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2 B 347/10•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2010-12-15, 2 B 347/10
2 B 347/10Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.12.2010
1. Ein Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgenommen wird.(Rn.1) 2. In einem solchen Fall trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. November 2010, 10 L 2111/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 2 B 347/10
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2010:1215.2B347.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 155 Abs 2 VwGO, § 159 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO ... mehr
Ein Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgenommen wird.(Rn.1)
In einem solchen Fall trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. November 2010, 10 L 2111/10, Beschluss
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, nachdem die Antragsteller ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2010 – 10 L 2111/10 – zurückgenommen haben (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspr.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller (§§ 155 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO).
Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG).
1 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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