Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2017-02-15, 6 L 2645/16

6 L 2645/16Verwaltungsgericht / Chamber 615.02.2017

Regest

1. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsanordnung.(Rn.20) 2. Die Belegenheit, in einem Gebäude impliziert regelmäßig einen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Sportwettbüros.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 2645/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-15

Aktenzeichen: 6 L 2645/16

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2017:0215.6L2645.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 GlüStVtr SL 2012, § 21 Abs 2 GlüStVtr SL 2012

Leitsatz

  1. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsanordnung.(Rn.20)

  2. Die Belegenheit, in einem Gebäude impliziert regelmäßig einen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Sportwettbüros.(Rn.20)

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