuzüglich einer Marge von 1,20 v. H. festgelegt worden sei. Die Klägerin sei dieser Darstellung des wirtschaftlichen Hintergrundes nicht substantiiert entgegengetreten (Bd. II Bl. 417 d. A.).
a
35 aa) Damit hat das Landgericht gegen § 293 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Anwendung des fremden materiellen Rechts auf ein Rechtsverhältnis durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von einer Rüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1996, 54, 55). § 529 Abs. 1 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Auslegung der in § 293 ZPO aufgeführten Rechtsnormen keine Tatsachenfeststellung ist (Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (Stand 01.07.2018) § 293 Rn. 25). Verletzt der (Erst-) Richter die ihm durch § 293 ZPO auferlegten Pflichten zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, so liegt ein Verfahrensfehler vor (BGH NJW-RR 2002, 1359, 1360; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl. § 293 Rn. 67). Soweit ausländisches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger Rechtsprechung des BGH gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 77, 32, 38; NJW 1991, 1418, 1419). Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dabei sind insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend auszuschöpfen (vgl. BGHZ 165, 248, 260).
36 bb) Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Tatrichters und hebt Urteile bei Verstoß gegen § 293 ZPO häufig auf, so wenn das Gericht jegliche eigene Erforschung unterlässt bzw. nur die Parteien auf die Beibringung von Nachweisen verweist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 766, 767; Stein/Jonas/Thole, ZPO 23. Aufl. § 293 Rn. 50). Da bezüglich der Frage, ob ausländisches Recht heranzuziehen ist, keinerlei Ermessensspielraum des Gerichts besteht, sind weder Behauptungen der Parteien noch Beweisantritte erforderlich (MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO Rn. 47). Die Parteien haben keine Verpflichtung, sich zu Fragen des Inhalts des ausländischen Rechts zu äußern (Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 293 Rn. 21; MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO Rn. 51 f.). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, ausländisches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (BGH NJW 1992, 3106, 3107; NZI 2013, 763, 765 Rn. 39). Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden.
37 cc) Das Erstgericht ist seiner Verpflichtung, den Inhalt des ausländischen Rechts und die Rechtspraxis zu ermitteln, in Bezug auf den Klageantrag zu 2 – ebenso wie in Bezug auf den Klageantrag zu 3 – überhaupt nicht nachgekommen. Stattdessen hat die Erstrichterin in rechtlich unzulässiger Weise ausschließlich darauf abgestellt, dass die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten zu – im Urteil nicht näher bezeichneter – französischer Rechtsprechung nicht substantiiert entgegengetreten sei. Wie ausgeführt, war das Landgericht, nicht die Klägerin zu Ermittlungen verpflichtet, weshalb es verfahrensrechtlich bedeutungslos wäre, wenn die Klägerin – unterstellt – Beklagtenvorbringen zum ausländischen Recht nicht substantiiert bestritten hätte.
38 dd) Allerdings trifft es nicht einmal zu, dass die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten hätte. Vielmehr hat das Landgericht erstinstanzlich gehaltenen – wiederholten und vertieften – Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen.
39 (1) In der Klageschrift vom 18.06.2013 hat die Klägerin dargelegt:
40 „Wir dürfen in diesem Zusammenhang anmerken, daß die Cour de Cassation unter Hinweis auf Art. L.312-21 des Code de la Consommation klargestellt hat, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann angesetzt werden darf, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist – eine sich bloß mittelbar ergebende Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung reicht nicht (Urteil vom 24.04.2013, AZ. 12-19070, Affiches parisiennes vom 11. bis 13.05.2013, No. 54).“ (Bd. I Bl. 20 d. A. Abs. 3).
