Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2016-02-05, 3 L 11/16

3 L 11/16Verwaltungsgericht / 3. Kammer05.02.2016

Regest

Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde. (Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 L 11/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-05

Aktenzeichen: 3 L 11/16

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0205.3L11.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 182 Abs 1 S 2 ZPO, § 418 ZPO

Leitsatz

Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde. (Rn.7)

Orientierungssatz

1 Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen.(Rn.8)

  1. Die Beweiskraft erstreckt sich dabei u.a. auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum/Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, 224.(Rn.8)

  2. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.(Rn.8)

  3. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 64/91-; OVG Bautzen, Beschluss vom 08. April 2015 - 3 B 129/14 -. (Rn.8)

  4. Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, NJW-RR 2002, 1008. (Rn.8)

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