Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2019-11-12, 2 E 312/19

2 E 312/19Verwaltungsgericht / 2. Abteilung12.11.2019

Regest

Der Vertretungszwang gilt auch für eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs 2 GVG.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Oktober 2019, 2 L 1274/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 E 312/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-12

Aktenzeichen: 2 E 312/19

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2019:1112.2E312.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17a Abs 2 GVG, § 67 Abs 4 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Vertretungszwang gilt auch für eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs 2 GVG.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Oktober 2019, 2 L 1274/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der antragstellenden Person gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2019 - 2 L 1274/19 - wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die antragstellende Person trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die am 18.10.2019 bei Gericht eingegangene Beschwerde der antragstellenden Person gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2 Die antragstellende Person hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, wie von § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt, von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Prozessführung Berechtigten vertreten lassen, sondern ihre Beschwerde entgegen der dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung persönlich eingereicht. Hierauf hat der Senat die antragstellende Person mit Verfügung vom 21.10.2019 hingewiesen. Nach dem Akteninhalt und den Einlassungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die antragstellende Person die Anforderungen des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt, so dass sie selbst keine wirksame Beschwerde einlegen konnte. Der Vertretungszwang gilt auch für eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.11.2014 - 1 E 378/14 - (m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung)Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.11.2014 - 1 E 378/14 - (m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung)

3 Inzwischen ist die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den der antragstellenden Person ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 15.10.2019 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss abgelaufen, so dass die Prozesshandlung deshalb nicht mehr nachgeholt werden kann.

4 Aus diesem Grund kann auch die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs.1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

Fußnoten

1) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.11.2014 - 1 E 378/14 - (m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung)

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