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3 K 919/18•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2018-10-15, 3 K 919/18
3 K 919/18Verwaltungsgericht / 3. Kammer15.10.2018
1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. (Rn.18) 2. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. (Rn.19) 3. Liegt ein Zweitantrag vor, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2018-10-15
Aktenzeichen: 3 K 919/18
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 71a AsylVfG, § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 51 VwVfG
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. (Rn.18)
Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. (Rn.19)
Liegt ein Zweitantrag vor, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. (Rn.20)
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der im Jahr 1974 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und orthodoxer Christ. Er beantragte am 03.05.2017 zunächst in den Niederlanden Asyl. Dieser Antrag wurde durch den niederländischen Immigrationsdienst am 15.05.2017 abgelehnt und der Kläger am 28.06.2017 in sein Heimatland abgeschoben; zugleich verhängte die niederländische Behörde gegenüber dem Kläger eine bis zum 15.05.2019 andauernde Einreisesperre für den Schengenraum.
2 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 18.02.2018 von Tiflis, Georgien auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.03.2018 erstmalig beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) einen Asylantrag.
3 Nachdem der Kläger zu dem Termin seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 08.03.2018 unentschuldigt nicht erschienen war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 06.04.2018 fest, dass der Asylantrag wegen fehlender Betreibung des Verfahrens als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (§ 32 AsylG); das Vorliegen von Abschiebungsverboten wurde verneint und es erging eine Abschiebungsandrohung bezüglich Georgiens. Zudem wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 60 Monate erlassen.
4 Am 05.06.2018 stellte der Kläger beim Bundesamt einen erneuten Antrag auf Asyl, den das Bundesamt als Fortführungsantrag behandelte und das Verfahren nochmals aufnahm. Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes vom 05.06.2018 zeigte, dass der Kläger bereits in den Niederlanden (NL1-2840625485) am 03.05.2017 einen Asylantrag gestellt hatte.
5 In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 14.06.2018 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er von den Niederlanden nach dem erfolglosen Asylverfahren wieder in sein Heimatland abgeschoben worden und von dort nach Deutschland geflogen sei; seinen Heimatort habe er nicht besucht. Vor seiner Reise nach Deutschland habe er sich Tiflis und der Türkei aufgehalten. Er habe Georgien verlassen, weil er dort Schulden bei einem Mann aus seinem Heimatort habe. Dieser Mann und weitere Personen hätten gedroht, dass er geschlagen werde, wenn er das Geld nicht zurückzahle. Die Schulden stammten aus einem Geschäft, das er gemeinsam mit seinem Bruder betrieben habe; sie hatten Wein produzieren wollen, dies sei jedoch nicht gewinnbringend gewesen. Sein Bruder tilge diese Schulden jedoch; es stünden noch etwa 10.000 € offen. Da der Familienbetrieb derzeit gut laufe, seien die Schulden wohl bis Juli 2018 bezahlt. Er sei ihm zudem peinlich gewesen, dass er bei diesen Personen Schulden gemacht habe; er wolle im Ausland warten, bis die Sache geklärt sei. Wegen dieser Situation sei er auch in die Niederlande gereist. Seine Frau und seine Kinder seien weiterhin in Georgien. Wenn das Geld bezahlt sei, sei die Situation in Georgien wieder anders. Abgesehen von den Schulden, gebe es keine Gründe, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden.
6 Mit Bescheid vom 15.06.2018, am 20.06.2018 als Einschreiben zur Post gegeben, hob das Bundesamt den Bescheid vom 06.04.2018 auf (Nr. 1) und lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab (Nr. 2). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 06.04.2018 gemäß § 33 Abs. 5 AsylG aufgehoben werde, weil der Kläger einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Der Antrag sei jedoch in der Sache ein unzulässiger Folgeantrag i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG. Der Kläger habe in seiner Anhörung mitgeteilt, dass seine Asylgründe (Überschuldung im Heimatland) bereits in unveränderter Form zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in den Niederlanden vorgelegen hätten, wobei sich nach seiner Abschiebung durch die Niederlande keine Veränderung der Sachlage ergeben habe. Vor dem Hintergrund des bereits in den Niederlanden durchgeführten Verfahrens bestehe kein Anlass, in der Bundesrepublik Deutschland ein erneutes Verfahren durchzuführen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers drohe ihm in seinem Heimatland weder durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante oder erniedrigende Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG noch eine individuelle Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Sicherheitslage in Georgien sei stabil, die Grundversorgung gewährleistet und die derzeitigen humanitären Bedingungen in Georgien führten nicht zu der Annahme, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Zudem bestehe nach seinen Angaben auch keine relevante individuelle Gefährdung. Die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisfrist von einer Woche beruhe auf § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 6 AufenthG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG in Ausübung des zustehenden Ermessens auf 60 Monate befristet, weil bereits durch die Niederlande eine zweijährige Einreisesperre für den Schengenraum ausgesprochen worden sei, gegen die der Kläger durch seine Einreise nach Deutschland verstoßen habe, sodass nunmehr ein Zeitraum von 60 Monaten angemessen sei.
7 Mit am 27.06.2018 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Bescheid vom 15.06.2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gestellt.
8 Der Kläger hat schriftsätzlich unter Hinweis auf seine Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt beantragt,
9 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.06.2018, AZ.: …, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
10 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Bescheidbegründung beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 04.07.2018, Az. 3 L 920/18, als unbegründet zurückgewiesen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der – ebenso wie die Dokumentation Georgien – Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
I.
14 Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erfolgen.1Vgl. Bl. 32a und 34 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 32a und 34 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.
