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6 L 994/19•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-08-20, 6 L 994/19
6 L 994/19Verwaltungsgericht / Chamber 620.08.2019
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2019-08-20
Aktenzeichen: 6 L 994/19
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0820.6L994.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 PolG SL, § 123 Abs 1 VwGO
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)
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