Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2018-12-12, 5 K 1080/17

5 K 1080/17Verwaltungsgericht / 5. Kammer12.12.2018

Regest

1. Zur Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines befristeten Jagdscheins (Abgrenzung zu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -).(Rn.20) 2. Zu den Voraussetzungen der waffen- und der jagdrechtlichen Regelvermutungen.(Rn.23) 3. Zum jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff.(Rn.26) 4. Die jagd- und waffenrechtlichen Regelversagungsvorschriften mit ihren fünf- bzw. zehnjährigen Ausschlussfristen lassen sich nicht auf die allgemeinen jagd- und waffenrechtlichen Versagungsvorschriften anwenden; die verschiedenen Versagungstatbestände bleiben auch nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen nebeneinander anwendbar.(Rn.59)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 1080/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-12

Aktenzeichen: 5 K 1080/17

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2018:1212.5K1080.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 2 BJagdG, § 17 Abs 1 S 1 BJagdG, § 45 Abs 3 BZRG, § 46 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines befristeten Jagdscheins (Abgrenzung zu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -).(Rn.20)

  2. Zu den Voraussetzungen der waffen- und der jagdrechtlichen Regelvermutungen.(Rn.23)

  3. Zum jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff.(Rn.26)

  4. Die jagd- und waffenrechtlichen Regelversagungsvorschriften mit ihren fünf- bzw. zehnjährigen Ausschlussfristen lassen sich nicht auf die allgemeinen jagd- und waffenrechtlichen Versagungsvorschriften anwenden; die verschiedenen Versagungstatbestände bleiben auch nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen nebeneinander anwendbar.(Rn.59)

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