41 (2) In der Replik vom 28.10.2013 hat die Klägerin auf Grund des von der Beklagten in der Klageerwiderung gehaltenen Vortrags (Bd. I Bl. 37 f. d. A.) um Fristverlängerung nachgesucht (Bd. I Bl. 62 d. A.), welche auf ihr erneutes Verlängerungsgesuch vom Landgericht schließlich bis zum 14.11.2013 gewährt worden ist (Bd. I Bl. 64 d. A.). Binnen dieser Frist sind keine weiteren – auf Grund der Amtsermittlungspflicht des Gerichts ohnehin nicht erforderlichen – Ausführungen der Klägerin zum französischen Recht eingegangen. Allerdings hat die Klägerin im Schriftsatz vom 31.03.2015, also mehr als zwei Jahre vor der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, erneut vorgebracht:
42 „Wir weisen nochmals darauf hin, dass die vertraglichen Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens „sans indemnité“, somit ohne Entschädigung, eindeutig sind und daher kein Spielraum für Vertragsergänzung, -auslegung etc. besteht.
43 Daher hat die Beklagte der Klägerin die ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des ersten Rückzahlungsbegehrens der Klägerin bisher (und noch weiterhin) gezahlten Zinsen zu erstatten.
44 Beweis: wie vor [Sachverständigengutachten]“ (Bd. I Bl. 182 d. A. unten).
45 (3) Diesen Vortrag hat die Klägerin gut vier Monate vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 04.05.2017 wiederholt und vertieft:
46 „Nach der vertraglichen Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Darlehensvaluta ablösen konnte, ohne hierbei mit einer Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert zu werden. Nach Kapitel A Nr. 5 des Darlehensvertrages ist die Klägerin in Abweichung zu den Fälligkeits- und Zahlungsregeln in Kapitel C Art. 10 des Vertrages ausdrücklich berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuführen, ohne daß hierfür eine (wie auch immer geartete) Entschädigung zu bezahlen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Cour de Cassation kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann angesetzt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist (Urteil vom 24.04.2013, AZ: 12-19070, Affiches parisiennes vom 11. bis 13.05.2013, Nr. 54); im vorliegenden Fall ist dieser Punkt im Vertrag sogar ausdrücklich „umgekehrt“ geregelt.“ (Bd. II Bl. 371 d. A. Mitte).
47 (4) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 04.05.2017 unmissverständlich – und zutreffend – bemerkt, dass das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. C. W. nur mit einem – nicht die Klageanträge zu 2 und 3 betreffenden – Teil der Fragen des französischen Rechts befasst hat:
48 „Die Klägerin möchte sich indes einem objektivierten Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht verschließen, weshalb wir anregen würden, Herrn Prof. C. W. zum Zwecke der abschließenden Erörterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung laden zu lassen.
49 Nach dem Dafürhalten des Unterzeichners muß es hierbei auch [dieses Wort ist in der Gerichtsakte mit Bleistift doppelt unterstrichen] um das zweite Klagebegehren der Klägerin gehen: Denn die sich hier stellende Frage „Durfte die Beklagte sich einem vorzeitigen Ablösen des Darlehensbetrages im Sinne der vertraglichen Regularien ohne Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung wirksam widersetzen?“, ist bislang noch nicht geklärt.
50 Wir würden anregen und beantragen, daß Herr Prof. C. W. bereits jetzt mit dieser Frage befaßt wird und sich hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußert.“ (Bd. II Bl. 371 d. A. Abs. 1 und 2).
51 4. Den Klageantrag zu 3 (Berufungsantrag zu 1), die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 596.339,31 € zu bezahlen, hat das Landgericht ebenfalls rechts- und verfahrensfehlerhaft für unbegründet erachtet. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die – unzutreffenden – Ausführungen zum Feststellungsantrag angenommen, der Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu, weil eine Vertragsverletzung der Beklagten nicht vorliege.
