Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2018-12-12, 5 L 2027/18

5 L 2027/18Verwaltungsgericht / 5. Kammer12.12.2018

Regest

1. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden.(Rn.24) 2. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus.(Rn.27) 3. Der behauptete Fall eines unwissentlichen und unwillentlichen Konsums von Rauschmitteln stellt sich als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.(Rn.27) 4. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.(Rn.27) 5. Ohne einen bestimmten Grund würde jemand einem anderen kaum ein Betäubungsmittel in sein Getränk mischen.(Rn.28) 6. Gegen versehentlichen Konsum von Amphetamins spricht, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber trotz einer Konzentration von 32 ng/ml Amphetamin offenbar fahrtauglich gefühlt hat.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 2027/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-12

Aktenzeichen: 5 L 2027/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 FeV, § 3 StVG, § 14 FeV

Orientierungssatz

  1. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden.(Rn.24)

  2. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus.(Rn.27)

  3. Der behauptete Fall eines unwissentlichen und unwillentlichen Konsums von Rauschmitteln stellt sich als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.(Rn.27)

  4. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.(Rn.27)

  5. Ohne einen bestimmten Grund würde jemand einem anderen kaum ein Betäubungsmittel in sein Getränk mischen.(Rn.28)

  6. Gegen versehentlichen Konsum von Amphetamins spricht, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber trotz einer Konzentration von 32 ng/ml Amphetamin offenbar fahrtauglich gefühlt hat.(Rn.28)

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