Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, 2017-02-10, 7 K 1965/15

7 K 1965/15Verwaltungsgericht / Chamber 710.02.2017

Regest

Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, der infolge einer Verstrickung in das kriminelle Drogenmilieu gegen das Betäubungsmittelgesetz und seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat (Entfernung)(Rn.57) (Rn.63)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer — 7 K 1965/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-10

Aktenzeichen: 7 K 1965/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0210.7K1965.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 DG SL, § 13 DG SL, § 34 DG SL, § 52 DG SL, § 57 DG SL ... mehr

Leitsatz

Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, der infolge einer Verstrickung in das kriminelle Drogenmilieu gegen das Betäubungsmittelgesetz und seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat (Entfernung)(Rn.57) (Rn.63)

Orientierungssatz

Durch den Konsum, den Handel sowie die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in seinem Dienstspind macht sich ein Polizeivollzugsbeamte einer außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. BG SL 2009 § 92 Abs 1 S 2 (heute: BeamtStG § 47 Abs 1 S 2) schuldig; denn dieses Verhalten eines Polizeibeamten stellt einen Verstoß gegen die (inner- und) außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht i.S.d. BG SL 2009 § 68 S 3 (heute: BeamtStG § 34 S 3) dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.57)

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