Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2017-03-14, 2 K 1859/15

2 K 1859/15Verwaltungsgericht / 2. Kammer14.03.2017

Regest

Nach § 131 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes ist ein Feuerwehrbeamter abweichend von der allgemeinen Definition der Dienstunfähigkeit bereits dann dienstunfähig, wenn er einen Teil der zu seinem abstrakt-funktionellen Amt gehörenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Ein Fall von Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Feuerwehrbeamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund seiner psychischen Konstitution keinen Rettungsdienst (als Rettungssanitäter) mehr leisten kann und daher nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist. Im Rahmen des dem Dienstherrn hinsichtlich der Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Feuerwehrmanns verbleibenden Restermessens darf er zum Nachteil des betroffenen Beamten berücksichtigen, dass Planstellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für ihn nicht ohne weiteres vermehrbar sind und deren (formale) Besetzung durch nicht mehr feuerwehrtaugliche Beamte, die anderweitig beschäftigt werden müssen, die Einsatzstärke seiner Feuerwehr schwächen würde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 1859/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-14

Aktenzeichen: 2 K 1859/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0314.2K1859.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 4 BeamtStG, § 26 Abs 2 BeamtStG, § 131 Abs 1 BG SL

Leitsatz

Nach § 131 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes ist ein Feuerwehrbeamter abweichend von der allgemeinen Definition der Dienstunfähigkeit bereits dann dienstunfähig, wenn er einen Teil der zu seinem abstrakt-funktionellen Amt gehörenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann.

Ein Fall von Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Feuerwehrbeamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund seiner psychischen Konstitution keinen Rettungsdienst (als Rettungssanitäter) mehr leisten kann und daher nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist.

Im Rahmen des dem Dienstherrn hinsichtlich der Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Feuerwehrmanns verbleibenden Restermessens darf er zum Nachteil des betroffenen Beamten berücksichtigen, dass Planstellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für ihn nicht ohne weiteres vermehrbar sind und deren (formale) Besetzung durch nicht mehr feuerwehrtaugliche Beamte, die anderweitig beschäftigt werden müssen, die Einsatzstärke seiner Feuerwehr schwächen würde.

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