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6 UF 11/18•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2018-02-19, 6 UF 11/18
6 UF 11/18Obergericht19.02.2018
1. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kann auch in einem isolierten Verfahren - nach Rechtskraft der Scheidung - gestellt werden. Der Ausgleichsanspruch verjährt nicht und unterliegt grundsätzlich auch nicht der Verwirkung.(Rn.9) 2. § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig war.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Neunkirchen, 7. Dezember 2017, 17 F 280/16 VA
Entscheidungsdatum: 2018-02-19
Aktenzeichen: 6 UF 11/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 VersAusglG, Art 17 Abs 3 S 2 BGBEG
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kann auch in einem isolierten Verfahren - nach Rechtskraft der Scheidung - gestellt werden. Der Ausgleichsanspruch verjährt nicht und unterliegt grundsätzlich auch nicht der Verwirkung.(Rn.9)
§ 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig war.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neunkirchen, 7. Dezember 2017, 17 F 280/16 VA
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. Dezember 2017 - 17 F 280/16 VA - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 16. Januar 2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt ... pp. beigeordnet.
I.
1 Die am ... geborene Antragstellerin ist südafrikanische Staatsbürgerin und bezieht Altersrente; daneben erhält sie Leistungen nach dem SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Antragstellerin hat am 4. August 1972 den am 19. Januar 1930 geborenen und am 3. April 2015 verstorbenen Rechtsvorgänger des Antragsgegners geheiratet. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des High Court of Justice in London vom 17. Januar 2011 geschieden.
2 Die Antragstellerin hat nach dem Tod ihres Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, Hinterbliebenenrente beantragt, die ihr unter Hinweis auf die Scheidung vom 17. Januar 2011 verweigert wurde. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe von dem Scheidungsurteil keine Kenntnis gehabt und sei davon ausgegangen, dass sich ihr diesbezüglicher Scheidungsantrag anderweitig erledigt habe und sie daher bis zum Tod ihres Ehemannes mit diesem verheiratet gewesen sei. Da diese Annahme nicht zutreffe, begehre sie nunmehr die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Mit am 5. November 2015 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 31 VersAusglG durchzuführen.
3 Der Antragsgegner, ein Sohn des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin, hat nach entsprechenden Mitteilungen des Amtsgerichts - Nachlassgericht - in Saarbrücken vom 13. Dezember 2016 (Bl. 65 d.A.) und vom 1. Februar 2017 (Bl. 67 d.A.) das ihm angefallene Erbe nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist formgerecht ausgeschlagen und auch die Anfechtung der Erbschaft nicht erklärt.
4 In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Beschwerde, für die sie um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet und mit der sie weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt. Die Antragstellerin trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Versorgungsausgleich nach dem Tode des Ehemannes der Antragstellerin und rechtskräftiger Scheidung nicht mehr durchgeführt werden könne. Die Antragstellerin beantragt des Weiteren vorsorglich, das Verfahren nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen.
5 Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
6 Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat insofern einen vorläufigen Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen ist.
7 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 102 Nrn. 1 und 2 FamFG, weil die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten und unabhängig davon über inländische Anrechte zu entscheiden ist, nachdem beide Ehegatten während der Ehezeit ersichtlich Rentenanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten.
8 Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht zu Unrecht angenommen hat, dass ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Insbesondere hat das Familiengericht nicht beachtet, dass die Antragstellerin bereits nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht. Ein dahingehender Antrag ist dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest sinngemäß zu entnehmen, nachdem sie zu sämtlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB vorgetragen hat und mit dieser Begründung die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt. Da auch davon auszugehen ist, dass zumindest einer der Ehegatten während der Ehezeit Anrechte bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und Billigkeitsgesichtspunkte, die der Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB erfüllt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob unter den gegebenen Umständen auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB vorliegen, wofür indes einiges spricht.
9 Unerheblich ist auch, dass die Antragstellerin erst rund fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangt, denn das Gesetz sieht insoweit keine zeitliche Einschränkung vor und auch der Gesichtspunkt der Verwirkung hat in solchen Fällen grundsätzlich keine Bedeutung. Vielmehr kann der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch in einem isolierten Verfahren später nachgeholt werden und der Ausgleichsanspruch verjährt nicht; (BGH, FamRZ 2014, 105; FamRZ 2007, 996; FamRZ 1993, 176; vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 2018, 182). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, wie es zu werten ist, dass die Antragstellerin nach ihrer Behauptung bis zum Erhalt der Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22. April und 13. Mai 2015 (Bl. 5 f d.A.) davon ausgegangen war, bis zum Tod ihres früheren Ehegatten mit diesem verheiratet gewesen zu sein.
10 Entgegen der Auffassung des Familiengerichts steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht entgegen, dass der Ehemann der Antragstellerin am 3. April 2015 verstarb, denn dies hat nach § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG zunächst nur zur Folge, dass das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, was die Antragstellerin vorliegend tut. Eine irgendwie geartete Einschränkung des § 31 VersAusglG dahingehend, dass die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen die Erben nur in Betracht kommt, wenn der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig war, besteht nicht. Sie ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut und es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die diese Einschränkung etwa nach Sinn und Zweck der Regelung gebieten könnten. Solche werden auch vom Familiengericht nicht aufgezeigt, insbesondere ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses hierzu nicht, welcher Schutzzweck damit verfolgt werden soll. Vielmehr spricht entscheidend gegen die Erwägungen des Familiengerichts, dass es nicht einzusehen ist, weshalb die Folgen eines eher zufälligen Ereignisses wie der Tod eines Ehegatten für die Frage des Versorgungsausgleichs unterschiedlich zu beurteilen sein sollen, je nachdem, ob bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig war oder nicht. Zudem führt die Auffassung des Familiengerichts gerade in dem vorliegenden Fall zu dem völlig unbilligen Ergebnis, dass die Antragstellerin einerseits keine Anrechte auf eine Hinterbliebenenrente hätte und andererseits auch nicht an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften ihres früheren Ehemannes partizipieren könnte.
11 Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln i.S.v. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG, weil das Familiengericht es unterlassen hat, die infrage kommenden Versorgungsträger an dem Verfahren zu beteiligen, obwohl dies nach § 219 FamFG zwingend geboten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass das Familiengericht insofern eine Überraschungsentscheidung getroffen hat, als es auf die von ihm für richtig erachtete Auslegung des § 31 VersAusglG die Beteiligten nicht hingewiesen hat; diese hatten daher keine Gelegenheit, zu diesem entscheidungserheblichen und keineswegs naheliegenden Gesichtspunkt vorzutragen und sind daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Weiter ist auch davon auszugehen, dass das Familiengericht in der Sache keine Entscheidung getroffen hat, nachdem es - fehlerhaft - davon ausgegangen ist, dass das Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr zulässig sei. Im Hinblick darauf, dass noch umfangreiche und aufwändige Ermittlungen anzustellen sind, weil bislang insbesondere weder Feststellungen zum Ende der Ehezeit getroffen noch Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern eingeholt worden sind, hält der Senat eine eigene Sachentscheidung nicht für angemessen und verweist das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG sowie im Hinblick auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin auch auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG an das Familiengericht zurück.
12 Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer mündlichen Erörterung der Sache in der Beschwerdeinstanz ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten sind.
13 Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG.
14 Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertfestsetzung durch das Familiengericht.
15 Der - kostenarmen - Antragstellerin ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff ZPO antragsgemäß ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen.
16 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
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