Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2016-02-19, 2 K 2015/14

2 K 2015/14Verwaltungsgericht / 2. Kammer19.02.2016

Regest

1. Dienstliche Beurteilungen unterliegen grundsätzlich nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.(Rn.19) Insoweit soll nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte des Beamten nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über eine dienstliche Beurteilung in persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach Maßgabe des in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.(Rn.22) 2. Die Richtlinien zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten beim Landespolizeipräsidium des Saarlandes vom 14.10.2013 unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.23) 3. Die Tatsache, dass dem Beurteiler unbekannt war, dass der Beamte schwerbehindert ist, steht der Rechtmäßigkeit der Beurteilung grundsätzlich nicht entgegen, wenn dem Beurteiler sowohl die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten, die letztlich zu seiner Anerkennung als Schwerbehinderter geführt haben, als auch die daraus folgenden Verwendungseinschränkungen im dienstlichen Bereich aufgrund eines an ihn gerichteten Schreibens des polizeiärztlichen Dienstes genauestens bekannt waren.(Rn.27) 4. Die Einstufung in eine andere Wertungsstufe in einer vorherigen Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich für die neue Beurteilung. Das gilt erst recht, wenn der Beamte zwischenzeitlich vom mittleren in den gehobenen Laufbahnabschnitt in das Amt eines Polizeikommissars übergeleitet und war demnach erstmals leistungsmäßig mit Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. zu vergleichen ist.(Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 2015/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-19

Aktenzeichen: 2 K 2015/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0219.2K2015.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 19 Abs 4 GG

Orientierungssatz

  1. Dienstliche Beurteilungen unterliegen grundsätzlich nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.(Rn.19) Insoweit soll nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte des Beamten nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über eine dienstliche Beurteilung in persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach Maßgabe des in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.(Rn.22)

  2. Die Richtlinien zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten beim Landespolizeipräsidium des Saarlandes vom 14.10.2013 unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.23)

  3. Die Tatsache, dass dem Beurteiler unbekannt war, dass der Beamte schwerbehindert ist, steht der Rechtmäßigkeit der Beurteilung grundsätzlich nicht entgegen, wenn dem Beurteiler sowohl die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten, die letztlich zu seiner Anerkennung als Schwerbehinderter geführt haben, als auch die daraus folgenden Verwendungseinschränkungen im dienstlichen Bereich aufgrund eines an ihn gerichteten Schreibens des polizeiärztlichen Dienstes genauestens bekannt waren.(Rn.27)

  4. Die Einstufung in eine andere Wertungsstufe in einer vorherigen Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich für die neue Beurteilung. Das gilt erst recht, wenn der Beamte zwischenzeitlich vom mittleren in den gehobenen Laufbahnabschnitt in das Amt eines Polizeikommissars übergeleitet und war demnach erstmals leistungsmäßig mit Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. zu vergleichen ist.(Rn.33)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.