Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2017-02-02, 6 K 1519/14

6 K 1519/14Verwaltungsgericht / Chamber 602.02.2017

Regest

1. Bei Spielangeboten im Internet wird die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel dort eröffnet, wo der Spieler die reale Möglichkeit hat, seinen Wett-Tipp gegenüber dem Vermittler oder Veranstalter verbindlich abzugeben.(Rn.21) 2. Die zur Gesetzgebung zuständigen Länder haben in legitimer Weise den Aufenthaltsort des Spielkunden als territorialen Bezugspunkt für eine Abgrenzung der Verbandszuständigkeitsbereiche der Länder festgelegt.(Rn.24) 3. Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, mit Rücksicht auf in mehreren anderen Bundesländern gegen den Veranstalter von sog. Online-Zweitlotterien erlassene vergleichbar gelagerte Untersagungsanordnungen ihre aufsichtsrechtliche Zuständigkeit zu übertragen.(Rn.28) 4. Eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Glücksspielaufsichtsbehörde es darin untersagt, über betriebene Internetseiten die dort aufrufbaren und bereits im Tenor der Untersagungsanordnung beispielhaft aufgezählten Glücksspielangebote zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben; auf die auch in Teilen der Rechtsprechung geltend gemachten Vorbehalte gegen das Geolokalisationsverfahren kommt es nicht an.(Rn.31) 5. Zweitlotterien fallen nicht unter den Lotteriebegriff des Glücksspielstaatsvertrags; sie können damit nicht an den daran anknüpfenden Privilegierungen teilhaben.(Rn.35) 6. Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Wetten auf den Ausgang fremder Lotterien (Online-Zweitlotterien) sind nach dem Glückspielstaatsvertrag als unerlaubtes Glücksspiel verboten.(Rn.39) (Rn.42) 7. Eine Glücksspiellizenz der gibraltarischen bzw. britischen Glücksspielbehörden macht eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen nicht entbehrlich; Gemeinschaftsrecht steht dem nationalen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nicht entgegen.(Rn.44) 8. Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 9 Abs 1 GlüStV ist allein entscheidend, dass die Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde formal fehlt.(Rn.46) 9. Die Frage, ob die Möglichkeit, für ein glücksspielrechtliches Angebot eine (deutsche) Erlaubnis zu erhalten, unter Verstoß gegen höherrangiges Unions- und/oder Verfassungsrecht ausgeschlossen ist, und welche Konsequenzen sich in diesem Fall aus dem Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das fragliche Glücksspielangebot ergeben, wird erst auf der Ermessensebene der Vorschrift des § 9 Abs 1 GlüStV im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts im Einzelfall bedeutsam.(Rn.47) 10. An dieser Systematik hat sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016 in der Rechtssache Ince - C-336/14 - nichts geändert.(Rn.57) 11. Es kann im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall trotz des generellen Verbots unerlaubten Glücksspiels unverhältnismäßig sein, eine Untersagung allein auf das formale Fehlen einer behördlichen Erlaubnis zu stützen.(Rn.69) 12. Die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit erfasst auch den Fall, in dem eine Dienstleistung grenzüberschreitend via Internet vermarktet wird und in dem ohne Ortswechsel des Dienstleistungserbringers bzw. des Dienstleistungsempfängers allein die Dienstleistung die Grenze überschreitet.(Rn.72) 13. Es sprechen gute Gründe dafür, dass der Ausschluss des Marktzugangs für private Anbieter von Zweitlotterien europarechtlich gerechtfertigt sein könnte.(Rn.78) 14. Ein etwaiges inkohärentes Internetverbot und/oder Werbeverbot kann nicht dazu führen, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu gestatten bzw. zu dulden ist.(Rn.94) 15. Online-Sofortlotterien widersprechen in besonders eklatanter Weise dem Ziel des § 1 Nr. 1 GlüStV(juris: GlSpielWStVtr SL), das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern.(Rn.100) 16. Das gleichzeitige Angebot von Online-Zweitlotterien und Online-Sofortlotterien verstößt gegen das Trennungsgebot aus § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr SL).(Rn.100) (Rn.125) 17. Die Verzahnung von Online-Zweitlotterien mit Online-Sofortlotterien rechtfertigt eine Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien; allein dieser grundlegende Verstoß gegen die Vorgaben aus § 4 Abs. 5 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr SL) bewirkt eine Ermessensreduzierung auf Null zulasten des Veranstalters bzw. Vermittlers.(Rn.105) 18. Hinsichtlich des Auswahlermessens ist maßgeblich, ob die Behörde über ein sachgerechtes Auswahlkonzept verfügte und dieses konsequent umgesetzt hat.(Rn.119) 19. Es kann auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht beanstandet werden, wenn die Glücksspielaufsichtsbehörde bei ihren Maßnahmen zeitlich gestaffelt sowie bevorzugt gegen Anbieter vorgeht, die über eine hohe Marktpräsenz verfügen und bei denen ein hoher werblicher Aufwand zu beobachten ist.(Rn.121) 20. Zur Auslegung und Anwendung von Leitlinien zum Internetvollzug der Glücksspielaufsicht.(Rn.125) 21. Zum Erfordernis einer landesspezifischen Marktbetrachtung.(Rn.135)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 1519/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-02

