Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2016-07-21, 6 K 835/14

6 K 835/14Verwaltungsgericht / Chamber 621.07.2016

Regest

1. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten tritt seine Alleinerbin gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung ein; § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO a.F. (juris: BhV SL) ist nichtig (st. Rspr.).(Rn.23) 2. Die Erbin eines Beihilfeanspruchs kann im Wege der Universalsukzession nicht mehr erhalten als bereits dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zustand.(Rn.26) 3. Die Jahresfrist zur Beantragung von Beihilfen gilt auch für nach § 1922 Abs 1 BGB übergangene Ansprüche; sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bzw. mit dem auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag.(Rn.27) 4. Mit § 18 BhVO (juris: BhV SL) hat der saarländische Gesetzgeber einen selbständigen (originären) und im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Anspruch u.a. des ausgewiesenen Erben auf Beihilfe zu den einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen geschaffen.(Rn.29) 5. Es stellt sich die Frage, ob § 18 BhVO n.F. (juris: BhV SL) - ebenso wie bereits § 18 Abs 1 und 2 BhVO a.F. (juris: BhV SL) - nichtig ist.(Rn.30) 6. Die Jahresfrist des § 17 Abs 3 BhVO (juris: BhV SL) ist jedenfalls auch auf einen etwaigen Beihilfeanspruch nach § 18 BhVO (juris: BhV SL) anzuwenden; für ihren Beginn ist ggf. auf den auf das Ausstellungsdatum folgenden Tag abzustellen.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 835/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-21

Aktenzeichen: 6 K 835/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0721.6K835.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 3 Nr 1 BhV SL, § 18 Nr 3 BhV SL, § 1922 Abs 1 BGB, § 1 Abs 3 BhV SL vom 01.01.2009, § 14 Abs 1 BhV SL ... mehr

Leitsatz

  1. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten tritt seine Alleinerbin gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung ein; § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO a.F. (juris: BhV SL) ist nichtig (st. Rspr.).(Rn.23)

  2. Die Erbin eines Beihilfeanspruchs kann im Wege der Universalsukzession nicht mehr erhalten als bereits dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zustand.(Rn.26)

  3. Die Jahresfrist zur Beantragung von Beihilfen gilt auch für nach § 1922 Abs 1 BGB übergangene Ansprüche; sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bzw. mit dem auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag.(Rn.27)

  4. Mit § 18 BhVO (juris: BhV SL) hat der saarländische Gesetzgeber einen selbständigen (originären) und im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Anspruch u.a. des ausgewiesenen Erben auf Beihilfe zu den einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen geschaffen.(Rn.29)

  5. Es stellt sich die Frage, ob § 18 BhVO n.F. (juris: BhV SL) - ebenso wie bereits § 18 Abs 1 und 2 BhVO a.F. (juris: BhV SL) - nichtig ist.(Rn.30)

  6. Die Jahresfrist des § 17 Abs 3 BhVO (juris: BhV SL) ist jedenfalls auch auf einen etwaigen Beihilfeanspruch nach § 18 BhVO (juris: BhV SL) anzuwenden; für ihren Beginn ist ggf. auf den auf das Ausstellungsdatum folgenden Tag abzustellen.(Rn.31)

Orientierungssatz

Vgl. zu Leitsatz 1.: BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568; VG Saarlouis, Urteil vom 22.12.2011 – 6 K 2213/10 –.(Rn.23)

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