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3 L 1793/19•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2019-11-15, 3 L 1793/19
3 L 1793/19Verwaltungsgericht / 3. Kammer15.11.2019
Zur Rechtsstellung eines Stadtratsmitgliedes(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2019-11-15
Aktenzeichen: 3 L 1793/19
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:1115.3L1793.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 26 KomSVwG SL, § 59 KomSVwG SL, § 60 Abs 1 KomSVwG SL, § 60 Abs 2 KomSVwG SL ... mehr
Zur Rechtsstellung eines Stadtratsmitgliedes(Rn.9)
Die Kommunalaufsicht kann grundsätzlich Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse, eines Ortsrates und eines Bezirksrates sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsicht kann die Gemeinde dann Rechtsmittel einlegen. Darüber hinausgehende Beanstandungsrechte in Bezug auf Gemeinderatsbeschlüsse bestehen grundsätzlich nicht. Insbesondere steht den einzelnen Ratsmitgliedern kein Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Gemeinderates zu. Damit steht dem einzelnen Ratsmitglied kein Klagerecht gegen Gemeinderatsbeschlüsse zu, was zur Folge hat, dass er auch die Umsetzung eines in einer Ratssitzung getroffenen Beschlusses nicht angreifen kann.(Rn.9)
Die Kommunalaufsicht wird ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung im gemeindlichen Bereich durchzusetzen. Daher scheidet ein Anspruch in Richtung auf aufsichtsbehördliches Einschreiten deshalb sowohl für einzelne Gemeindebürger und ihre Vereinigungen als auch für die Gemeinde, ihre Organe und deren Teile, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.(Rn.10)
In einem kommunalverfassungsrechtlichen Streit um Rechtspositionen innerhalb der Gemeinde ist insoweit anerkannt, dass den Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte (nur) dort zustehen, wo sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein Ratsmitglied kann einen Gemeinderatsbeschluss danach (nur) dann gerichtlich angreifen, wenn er die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche ihm durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, geltend macht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses im Übrigen kann ein Ratsmitglied aber nicht gerichtlich überprüfen lassen. Insoweit kann ein Ratsmitglied zwar grundsätzlich Feststellungen dahingehend erstreiten, dass die ihm nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte durch eine bestimmte Organhandlung verletzt wurden. Er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Organhandlung als solche, also etwa der Ratsbeschluss selbst, ihrerseits objektiv rechtswidrig ist. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre Rechtmäßigkeit zu.(Rn.11)
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