15 Da der Kläger den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2018 ersichtlich nicht auf die Ziffer 3 des Bescheides (die Feststellung von Abschiebungsverboten) beschränkt hat – was sich aus der Formulierung des Klageantrags („unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten [...]“) sowie der Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift („wegen Anerkennung von Asyl“) ergibt –, ist sein Begehren bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er – abgesehen von der Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung des Einstellungsbescheides vom 06.04.2018 (Ziffer 1) – die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2018 und damit die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 2 des Bescheides) (1.), hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 3 des Bescheides) (2.) sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4 und 5 des Bescheides) (3.) begehrt.
16 Das so verstandene Klagebegehren ist auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
17 1. Die gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 2 des Bescheides) zulässige, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und innerhalb der Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhobene Anfechtungsklage2Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der vorliegenden Fallkonstellation: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 – juris.Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der vorliegenden Fallkonstellation: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 – juris. ist unbegründet. Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
19 Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Asylantrag des Klägers handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, weil der Kläger zuvor bereits in den Niederlanden und damit in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG3Vgl. zu dem Konzept der normativen Vergewisserung im Fall der Mitgliedstaaten der EU, Günther , in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 19. Edition, § 26a AsylG, Rn. 8.Vgl. zu dem Konzept der normativen Vergewisserung im Fall der Mitgliedstaaten der EU, Günther , in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 19. Edition, § 26a AsylG, Rn. 8. erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen hat. Ein erfolgloser Abschluss des betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – Rn. 30 ff., juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – Rn. 30 ff., juris. Vorliegend wurde das Asylbegehren des Klägers in den Niederlanden abschließend negativ beschieden.5Vgl. die Mitteilung des niederländischen Immigrationsdienstes an das Bundesamt vom 27.03.2018, Bl. 86 der Verwaltungsakte, Az.: 7421694-430.Vgl. die Mitteilung des niederländischen Immigrationsdienstes an das Bundesamt vom 27.03.2018, Bl. 86 der Verwaltungsakte, Az.: 7421694-430.
20 Überdies war das Bundesamt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet. Liegt ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vor, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen (§ 71a Abs. 1 AsylG). § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setzt voraus, dass sich die der früheren Entscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Zweitantrag ist dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).6Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 13.03.2018 – B 7 K 17.31917 –, Rn. 31, juris.Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 13.03.2018 – B 7 K 17.31917 –, Rn. 31, juris.
21 Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, dass die von ihm geschilderte Situation bereits vor seiner Einreise in die Niederlande bestand und ihn bereits seinerzeit zu seiner Ausreise und Asylantragstellung veranlasst hat; wobei eine fortlaufende Schuldentilgung durch seinen Bruder erfolge. Danach spricht nichts für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.
22 2. Der gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässige Hilfsantrag,7Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris.Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris. gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG (Ziffer 3 des Bescheides), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
23 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 15.06.2018 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
24 Ergänzend merkt das Gericht an, dass der Kläger in seiner Anhörung am 14.06.2018 angegeben hat, dass seine Schulden durch seinen Bruder voraussichtlich im Juli 2018 vollständig getilgt seien und sich seine Situation ändere, sobald die Schulden beglichen seien. Im Klageverfahren hat der Kläger nichts anderes vorgetragen, sodass – hier unterstellt, der Kläger sei tatsächlich einmal persönlich durch seinen Gläubiger gefährdet gewesen – nach dem eigenen klägerischen Vortrag zum Zeitpunkt der Entscheidung von einem Wegfall der Gefährdungssituation auszugehen ist. Zudem hat er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet. Danach bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine abschiebungsrelevante Gefährdung des Klägers i.S.d. des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AsylG.
25 3. Des Weiteren hat das gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klagebegehren weder bezüglich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) 8Vgl. zum Verwaltungsaktcharakter sowie zur isolierten Anfechtbarkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – Rn. 35, juris (zu § 34 AsylVfG).Vgl. zum Verwaltungsaktcharakter sowie zur isolierten Anfechtbarkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – Rn. 35, juris (zu § 34 AsylVfG). noch bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides)9Vgl. zum Antrag auf Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG, VG München, Urteil vom 16.02.2015 – M 24 K 14.4948 –, Rn. 19 - 20, juris.Vgl. zum Antrag auf Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG, VG München, Urteil vom 16.02.2015 – M 24 K 14.4948 –, Rn. 19 - 20, juris. Erfolg. Aus den oben dargelegten Gründen sind sowohl die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides), die den gesetzlichen Anforderungen nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG entspricht, als auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides), die keine Ermessensfehler erkennen lässt, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
II.
26 Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fußnoten
1) Vgl. Bl. 32a und 34 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.
2) Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der vorliegenden Fallkonstellation: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 – juris.
3) Vgl. zu dem Konzept der normativen Vergewisserung im Fall der Mitgliedstaaten der EU, Günther , in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 19. Edition, § 26a AsylG, Rn. 8.
4) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – Rn. 30 ff., juris.
5) Vgl. die Mitteilung des niederländischen Immigrationsdienstes an das Bundesamt vom 27.03.2018, Bl. 86 der Verwaltungsakte, Az.: 7421694-430.
6) Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 13.03.2018 – B 7 K 17.31917 –, Rn. 31, juris.
7) Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris.
8) Vgl. zum Verwaltungsaktcharakter sowie zur isolierten Anfechtbarkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – Rn. 35, juris (zu § 34 AsylVfG).
9) Vgl. zum Antrag auf Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG, VG München, Urteil vom 16.02.2015 – M 24 K 14.4948 –, Rn. 19 - 20, juris.
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