Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2017-01-10, 5 K 1658/16

5 K 1658/16Verwaltungsgericht / 5. Kammer10.01.2017

Regest

1. Die Kammer teilt die Ansicht des OVG Magdeburg - Beschluss vom 23.12.2015 – 2 O 171/15 –, dass ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides regelmäßig nicht besteht.(Rn.18) 2. Bei der Entscheidung, ob im Einzelfall von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann, darf die Behörde darauf abstellen, ob der Gebührenschuldner als gemeinnützig anerkannt ist.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 1658/16 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 5 K 1658/16

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0110.5K1658.16.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 3 Abs 1 Nr 4 VwGebG SL, § 75 VwGO

Leitsatz

  1. Die Kammer teilt die Ansicht des OVG Magdeburg - Beschluss vom 23.12.2015 – 2 O 171/15 –, dass ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides regelmäßig nicht besteht.(Rn.18)

  2. Bei der Entscheidung, ob im Einzelfall von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann, darf die Behörde darauf abstellen, ob der Gebührenschuldner als gemeinnützig anerkannt ist.(Rn.31)

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