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1 W 28/16•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 2016-08-11, 1 W 28/16
1 W 28/16Obergericht / I. Zivilkammer11.08.2016
1. Einigen sich die Parteien einer urheberrechtlichen Schadensersatzklage vergleichsweise und existiert ein Vergleichsüberhang in Form einer nicht klagegegenständlichen vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung (§ 339 Satz 2 BGB), bestimmt der Unterlassungsanspruch nur dann den Streitwert des Vergleichsüberhangs, wenn er vor Abschluss des Vergleichs streitig war und wenn er höher zu bewerten ist als die vereinbarte Vertragsstrafe.(Rn.17) 2. Der vertragliche Unterlassungsanspruch kann ohne nachvollziehbare Begründung nicht um ein Vielfaches (hier mehr als sechsmal) höher bewertet werden als der wegen der stattgefundenen Verletzungshandlung klageweise geltend gemachte und im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schaden des Rechtsinhabers.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 27. Juni 2016, 7 O 93/15
Entscheidungsdatum: 2016-08-11
Aktenzeichen: 1 W 28/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:0811.1W28.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 339 S 2 BGB, § 3 ZPO, § 97 UrhG
Einigen sich die Parteien einer urheberrechtlichen Schadensersatzklage vergleichsweise und existiert ein Vergleichsüberhang in Form einer nicht klagegegenständlichen vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung (§ 339 Satz 2 BGB), bestimmt der Unterlassungsanspruch nur dann den Streitwert des Vergleichsüberhangs, wenn er vor Abschluss des Vergleichs streitig war und wenn er höher zu bewerten ist als die vereinbarte Vertragsstrafe.(Rn.17)
Der vertragliche Unterlassungsanspruch kann ohne nachvollziehbare Begründung nicht um ein Vielfaches (hier mehr als sechsmal) höher bewertet werden als der wegen der stattgefundenen Verletzungshandlung klageweise geltend gemachte und im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schaden des Rechtsinhabers.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 27. Juni 2016, 7 O 93/15
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. bis 3. wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27.6.2016 - Az.: 7 O 93/15 - dahin abgeändert, dass der Streitwert auf insgesamt 8.455,47 € und der des Vergleichsüberhanges auf 5.001 € festgesetzt wird.
Ohne Kostenentscheidung.
I.
1 Die Klägerin hat die Beklagten zu 1. bis 3. wegen Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 3.384,40 € in Anspruch genommen.
2 Bei der Klägerin handelt es sich um die Betreiberin des Bezahlfernsehens „... pp.“. Als Filmherstellerin ist die Klägerin ausschließliche Rechtsinhaberin der in ihrem Programm ausgestrahlten Fußballsendungen. Die Klägerin ermöglicht gewerblichen Kunden wie der Beklagten zu 1. die Wiedergabe ihres verschlüsselten Programmangebots nur im Rahmen besonderer Abonnementverträge. Die Klägerin beauftragt Kontrolleure, um festzustellen, ob ihre Fußballübertragungen z.B. in gastronomischen Betrieben auf der Grundlage eines bestehenden Nutzungsvertrages öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Ist das, wie in dem von der Beklagten zu 1. betriebenen „Gasthaus Z.“ in N. nach dem Vortrag der Klägerin am 24.9.2014 um 21.25 Uhr geschehen, nicht der Fall, geht sie gegen die Urheberrechtsverletzungen vor.
3 Im Streitfall hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 2.340 € geltend gemacht, den sie im Wege der Lizenzanalogie nach ihrem Standardvertrag für Gewerbekunden im Bereich Gastronomie mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten berechnet hat. Weiter hat sie die Erstattung von Abmahnkosten von 1.044,40 € nach § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG begehrt.
4 Wegen der zunächst nach Grund und Höhe streitigen Klageforderung haben sich die Parteien nach mehreren von den Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlägen, in denen sie sich - allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - grundsätzlich zu - wenn auch geringeren - Schadensersatzleistungen und Abmahnkosten bereit erklärt haben, schließlich außergerichtlich darauf verständigt, dass die Beklagten zur Abgeltung des rechtshängigen Schadensersatzanspruches einen Betrag von 1.788 € und darüber hinaus außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.044,40 € an die Klägerin zahlen.
