Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, 2016-10-19, 2 K 1332/13

2 K 1332/13Steuergericht / 2. Abteilung19.10.2016

Regest

Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Tritt einerseits eine Grundstückserwerberin in alle Planungen und Verpflichtungen eines Veräußerers zur Bebauung eines Grundstücks mit einem bestimmten Projekt ein und übernimmt andererseits der Veräußerer das Baukostenrisiko für bestimmte Änderungen und sichert er sich eine Gewinnbeteiligung an der späteren Veräußerung des Projekts zu, handelt die Erwerberin bei der Errichtung der Gebäude im Interesse des Veräußerers. Es wird ein sachlicher Zusammenhang begründet, der zu einem Erwerb des Grundstücks im bebauten Zustand führt (Rn.17) (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 K 1332/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-19

Aktenzeichen: 2 K 1332/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 GrEStG 1997

Leitsatz

Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Tritt einerseits eine Grundstückserwerberin in alle Planungen und Verpflichtungen eines Veräußerers zur Bebauung eines Grundstücks mit einem bestimmten Projekt ein und übernimmt andererseits der Veräußerer das Baukostenrisiko für bestimmte Änderungen und sichert er sich eine Gewinnbeteiligung an der späteren Veräußerung des Projekts zu, handelt die Erwerberin bei der Errichtung der Gebäude im Interesse des Veräußerers. Es wird ein sachlicher Zusammenhang begründet, der zu einem Erwerb des Grundstücks im bebauten Zustand führt (Rn.17) (Rn.22)

Orientierungssatz

  1. zu LS: In die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sind sodann neben den Baukosten auch die in dem beurkundeten Kaufpreis enthaltene Vergütung für die Bauplanung und die übrigen Dienstleistungen einzubeziehen (Rn.23) .

  2. Die Revision wurde zugelassen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 25/17 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 20.06.2017, Az. II B 91/16, nicht dokumentiert).

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