52 Die Klägerin hat indessen erstinstanzlich im Schriftsatz vom 04.05.2017 dargelegt, nach ständiger französischer Rechtsprechung sei die Klägerin infolge des Fehlens einer vertraglichen Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung zumindest berechtigt, die seit ihrer ersten Ankündigung, das Darlehen vorzeitig tilgen zu wollen, an die Beklagte (zu Unrecht) bezahlten Zinsen als Schadensersatz geltend zu machen (Bd. II Bl. 372 d. A.). Dazu hat die Klägerin auf eine als Anlage vorgelegte Übersicht Bezug genommen, wonach sich seitens der Beklagten – nach Ansicht des Klägers vertragswidrig geltend gemachte – Zinsen bis zum Datum des Schriftsatzes auf einen Betrag von 596.339,31 € beliefen, der als Schadensersatz geltend gemacht werde (Bd. II Bl. 371 f. d. A.). Angesichts dessen hätte das Landgericht Inhalt und Praxis des französischen Rechts ermitteln müssen. Zudem hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 04.05.2017, wie oben bereits erörtert, überdies angeregt und beantragt, den bereits bestellten Sachverständigen Herrn Prof. Dr. C. W. mit dieser Thematik zu befassen (Bd. II Bl. 371 Abs. 1 und 2 d. A.). Das Einholen eines Rechtsgutachtens war daher unumgänglich.
53 5. Indessen erweist sich die Klage unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. C. W. als insgesamt unbegründet.
54 a) In dem detailliert mit Gesetzestexten und Fundstellen aus der französischen Rechtsprechung und Rechtslehre belegten Gutachten vom 30.04.2019 hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der vorliegende Darlehensvertrag nach Maßgabe der Art. 1156 bis 1164 Code civil (a. F.) auszulegen ist (Bd. III Bl. 601 f. d. A.). Gemäß Art. 1156 Code civil hat der Richter die gemeinschaftliche Absicht der Vertragsteile zu erforschen und darf nicht bei dem buchstäblichen Sinne der Worte stehen bleiben (Bd. III Bl. 602 d. A.). Die Auslegung ist nach der vom Sachverständigen dargestellten französischen Rechtslehre und Praxis eine souveräne Aufgabe der Richter in der Tatsacheninstanz (Bd. III Bl. 608 d. A.). Allerdings ist den Richtern, wie die Cour de Cassation bereits im Jahre 1872 entschieden hat, nicht erlaubt, die sich aus klaren und präzisen Vertragsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zu verfälschen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern (Bd. III Bl. 609 d. A.). Weicht das Ergebnis der Auslegung einer Vertragsklausel nach den objektiven Auslegungsrichtlinien der Art. 1157 bis 1162 Code civil vom scheinbar klaren und präzisen Vertragswortlaut ab, obliegt es dem Tatrichter, zu erklären, warum die Klausel nur klar und präzise erscheint und ihr eine andere Bedeutung gegeben werden sollte (Bd. III Bl. 610 d. A.). Zur Auslegung berechtigende Unklarheiten können sich insbesondere aus dem Zusammenspiel einer an sich klaren Klausel mit einer anderen Klausel ergeben, wenn dieses eine Quelle für Inkonsistenzen oder Widersprüche ist. Ebenso kann eine Klausel formal präzise sein, aber nicht inhaltlich, was eine Einschränkung oder Erweiterung ihres Geltungsbereichs rechtfertigen kann (Bd. III Bl. 611 d. A.). Entscheidend ist, inwiefern die Entscheidung begründet wird (Bd. III Bl. 611 f. d. A.). Behauptet eine Partei, der tatsächliche Wille der Vertragspartner weiche von den klaren und genauen Vertragsbedingungen oder einer Vertragsklausel ab, sind alle Arten von Beweismitteln zulässig, d. h. Briefwechsel oder E-Mails, Sitzungsprotokolle und Zeugnisse Dritter (Bd. III Bl. 612).