5 In Ziff. 5 des Vergleichs haben sich die Beklagten gegenüber der Klägerin bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.001 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, das von dieser oder Drittanbietern ausgestrahlte Fernsehsignal, für dessen Inhalt ausschließlich die Klägerin die erforderlichen Rechte vergibt, ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar zu machen, insbesondere in der von der Beklagten in N. unterhaltenen Betriebsstätte.
6 Nach Vergleichsfeststellung gemäß § 278 VI ZPO hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.6.2016 den Streitwert für die Hauptsache auf 3.384,46 € und den für den Vergleichsüberhang (Ziff. 5 des Vergleichs) auf 15.000 € festgesetzt.
7 Gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleichsüberhang richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragen, den Streitwert für den Vergleichsüberhang lediglich in Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe zuzüglich des in Ziff. IV des Vergleichs von der Klägerin erklärten Zinsverzichts auf 5.071 € herabzusetzen.
8 Die Klägerin verteidigt die Streitwertfestsetzung. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
9 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstandpunkt vertreten, der Geschäftswert des Vergleichsüberhanges bestimme sich nach dem mit 15.000 € zu bewertenden Unterlassungsanspruch und nicht nach der vereinbarten Vertragsstrafe. Mit Beschluss vom 3.8.2016 hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 Das von den Prozessbevollmächtigten der durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung allein beschwerten Beklagten erkennbar in deren Namen eingelegte Rechtsmittel ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 ff. ZPO zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.
11 Die Streitwertbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
12 1. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel und wird auch von den Beklagten nicht in Frage gestellt, dass ein sog. Vergleichsüberhang, also Regelungen in einem gerichtlich festgestellten Vergleich zu Streitpunkten, die nicht klagegegenständlich waren, bei der Streitwertfestlegung zu berücksichtigen ist.
13 2. Die Parteien streiten nur darüber, ob sich der Geschäftswert des Vergleichsüberhanges nach dem durch die Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsanspruch - so das Landgericht und die Klägerin - oder, wie die Beklagten meinen, nach der für den Fall künftiger (schuldhafter) Zuwiderhandlungen vereinbarten Vertragsstrafe richtet.
14 Im Grundsatz richtet sich der Streitwert eines Vergleichs einschließlich eines möglichen Vergleichsüberhanges nach dem Wert sämtlicher streitiger Ansprüche, die die Parteien in den Vergleich einbezogen und über die sie sich dort geeinigt haben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. Rn. 127 Anh § 3 mwN).
15 Besteht der Vergleichsüberhang in einer Vertragsstrafenvereinbarung und die gesicherte Hauptverbindlichkeit in einem Unterlassen (§ 339 S. 2 BGB), kommt es darauf an, ob die durch die Vertragsstrafe zu sichernde Hauptverbindlichkeit bei Zustandekommen des Vergleichs streitig war und weiter darauf, ob der vertragliche Unterlassungsanspruch höher zu bewerten ist als die vereinbarte Vertragsstrafe. Ist Letzteres nicht der Fall, bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der Vertragsstrafe.
16 Nach Aktenlage war der urheberrechtliche Unterlassunganspruch bis zum Abschluss des gerichtlich festgestellten Vergleichs zwischen den Parteien streitig. Denn die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung vom 23.2.2016 die ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt und sie haben sich in den von ihnen vor Zustandekommen des Vergleichs unterbreiteten Einigungsvorschlägen, zuletzt dem vom 30.3.2016, jeweils nur „aufgrund des Erledigungsinteresses und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten bereit erklärt. Erst durch die in dem Vergleich vereinbarte vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung ist die Unterlassungsverpflichtung unstreitig geworden und die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr, die materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches ist, in Wegfall geraten.
17 3. War der im Vergleichsüberhang geregelte Unterlassungsanspruch somit streitig, bestimmt er dann den Streitwert, wenn er höher zu bewerten ist als die Vertragsstrafe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Landgericht für den vertraglichen Unterlassungsanspruch in Ansatz gebrachte Streitwertanteil von 15.000 € ist zu hoch bemessen.
18 Der Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches richtet sich nach dem gemäß § 3 ZPO anhand objektiver Kriterien frei zu schätzenden Interesse des in seinen Rechten verletzten Urhebers (BGH GRUR 68, 106, 107; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn. 2822; OLG Frankfurt GRUR 1954, 228). Wesentlicher Bemessungsfaktor ist der dem Rechtsinhaber aufgrund der Verletzungshandlung entstehende Schaden in Form entgangener Lizenzeinnahmen (Schneider a.a.O. Rn. 2801).
