Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-12-13, 6 L 1638/19

6 L 1638/19Verwaltungsgericht / Chamber 613.12.2019

Regest

Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Wehrführers(Rn.16) (Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 1638/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-13

Aktenzeichen: 6 L 1638/19

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:1213.6L1638.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2a BrandSchOV SL, § 1 BrandTHKatSchG SL, § 80 Abs 5 VwGO, § 8 BrandSchOV SL, § 3 BrandTHKatSchG SL ... mehr

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Wehrführers(Rn.16) (Rn.17)

Orientierungssatz

  1. Ein Wehrführer einer freiwilligen Feuerwehr kann grundsätzlich abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.(Rn.15) Ein wichtiger Grund ist regelmäßig gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die (weitere) Ausübung der Leitungsfunktion des Wehrführers unzumutbar und untragbar ist. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn ein Wehrführer seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.(Rn.16)

  2. Außerdem kann auch ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen wichtigen Grund darstellen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.17) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat.(Rn.20)

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