Aktenzeichen: 6 K 1519/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 25 AEUV, Art 56 AEUV, Art 62 AEUV, § 1 Abs 4 GlSpielWStVtrAG SL, § 14 Abs 6 GlSpielWStVtrAG SL ... mehr

Leitsatz

  1. Bei Spielangeboten im Internet wird die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel dort eröffnet, wo der Spieler die reale Möglichkeit hat, seinen Wett-Tipp gegenüber dem Vermittler oder Veranstalter verbindlich abzugeben.(Rn.21)

  2. Die zur Gesetzgebung zuständigen Länder haben in legitimer Weise den Aufenthaltsort des Spielkunden als territorialen Bezugspunkt für eine Abgrenzung der Verbandszuständigkeitsbereiche der Länder festgelegt.(Rn.24)

  3. Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, mit Rücksicht auf in mehreren anderen Bundesländern gegen den Veranstalter von sog. Online-Zweitlotterien erlassene vergleichbar gelagerte Untersagungsanordnungen ihre aufsichtsrechtliche Zuständigkeit zu übertragen.(Rn.28)

  4. Eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Glücksspielaufsichtsbehörde es darin untersagt, über betriebene Internetseiten die dort aufrufbaren und bereits im Tenor der Untersagungsanordnung beispielhaft aufgezählten Glücksspielangebote zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben; auf die auch in Teilen der Rechtsprechung geltend gemachten Vorbehalte gegen das Geolokalisationsverfahren kommt es nicht an.(Rn.31)

  5. Zweitlotterien fallen nicht unter den Lotteriebegriff des Glücksspielstaatsvertrags; sie können damit nicht an den daran anknüpfenden Privilegierungen teilhaben.(Rn.35)

  6. Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Wetten auf den Ausgang fremder Lotterien (Online-Zweitlotterien) sind nach dem Glückspielstaatsvertrag als unerlaubtes Glücksspiel verboten.(Rn.39) (Rn.42)

  7. Eine Glücksspiellizenz der gibraltarischen bzw. britischen Glücksspielbehörden macht eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen nicht entbehrlich; Gemeinschaftsrecht steht dem nationalen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nicht entgegen.(Rn.44)

  8. Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 9 Abs 1 GlüStV ist allein entscheidend, dass die Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde formal fehlt.(Rn.46)

  9. Die Frage, ob die Möglichkeit, für ein glücksspielrechtliches Angebot eine (deutsche) Erlaubnis zu erhalten, unter Verstoß gegen höherrangiges Unions- und/oder Verfassungsrecht ausgeschlossen ist, und welche Konsequenzen sich in diesem Fall aus dem Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das fragliche Glücksspielangebot ergeben, wird erst auf der Ermessensebene der Vorschrift des § 9 Abs 1 GlüStV im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts im Einzelfall bedeutsam.(Rn.47)

  10. An dieser Systematik hat sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016 in der Rechtssache Ince - C-336/14 - nichts geändert.(Rn.57)

  11. Es kann im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall trotz des generellen Verbots unerlaubten Glücksspiels unverhältnismäßig sein, eine Untersagung allein auf das formale Fehlen einer behördlichen Erlaubnis zu stützen.(Rn.69)

  12. Die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit erfasst auch den Fall, in dem eine Dienstleistung grenzüberschreitend via Internet vermarktet wird und in dem ohne Ortswechsel des Dienstleistungserbringers bzw. des Dienstleistungsempfängers allein die Dienstleistung die Grenze überschreitet.(Rn.72)

  13. Es sprechen gute Gründe dafür, dass der Ausschluss des Marktzugangs für private Anbieter von Zweitlotterien europarechtlich gerechtfertigt sein könnte.(Rn.78)

  14. Ein etwaiges inkohärentes Internetverbot und/oder Werbeverbot kann nicht dazu führen, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu gestatten bzw. zu dulden ist.(Rn.94)

  15. Online-Sofortlotterien widersprechen in besonders eklatanter Weise dem Ziel des § 1 Nr. 1 GlüStV(juris: GlSpielWStVtr SL), das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern.(Rn.100)

  16. Das gleichzeitige Angebot von Online-Zweitlotterien und Online-Sofortlotterien verstößt gegen das Trennungsgebot aus § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr SL).(Rn.100) (Rn.125)

  17. Die Verzahnung von Online-Zweitlotterien mit Online-Sofortlotterien rechtfertigt eine Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien; allein dieser grundlegende Verstoß gegen die Vorgaben aus § 4 Abs. 5 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr SL) bewirkt eine Ermessensreduzierung auf Null zulasten des Veranstalters bzw. Vermittlers.(Rn.105)

  18. Hinsichtlich des Auswahlermessens ist maßgeblich, ob die Behörde über ein sachgerechtes Auswahlkonzept verfügte und dieses konsequent umgesetzt hat.(Rn.119)

  19. Es kann auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht beanstandet werden, wenn die Glücksspielaufsichtsbehörde bei ihren Maßnahmen zeitlich gestaffelt sowie bevorzugt gegen Anbieter vorgeht, die über eine hohe Marktpräsenz verfügen und bei denen ein hoher werblicher Aufwand zu beobachten ist.(Rn.121)

  20. Zur Auslegung und Anwendung von Leitlinien zum Internetvollzug der Glücksspielaufsicht.(Rn.125)

  21. Zum Erfordernis einer landesspezifischen Marktbetrachtung.(Rn.135)

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