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3 K 958/15•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2016-05-23, 3 K 958/15
3 K 958/15Verwaltungsgericht / 3. Kammer23.05.2016
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt das Entstehen eines Benutzungsverhältnisses neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der "Willentlichkeit" voraus. Zur Gebührenzahlung ist nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst hat.(Rn.17) 2. Im saarländischen Kommunalabgabenrecht ist zwingend eine Regelung über die Fälligkeit der Gebührenpflicht vorgesehen.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2016-05-23
Aktenzeichen: 3 K 958/15
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0523.3K958.15.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 1 KAG SL, § 12 Abs 1 Ziff 5a KAG SL, § 2 KAG SL, § 4 KAG SL, § 6 KAG SL ... mehr
Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt das Entstehen eines Benutzungsverhältnisses neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der "Willentlichkeit" voraus. Zur Gebührenzahlung ist nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst hat.(Rn.17)
Im saarländischen Kommunalabgabenrecht ist zwingend eine Regelung über die Fälligkeit der Gebührenpflicht vorgesehen.(Rn.21)
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