55 b) Ebenso überzeugend hat der Sachverständige bemerkt, dass Klausel Nr. 5 von Kapitel A – Merkmale des Darlehens zwar in formaler Hinsicht klar und präzise erscheint, bei der gebotenen näheren Betrachtung jedoch, wie vom Sachverständigen auch mündlich im Einzelnen erläutert, auslegungsbedürftig ist (Bd. IV Bl. 721 d. A.). In der Klausel wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass das in Abs. 1 gewährte Recht auf vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen sein soll, sofern der Kreditnehmer sich – wie die Klägerin – für einen festen Zinssatz anstelle des variablen Zinssatzes entscheidet. Überdies folgt die Klausel Nr. 5 (Vorzeitige Rückzahlung) auf die Klausel Nr. 4 („Zinsen auf das Darlehen“), welche die Möglichkeit der Umwandlung in einen festen Zinssatz vorsieht, weshalb der Eindruck entsteht, Nr. 5 gälte auch für den Fall einer Umwandlung des variablen in einen festen Zinssatz. Indessen muss nach Nr. 5 der vorzeitige Rückzahlungstermin dem Ablauf einer Zinsperiode (Période d’Intérêts) entsprechen, ohne dass sich aus der Klausel selbst ergeben würde, was darunter zu verstehen sein soll. Auch andere Bestimmungen des Vertrages greifen diesen Begriff auf, insbesondere die vorangehenden Klauseln Nr. 3 und 4 des Kapitels A (Bd. III Bl. 614 d. A.). Wie der Sachverständige an Hand der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt hat, gab es die ursprünglichen Zinsperioden, die jeweils zu einem für drei Monate festen, danach wieder veränderlichen Zinssatz führten, ab Geltung des Festzinssatzes nicht mehr. Dies legt es nahe, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung entfallen sollte, weil die Verknüpfung mit den Drei-Monats-Zeiträumen ins Leere geht. Der Wortlaut der Klausel Nr. 3 legt nahe, dass es sich um zwei verschiedene Zeiträume – erstens Ratenfälligkeit bzw. Zinszahlungsperiode, zweitens Zinsperiode im Sinne einer Zinsberechnungsperiode – handelt, die bei einem variablen Zinssatz gekoppelt sind. Ferner spricht für den Wegfall der Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung, dass die Klausel Nr. 5 im zweiten Abschnitt den Ausnahmecharakter des Rechts zur vorzeitigen Rückzahlung zum Ausdruck bringt („sauf accord exprès“). Folglich ist der Bedeutungsgehalt der Klausel nicht eindeutig. Die am genauen Umfang des Rechts des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kündigung bestehenden Zweifel ermöglichen es dem Richter, den Vertrag unter Beachtung der Auslegungsrichtlinien der Art. 1156 bis 1162 Code civil auszulegen. Diesen sehr sorgfältig begründeten Überlegungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.
56 c) Nach dem in der französischen Rechtsprechung angewandten Auslegungskriterium des allgemeinen wirtschaftlichen Hintergrunds des Vertrags (économie générale du contrat) ist, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, einerseits zu berücksichtigen, dass der Hauptzweck der Option des Darlehensnehmers für einen festen Zinssatz in (der Abwendung) der Gefahr einer zu starken Erhöhung des variablen Zinssatzes besteht. Andererseits ist das Refinanzierungsrisiko der Bank zu berücksichtigen (Bd. III Bl. 617 d. A.).
57 d) Die von der Klägerin in beiden Rechtszügen angeführte Entscheidung des französischen Kassationshofs (Cour de cassation, 1ère chambre civile, arrêt du 24 avril 2013, N° de pourvoi: 12-19070, im Internet einsehbar unter www.Legifrance.gouv.fr), in der es heißt:
58 „Qu’en statuant ainsi, alors que le contrat de prêt ne comportait aucune clause prévoyant expressément qu’en cas de remboursement par anticipation, le prêteur était en droit d’exiger une indemnité au titre des intérêts non encore échus, le tribunal a violé le texte susvisé; ...“
59 ist nach den überzeugenden Erwägungen des Sachverständigen, der sich im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens auch mit den Rechtsausführungen des Herrn Prof. B., Paris, in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Bd. III Bl. 535 ff. d. A. (französische Urfassung) und Bl. 524 ff. d. A. (deutsche Übersetzung)) überzeugend auseinandergesetzt hat, im vorliegenden Fall nicht einschlägig (Bd. IV Bl. 720 f. d. A.). In dem von der Cour de cassation entschiedenen Sache hatte ein Verbraucher eine Bank auf Rückerstattung einer an die Bank wegen vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens gezahlten Rückzahlungsentschädigung verklagt. Die Cour de cassation hob das Urteil des Tribunal de commerce de Paris wegen Verstoßes gegen Art. L.312-21 ancien Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch a. F.) auf (vgl. Bd. III Bl. 621 f. d. A.). Der vorliegende Vertrag unterfällt jedoch nicht dem Verbrauchergesetzbuch, sondern dem Code civil, dem Code de Commerce (Handelsgesetzbuch) bzw. dem Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch). Insoweit verweist z. B. Art. L.313-4 Code monétaire et financier nur auf Art. L.313-1 und 313-2 code de la consommation, nicht aber auf die sonstigen Bestimmungen, also auch nicht auf Art. L.312-21 Code de la consommation. Bei einem nicht dem Verbrauchergesetzbuch unterfallenden Vertrag – wie hier – hat der Darlehensnehmer nicht das einseitige Recht, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzuzahlen (Bd. III Bl. 623 d. A.).
