Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2019-01-29, 2 K 1935/16

2 K 1935/16Verwaltungsgericht / 2. Kammer29.01.2019

Regest

1. Die im Saarland im höheren Polizeidienst bei Beförderungsentscheidungen praktizierte getrennte Betrachtung (sog. Spartentrennung) von Polizeibeamten mit und ohne Hochschulabschluss mit der Folge, dass nur innerhalb der beiden Gruppen eine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation besteht, stellt eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar, die nicht an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, sondern lediglich einer eng begrenzten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Zuweisung der Stellen zu der jeweiligen Sparte willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder ob dadurch die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Mit Blick darauf bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Saarland regelmäßig praktizierte Spartentrennung bei Beförderungen im höheren Polizeivollzugsdienst.(Rn.38) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48) 2. Fallbezogen scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Beförderung infolge der betreffenden Spartentrennung jedenfalls daran, dass die Sachwalter des Dienstherrn bei einer möglichen Verletzung von in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten nicht schuldhaft gehandelt haben.(Rn.53) (Rn.54)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 1935/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-29

Aktenzeichen: 2 K 1935/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 33 GG, § 21 PolLbV SL, § 22 Abs 2 PolLbV SL, § 22 Abs 3 PolLbV SL

Leitsatz

  1. Die im Saarland im höheren Polizeidienst bei Beförderungsentscheidungen praktizierte getrennte Betrachtung (sog. Spartentrennung) von Polizeibeamten mit und ohne Hochschulabschluss mit der Folge, dass nur innerhalb der beiden Gruppen eine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation besteht, stellt eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar, die nicht an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, sondern lediglich einer eng begrenzten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Zuweisung der Stellen zu der jeweiligen Sparte willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder ob dadurch die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Mit Blick darauf bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Saarland regelmäßig praktizierte Spartentrennung bei Beförderungen im höheren Polizeivollzugsdienst.(Rn.38) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48)

  2. Fallbezogen scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Beförderung infolge der betreffenden Spartentrennung jedenfalls daran, dass die Sachwalter des Dienstherrn bei einer möglichen Verletzung von in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten nicht schuldhaft gehandelt haben.(Rn.53) (Rn.54)

Orientierungssatz

Zur Bildung getrennter Stellenkegel (sog. Spartentrennung) für Polizeibeamte im höheren Dienst des Saarlandes mit Hochschulabschluss (Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei) einerseits und ohne einen solchen Abschluss (Verwendungsaufstieg) andererseits mit der Folge, dass vom Dienstherrn bei Beförderungsentscheidungen keine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation zwischen den Angehörigen der beiden Beamtengruppen angenommen wird.(Rn.47) (Rn.48)

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