projekte
3 L 261/17•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2017-02-24, 3 L 261/17
3 L 261/17Verwaltungsgericht / 3. Kammer24.02.2017
Unabhängig von der Frage, ob eine redaktionell gestaltete Sendung eine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 ParteiG darstellt, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen zu beachten.(Rn.12) Aus dem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden.(Rn.13) Entscheidend für eine -angesichts der Vielzahl der zu einer Wahl zugelassenen Parteien- notwendige Auswahl ist deren Bedeutung.(Rn.14) Sowohl das journalistische Konzept einer Sendung wie auch die Berichterstattung zur Wahl insgesamt muss dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit Rechnung tragen.(Rn.23) Das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei, deren Verbot nur wegen der derzeit (noch) fehlenden Fähigkeit zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzung unterblieben ist, kann als Differenzierungskriterium gegenüber anderen politischen Parteien nicht außer Acht bleiben.(Rn.27) Es läuft den Zielen einer wehrhaften Demokratie zuwider, den Staat, seine Organe und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen in der Pflicht zu sehen, eine bundesverfassungsgerichtlich als verfassungsfeindlich festgestellte politische Partei mit den übrigen Parteien gleich zu behandeln und ihr so zu einem Erstarken zu verhelfen, das ein Verbot rechtfertigen würde.(Rn.27) Eine Verpflichtung auch und gerade öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zur stärkeren Berücksichtigung einer verfassungsfeindlichen Partei in ihrer Berichterstattung besteht nicht.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2017-02-24
Aktenzeichen: 3 L 261/17
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0224.3L261.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 GG, Art 21 GG, Art 38 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Unabhängig von der Frage, ob eine redaktionell gestaltete Sendung eine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 ParteiG darstellt, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen zu beachten.(Rn.12)
Aus dem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden.(Rn.13)
Entscheidend für eine -angesichts der Vielzahl der zu einer Wahl zugelassenen Parteien- notwendige Auswahl ist deren Bedeutung.(Rn.14)
Sowohl das journalistische Konzept einer Sendung wie auch die Berichterstattung zur Wahl insgesamt muss dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit Rechnung tragen.(Rn.23)
Das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei, deren Verbot nur wegen der derzeit (noch) fehlenden Fähigkeit zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzung unterblieben ist, kann als Differenzierungskriterium gegenüber anderen politischen Parteien nicht außer Acht bleiben.(Rn.27)
Es läuft den Zielen einer wehrhaften Demokratie zuwider, den Staat, seine Organe und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen in der Pflicht zu sehen, eine bundesverfassungsgerichtlich als verfassungsfeindlich festgestellte politische Partei mit den übrigen Parteien gleich zu behandeln und ihr so zu einem Erstarken zu verhelfen, das ein Verbot rechtfertigen würde.(Rn.27)
Eine Verpflichtung auch und gerade öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zur stärkeren Berücksichtigung einer verfassungsfeindlichen Partei in ihrer Berichterstattung besteht nicht.(Rn.27)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.