60 e) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der im Urteil der Cour de cassation vom 24.04.2013 (vorstehend unter d)) getroffenen Entscheidung auf ein dem Unternehmer – wie der Klägerin – gewährtes Darlehen ist aus den vom Sachverständigen angeführten, wohlerwogenen Gründen abzulehnen. Erstens ist der rechtliche Hintergrund ein völlig anderer. Im französischen Verbraucherrecht ist die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ein nicht dispositives Recht des Darlehensnehmers. Deshalb ist dort eine ausdrückliche Klausel über die vom Verbraucher zu zahlende Entschädigung erforderlich, um den Verbraucher auf die Kosten der vorzeitigen Rückzahlung aufmerksam zu machen. Hingegen ist nach allgemeinem französischen Zivilrecht die Zahlung einer Entschädigung das natürliche Gegenstück zu dem vom Darlehensgeber durch Annahme einer vorzeitigen Rückzahlung gewährten Vorteil. Zweitens schreiben die französischen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere für Kreditverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (anders als bei Verträgen zwischen Unternehmern) einen sehr strengen Formalismus vor, weshalb die Cour de cassation unter den Begriff der „Klausel“ in Art. L.312-21 ancien Code de la consommation nur ausdrückliche Klauseln versteht. Drittens benötigt ein gewerbetreibender Darlehensnehmer nicht den gleichen Schutz wie ein Verbraucher (Bd. III Bl. 625 f. d. A.).
61 f) Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Vertragsverletzung ist nach alledem auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und der Vertragsauslegung durch den Senat nicht gegeben. Hierfür spielt zwar die – nach der in jeder Hinsicht überzeugenden Darstellung des Sachverständigen zu verneinende (Bd. III Bl. 626 ff. d. A.) – Frage eines missbräuchlichen Widerstands (résistance abusive) der Beklagten keine Rolle. Da der Vertrag indessen dahin auszulegen ist, dass das Recht auf vorzeitige, entschädigungslose Rückzahlung nach der Option für einen Festzins nicht mehr besteht, hat sich die Beklagte nicht pflichtwidrig verhalten (Bd. III Bl. 629 d. A.). Vielmehr stellt sich die Weigerung der Beklagten, eine vorzeitige Rückzahlung ohne Entschädigung anzunehmen, als vertragsgemäß und damit als nicht pflichtwidrig dar (Bd. III Bl. 630 d. A.). Dass eine umsichtige und gewissenhafte Bank – wie es ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung voraussetzte – unter den gleichen Umständen wie die Beklagte die Vertragsklausel so ausgelegt hätte, dass sie es der Klägerin ermöglicht hätte, das Darlehen vorzeitig und entschädigungslos zurückzuzahlen, obwohl die Darlehensnehmerin die Option für einen festen Zinssatz ausgeübt hatte (Bd. III Bl. 632 d. A.), ist auf Grund der vorstehend unter a) bis e) erfolgten Erwägungen gerade nicht anzunehmen.
62 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar.
63 7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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