Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-05-22, 3 L 732/14

3 L 732/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer22.05.2014

Regest

Einzelfall, in dem das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG verneint wurde, so dass ein Anspruch aus § 48 Abs. 2 BAföG auf Zulassung zur Vorlage einer Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht bestand.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 L 732/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-22

Aktenzeichen: 3 L 732/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 WoGG, § 5 Abs 4 WoGG, § 6 WoGG, § 7 WoGG, § 11 WoGG ... mehr

Leitsatz

Einzelfall, in dem das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG verneint wurde, so dass ein Anspruch aus § 48 Abs. 2 BAföG auf Zulassung zur Vorlage einer Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht bestand.(Rn.3)

Orientierungssatz

In der Regel ist bei der Bemessung eines Wohngeldanspruchs ein im Haushalt lebender Enkel zu berücksichtigen und der Mietanteil entsprechend zu verringern.(Rn.3)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen .

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin.

Gründe

1 In dem Verfahren … wegen Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld im Wege einstweiliger Anordnung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... und die Richter am Verwaltungsgericht … und … am 22. Mai 2014

2 in der Erwägung, dass

3 es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil die im Wohngeldbescheid Nr. 8 vom 21.01.20141vgl. Bl. 63-67 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegnersvgl. Bl. 63-67 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners durchgeführte Wohngeldberechnung des Antragsgegners für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.10.2014 rechtlich nicht zu beanstanden ist, da bei der Berechnung des Wohngeldes der im Haushalt lebende Enkel der Antragstellerin nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 6, 11 Abs. 3 WoGG wegen seines Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII2vgl. insoweit Bl. 41-47 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegnersvgl. insoweit Bl. 41-47 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners zu Recht nicht berücksichtigt wurde, mit der Folge, dass sich der zu berücksichtigende Mietanteil um 1/3 verringert,

4 b e s c h l o s s e n.

Fußnoten

1) vgl. Bl. 63-67 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners

2) vgl. insoweit Bl. 41-47 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners

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