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6 K 281/17•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2018-08-30, 6 K 281/17
6 K 281/17Verwaltungsgericht / Chamber 630.08.2018
1. Nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung, die er durch Gesetz vom 27.07.2015 erhalten hat, ist das Gericht vom Grundsatz her nicht mehr berechtigt, selbst unter Abwägung aller wechselseitigen Interessen eine eigene Entscheidung über die angemessene Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffen.(Rn.46) 2. Die Zehnjahresfrist aus § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die Ausländerbehörde die Entscheidung über die Befristung auf 10 Jahre aus dem Umstand ableitet, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, ist sie nicht als Obergrenze mit Schutzwirkung für den Ausländer anzusehen.(Rn.64)
Entscheidungsdatum: 2018-08-30
Aktenzeichen: 6 K 281/17
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 3 S 3 AufenthG 2004 vom 27.07.2015, § 11 Abs 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015, § 11 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015, § 11 Abs 4 S 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015
Nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung, die er durch Gesetz vom 27.07.2015 erhalten hat, ist das Gericht vom Grundsatz her nicht mehr berechtigt, selbst unter Abwägung aller wechselseitigen Interessen eine eigene Entscheidung über die angemessene Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffen.(Rn.46)
Die Zehnjahresfrist aus § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die Ausländerbehörde die Entscheidung über die Befristung auf 10 Jahre aus dem Umstand ableitet, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, ist sie nicht als Obergrenze mit Schutzwirkung für den Ausländer anzusehen.(Rn.64)
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