Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2016-06-09, 5 L 477/16

5 L 477/16Verwaltungsgericht / 5. Kammer09.06.2016

Regest

Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in ein Aufenthaltsgebäude für Asylsuchende mit 57 Zimmern für die Unterbringung von 145 Personen ist gegenüber einem angrenzenden durch Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet nicht rücksichtslos. Zwar handelt sich bei einer solchen Nutzung nicht um eine Wohnnutzung sondern um eine Anlage für soziale Zwecke, die aber in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig ist.(Rn.26) (Rn.46)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 477/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 5 L 477/16

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0609.5L477.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO, § 4 Abs 2 S 2 Nr 3 BauNVO

Leitsatz

Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in ein Aufenthaltsgebäude für Asylsuchende mit 57 Zimmern für die Unterbringung von 145 Personen ist gegenüber einem angrenzenden durch Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet nicht rücksichtslos. Zwar handelt sich bei einer solchen Nutzung nicht um eine Wohnnutzung sondern um eine Anlage für soziale Zwecke, die aber in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig ist.(Rn.26) (Rn.46)

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