Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2018-05-24, 3 K 2651/16

3 K 2651/16Verwaltungsgericht / 3. Kammer24.05.2018

Regest

1. Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht der Leistung jedoch Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der bisherige örtliche Träger zuständig.(Rn.41) 2. § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. erfasst alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Rn.60) 3. Der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.(Rn.67) 4. Es handelt sich bei einem vom Sozialdienst katholischer Frauen betrieben Frauenhaus, das das Ziel hat, Frauen und ihren Familien in Not- und Konfliktsituationen zu helfen, um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII, wenn es der Betreuung ihrer Bewohnerinnen dient.(Rn.69)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 2651/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-24

Aktenzeichen: 3 K 2651/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 86 Abs 1 SGB 8, § 86 Abs 2 SGB 8, § 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 4 SGB 8, § 86 Abs 5 SGB 8 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht der Leistung jedoch Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der bisherige örtliche Träger zuständig.(Rn.41)

  2. § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. erfasst alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Rn.60)

  3. Der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.(Rn.67)

  4. Es handelt sich bei einem vom Sozialdienst katholischer Frauen betrieben Frauenhaus, das das Ziel hat, Frauen und ihren Familien in Not- und Konfliktsituationen zu helfen, um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII, wenn es der Betreuung ihrer Bewohnerinnen dient.(Rn.69)

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