19 Ob daneben generalpräventive Gesichtspunkte in die Streitwertbemessung Eingang finden können, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilt (zum Meinungsstand vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. Rn. 46 zu § 97 und Rn. 2 zu § 97 a jeweils mwN). Der Senat ist der Auffassung, dass hier Zurückhaltung geboten ist. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass unter „Abschreckungsgesichtspunkten“ Streitwerte festgesetzt werden, die den tatsächlichen Lizenzwert um ein Vielfaches überschreiten und die die dem Rechtsinhaber durch die konkrete Verletzungshandlung entgangenen Lizenzeinnahmen nicht annähernd realistisch abbilden (vgl. hierzu Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 2 zu § 97 a mwNw).
20 Vorliegend ist von einer einmaligen Verletzungshandlung auszugehen, die in einer Gaststätte mit wenigen Besuchern in einer kleineren Gemeinde im ländlichen Saarland stattgefunden hat. Die Klägerin hat ihren mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie berechnet und in Höhe einer Lizenzgebühr von 2.340 € angegeben, die sich bei dem von ihr gewährten Rabatt in der Regionalklasse „very low 2“ unter Annahme einer (streitigen, die Beklagten haben 46 qm angegeben) konzessionierten Gaststättenfläche von 76 qm für einen 1 Jahres-Abbonementvertrag ergibt. Bei dieser Art der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten bei unterstelltem rechtmäßigen Alternativverhalten die Fußballübertragungen der Klägerin für ein Jahr in ihrer Gaststätte öffentlich hätten wahrnehmbar machen können.
21 Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert des vertraglichen Unterlassungsanspruches von 15.000 € wäre mehr als 6 mal so hoch wie die Lizenzgebühr der üblichen 1-Jahrs-Abonnementverträge. Die Beklagten könnten die Fußballübertragungen der Klägerin bei rechtmäßigem Alternativverhalten dann mehr als 6 Jahre in ihrer Gaststätte öffentlich wahrnehmbar machen.
22 Der Senat verkennt in dem Zusammenhang nicht, dass der Wert des gesicherten Unterlassungsanspruchs im Einzelfall ohne weiteres höher sein kann als die vereinbarte Vertragsstrafe. So hat das OLG München mit Beschluss vom 30. Juli 181 - 6 W 1682/81 - (veröffentlicht in WRP 1982, 49) richtigerweise entschieden, dass die vorprozessuale Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwar für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr, nicht aber für den Wert des Unterlassungsanspruches als solchen von Bedeutung ist. In dem entschiedenen Fall war es so, dass die vorprozessual zur Sicherung des Unterlassungsanspruches von der Verletzerin versprochene Vertragsstrafe den Schaden, der der Rechtsinhaberin aufgrund des rechtswidrigen Vertriebes von mit ihrem Zeichen versehenen Pullovern durch die wirtschaftlich potente Verletzerin tatsächlich entstanden ist, bei weitem unterschritten hat.
23 Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin mit ihrem Vertragsstrafeverlangen von 5.001 € hingegen den ihr bei einer (weiteren) Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung drohenden Schaden in Form entgangener Lizenzeinnahmen, dessen Nachweis ihr durch die Vertragsstrafe erspart werden soll (vgl. hierzu BGHZ 105, 27; 85, 312; Palandt-Grüneberg. BGB, 75. Aufl. Rn. 1 zu § 339), berücksichtigt und zugleich darauf geachtet, dass die Vertragsstrafe spürbar höher ist als die Lizenzgebühr für den üblichen 1-Jahres-Abbonementvertrag, damit sie auch die Funktion erfüllen konnte, die Beklagten von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten (zum doppelten Zweck einer Vertragsstrafe vgl. BGHZ 105,27; 85, 312), mit der Folge, dass die Vertragsstrafe den Streitwert bestimmt.
24 Der von der Klägerin in Ziff. IV des Vergleichs erklärte Zinsverzicht hat wegen § 4 Abs. 1 ZPO keinen Einfluss auf den Streitwert.
25 Auf die Beschwerde der Beklagten war der Streitwert für den Vergleichsübergang unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 5.001 € festzusetzen.
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