Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2019-09-17, 6 WF 126/19

6 WF 126/19Obergericht17.09.2019

Regest

Ein Verfahrenskostenhilfegesuch für einen Umgangsantrag ist nicht mutwillig, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zwar keine vorgerichtlichen Streitschlichtungsversuche - insbesondere über das Jugendamt - unternommen hat, der betreuende Elternteil aber das beteiligte Kind gerade auf anwaltlichen Rat hin nicht mehr zum Umgangsberechtigten lässt.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg, 27. August 2019, 9 F 215/19 VKH1, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 WF 126/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-17

Aktenzeichen: 6 WF 126/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2019:0916.6WF126.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1684 BGB, § 114 Abs 2 ZPO, § 76 Abs 1 FamFG

Leitsatz

Ein Verfahrenskostenhilfegesuch für einen Umgangsantrag ist nicht mutwillig, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zwar keine vorgerichtlichen Streitschlichtungsversuche - insbesondere über das Jugendamt - unternommen hat, der betreuende Elternteil aber das beteiligte Kind gerade auf anwaltlichen Rat hin nicht mehr zum Umgangsberechtigten lässt.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Homburg, 27. August 2019, 9 F 215/19 VKH1, Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 27. August 2019 – 9 F 215/19 VKH1 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Homburg zurückverwiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

2 Das Rechtsmittel ist nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; insbesondere steht für den Senat – abweichend von den hieran zweifelnden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts – außer Frage, dass die Beschwerdeschrift dahin auszulegen ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die sofortige Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Antragstellers – der ansonsten die Kosten seines Verfahrensbevollmächtigten selbst zu tragen hätte – eingelegt hat.

3 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet; denn mit der vom Familiengericht gegebenen Rechtfertigung kann die angegangene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Auffassung des Familiengerichts, die Rechtsverfolgung des Antragstellers stelle sich als mutwillig dar (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO), vermag nicht die Billigung des Senats zu finden.

4 Zwar hat das Familiengericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch eines Elternteils, der die Regelung des Umgangsrechts mit seinem Kind erstrebt, im Einzelfall mutwillig sein kann, wenn er zuvor keine außergerichtlichen Streitschlichtungsversuche – insbesondere über das Jugendamt – unternommen hat (siehe dazu – neben den vom Familiengericht im beanstandeten Beschluss zitierten Entscheidungen – auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2013 – 9 WF 98/13 –; Völker/Clausius, FamR Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 8, Rz. 17 f. m.z.w.N.).

5 Ein solcher Ausnahmefall liegt indessen hier nicht einmal ansatzweise vor.

6 Dabei bedarf der von der Beschwerde aufgeworfene Gesichtspunkt der Waffengleichheit ebenso wenig der Vertiefung wie der Umstand, dass sich das Familiengericht schon am Tag des Antragseingangs immerhin dazu veranlasst gesehen hat, für das beteiligte Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

7 Denn dessen unbeschadet hätte ein bemittelter Elternteil in der Lage des Antragstellers bei verständiger Würdigung der übrigen obwaltenden Einzelfallumstände das vorliegende Verfahren eingeleitet, ohne zuvor Vermittlungsversuche beim Jugendamt zu unternehmen. Dies schon deshalb, weil die Mutter – wie sie ausweislich des insoweit unbestritten gebliebenen Berichts der Verfahrensbeiständin vom 19. Juli 2019 gegenüber dieser angegeben hat – das beteiligte Kind auf Rat ihrer Rechtsanwältin nicht mehr zum Antragsteller gelassen haben will, was exakt der so lautenden Behauptung des Antragstellers in der Antragsschrift entspricht. Dann aber kann keinesfalls zulasten des Antragstellers angenommen werden, dass sich die Antragsgegnerin vom Jugendamt vorgerichtlich eines besseren hätte belehren lassen, zumal es sich bei ihrer Rechtsanwältin um eine Fachanwältin für Familienrecht handelt und der Antragsteller seinerseits die beiden weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern in Obhut hat, mit denen ein Umgang der Antragsgegnerin ebenfalls nicht stattfand, obwohl letztere diesen seit dem – vor Anhängigkeit dieses Verfahrens eingetretenen – Obhutswechsel dieser Kinder zum Antragsteller durchgehend nachdrücklich einfordert. Hinzu kommt, dass die Verfahrensbeiständin im genannten Bericht – insoweit ebenfalls unbestritten – ausgeführt hat, dass es Gespräche zwischen den Eltern nicht mehr gebe, wobei sich beide gegenseitig beschuldigten, für den Kontaktabbruch verantwortlich zu sein. Diesem mithin hohen Konfliktniveau (siehe zu diesem Aspekt Völker/Clausius, a.a.O. Rz. 18 m.w.N) entspricht, dass die Antragsgegnerin – kurz nach der Zustellung des in Rede stehenden Antrags – durch ihre Verfahrensbevollmächtigte einen Gegenantrag auf Regelung ihres Umgangs mit jenen beiden Kindern hat einreichen lassen und im Übrigen – ohne dass es darauf noch ankäme – sowohl aus o.g. Bericht der Verfahrensbeiständin als auch aus dem vom Antragsteller mit seinem Ordnungsmittelantrag vom 31. Juli 2019 vorgelegten WhatsApp-Wechsel der Eltern eindeutig hervorgeht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller das beteiligte Kind nicht herausgegeben wollte, wenn nicht dieser seinerseits die anderen beiden Kinder an sie zu Umgangszwecken herausgibt.

8 Hiernach ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil das Familiengericht – aus seiner Sicht zu Recht – die Frage der aktuellen Kostenarmut des Antragstellers, dessen Rechtsverfolgung allerdings zweifelsfrei hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen gewesen ist, noch nicht beantwortet hat.

9 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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