Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-08-20, 6 L 994/19

6 L 994/19Verwaltungsgericht / Chamber 620.08.2019

Regest

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 994/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-20

Aktenzeichen: 6 L 994/19

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0820.6L994.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 PolG SL, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)

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