Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2017-06-23, 2 K 1999/15

2 K 1999/15Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.06.2017

Regest

1. Hat ein Ausländer dem Grunde nach einen Anspruch auf Einbürgerung, so steht diesem Anspruch regelmäßig entgegen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. dieses getan hat. Das gilt im besonderen Maße für entsprechende Handlungen im Zusammenhang mit salafistischen Bestrebungen. Etwas anderes gilt, wenn sich der Ausländer glaubhaft von der früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewendet hat.(Rn.28) Erforderlich für die Annahme eines Verfolgens bzw. Durchsetzens dieser Ideologie oder des (finanziellen) Unterstützens ist ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wird insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich genommen noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung begründen.(Rn.29) 2. Eine salafistische Bestrebung versteht die islamische Religion als Ideologie. Gesetze können insoweit nur von Gott erlassen werden, was dem demokratischen Grundprinzip widerspricht. Insoweit kann die Unterstützung oder Verfolgung dieser Bestrebung einer Einbürgerung entgegenstehen.(Rn.31) 3. An die Glaubhaftmachung des Sich- Abwendens von der schädlichen Bestrebung sind grundsätzlich keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Es ist insoweit eine Gesamtschau vorzunehmen.(Rn.38) Insoweit kann in der Regel von einem sich Abwenden ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer zuletzt vor mehr als 2 Jahren mit der Bewegung auseinandergesetzt hat und ihm im Laufe des Verfahrens aufgrund der Konfrontation mit seinem Handeln die Gefährlichkeit der Bestrebung sowie deren salafistischer Hintergrund erst bewusst geworden ist.(Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 1999/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-23

Aktenzeichen: 2 K 1999/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0623.2K1999.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 1 RuStAG, § 11 S 1 Nr 1 RuStAG, § 8 RuStAG, § 26 Abs 4 AufenthG

Orientierungssatz

  1. Hat ein Ausländer dem Grunde nach einen Anspruch auf Einbürgerung, so steht diesem Anspruch regelmäßig entgegen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. dieses getan hat. Das gilt im besonderen Maße für entsprechende Handlungen im Zusammenhang mit salafistischen Bestrebungen. Etwas anderes gilt, wenn sich der Ausländer glaubhaft von der früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewendet hat.(Rn.28) Erforderlich für die Annahme eines Verfolgens bzw. Durchsetzens dieser Ideologie oder des (finanziellen) Unterstützens ist ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wird insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich genommen noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung begründen.(Rn.29)

  2. Eine salafistische Bestrebung versteht die islamische Religion als Ideologie. Gesetze können insoweit nur von Gott erlassen werden, was dem demokratischen Grundprinzip widerspricht. Insoweit kann die Unterstützung oder Verfolgung dieser Bestrebung einer Einbürgerung entgegenstehen.(Rn.31)

  3. An die Glaubhaftmachung des Sich- Abwendens von der schädlichen Bestrebung sind grundsätzlich keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Es ist insoweit eine Gesamtschau vorzunehmen.(Rn.38) Insoweit kann in der Regel von einem sich Abwenden ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer zuletzt vor mehr als 2 Jahren mit der Bewegung auseinandergesetzt hat und ihm im Laufe des Verfahrens aufgrund der Konfrontation mit seinem Handeln die Gefährlichkeit der Bestrebung sowie deren salafistischer Hintergrund erst bewusst geworden ist.(Rn.40)

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