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3 K 1888/18•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2020-01-08, 3 K 1888/18
3 K 1888/18Verwaltungsgericht / 3. Kammer08.01.2020
1. Zur Klagebefugnis eines Klägers, der nicht Adressat des nach einem Förderantrag der Beigeladenen ergangenen, an diesen gerichteten Aufhebungsbescheides ist (hier verneint).(Rn.58) 2. Die enttäuschte Erwartung des Klägers, von ihm erbrachte Vermögensleistungen über ein Weiterreichen der Förderung der Beigeladenen an ihn ersetzt zu erhalten, wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst.(Rn.60) 3. Eine nur mittelbare, reflexhafte Betroffenheit reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus.(Rn.63) 4. Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.66)
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 3 K 1888/18
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2020:0108.3K1888.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: Art 14 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 49 Abs 2 VwVfG SL, § 49 Abs 3 VwVfG SL
Zur Klagebefugnis eines Klägers, der nicht Adressat des nach einem Förderantrag der Beigeladenen ergangenen, an diesen gerichteten Aufhebungsbescheides ist (hier verneint).(Rn.58)
Die enttäuschte Erwartung des Klägers, von ihm erbrachte Vermögensleistungen über ein Weiterreichen der Förderung der Beigeladenen an ihn ersetzt zu erhalten, wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst.(Rn.60)
Eine nur mittelbare, reflexhafte Betroffenheit reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus.(Rn.63)
Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.66)
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