Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-06-05, 6 L 386/19

6 L 386/19Verwaltungsgericht / Chamber 605.06.2019

Regest

1. Das besondere Vollzugsinteresse muss nämlich über jenes Interesse hinausgehen, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.4) 2. Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. (Rn.8) 3. Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in Deutschland, da ein solches über einen Verfahrensbevollmächtigten auch von seinem Heimatland aus betreiben werden kann. (Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 386/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-05

Aktenzeichen: 6 L 386/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 AufenthG, § 16 AufenthG, § 28 Abs 1 AufenthG, § 80 Abs 5 VwGO

Orientierungssatz

  1. Das besondere Vollzugsinteresse muss nämlich über jenes Interesse hinausgehen, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.4)

  2. Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. (Rn.8)

  3. Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in Deutschland, da ein solches über einen Verfahrensbevollmächtigten auch von seinem Heimatland aus betreiben werden kann. (Rn.13)

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