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L 4 U 7/15•Landessozialgericht für das Saarland 4. Senat, 2016-06-23, L 4 U 7/15
L 4 U 7/15Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung23.06.2016
Nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung kann eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Arbeitsunfall begründet ist, nur einmal entschädigt werden (Verbot der "Doppelleistung"; vgl BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 = BSGE 5, 168; vgl BSG vom 6.4.1960 - 2 RU 198/57 = BSGE 12, 65; vgl BSG vom 28.1.1966 - 2 RU 151/63 = BSGE 24, 216; vgl BSG vom 7.2.2006 - B 2 U 30/04 R = SozR 4-2700 § 135 Nr 1; vgl BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R = SozR 4-2700 § 135 Nr 2, mwN). Erleidet ein selbständiger Unternehmer, der Beiträge für zwei Betriebe in die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, einen Arbeitsunfall, steht ihm daher kein Anspruch auf Gewährung der doppelten Verletztenrente zu. Dies gilt nicht nur, wenn für einen Arbeitsunfall die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger in Betracht kommt, sondern gerade auch, wenn nur ein Versicherungsträger hierfür zuständig ist. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 24. November 2014, S 4 U 230/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-23
Aktenzeichen: L 4 U 7/15
ECLI: ECLI:DE:LSGSL:2016:0623.L4U7.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 SGB 7, § 45 SGB 7, § 133 SGB 7, § 135 SGB 7
Nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung kann eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Arbeitsunfall begründet ist, nur einmal entschädigt werden (Verbot der "Doppelleistung"; vgl BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 = BSGE 5, 168; vgl BSG vom 6.4.1960 - 2 RU 198/57 = BSGE 12, 65; vgl BSG vom 28.1.1966 - 2 RU 151/63 = BSGE 24, 216; vgl BSG vom 7.2.2006 - B 2 U 30/04 R = SozR 4-2700 § 135 Nr 1; vgl BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R = SozR 4-2700 § 135 Nr 2, mwN). Erleidet ein selbständiger Unternehmer, der Beiträge für zwei Betriebe in die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, einen Arbeitsunfall, steht ihm daher kein Anspruch auf Gewährung der doppelten Verletztenrente zu. Dies gilt nicht nur, wenn für einen Arbeitsunfall die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger in Betracht kommt, sondern gerade auch, wenn nur ein Versicherungsträger hierfür zuständig ist. (Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 24. November 2014, S 4 U 230/13, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 02.12.2012 weiteres („doppeltes“) Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zusteht.
2 Der 1968 geborene Kläger ist selbstständiger Friseurmeister und betreibt zwei Friseursalons, zum Teil als Mitgesellschafter, in We. und Sa.. In seinem Wohnanwesen in W. unterhält er ein zum Betriebsvermögen gehörendes Büro. Für jeweils beide Betriebe wurde von der Beklagten mit unterschiedlichen Betriebsnummern Beitragsbescheide erlassen (Versicherungssumme jeweils 19.000,-- Euro).
3 Am 02.12.2012 ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei dem der Kläger sich beim Schneeräumen an der Hand verletzte. Mit Bescheid vom 18.04.2013 erkannte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls an und gewährte dem Kläger mit Bescheiden vom 23.04. und 29.04.2013 Verletztengeld aus einer Versicherungssumme von 19.000,-- Euro. Mit Schreiben vom 02.05.2013 machte der Kläger daraufhin geltend, er zahle für zwei Betriebe Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Beklagte, so dass er auch „doppeltes“ Verletztengeld beanspruchen könne. Er habe für beide Unternehmen Verwaltungstätigkeiten ausüben wollen, als der Arbeitsunfall erfolgt sei.
4 Mit Bescheid vom 24.05.2013 stellte die Beklagte fest, der Verletztengeldanspruch bestehe lediglich aus der höheren Versicherungssumme, hier 19.000,-- Euro. Hieraus sei Verletztengeld gezahlt worden. Ein weiterer Anspruch sei nicht gegeben.
5 Hiergegen erhob der Kläger am 03.06.2013 Widerspruch und machte weiterhin geltend, aus beiden Versicherungssummen sei Verletztengeld zu gewähren, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2013 unter Verweis auf die beigefügten Anlagen mitteilte, dass eine Doppelversicherung vorliege und nur aus einer Versicherungssumme Verletztengeld gezahlt werden könne.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.05.2013 zurück und führte im Wesentlichen aus, nach § 48 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gelte für die Berechnung der Geldleistungen als Jahresarbeitsverdienst allein die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebende – nur eine – Versicherungssumme. Eine Zusammenrechnung der Versicherungssummen erfolge nicht, selbst wenn die Unfall bringende Tätigkeit mehreren Unternehmen zuzuordnen sei. Die Leistungsgrundlage hänge nach § 135 Abs. 6, 7 SGB VII analog davon ab, welchem Versicherungstatbestand die Tätigkeit vorrangig zuzuordnen sei. Hier sei die Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt auf eine Tätigkeit ausschließlich für das Unternehmen in We., bei dem der Kläger Buchhaltungsunterlagen abholen wollte, gerichtet gewesen. Damit sei die unfallbringende Tätigkeit nur diesem Unternehmen zuzuordnen. Trotz des Zahlens von Beiträgen für jeweils zwei Unternehmerversicherungen bestehe nur einmal Anspruch auf Verletztengeld wegen der gleichen Arbeitsunfähigkeit. Nach der Satzung sei ein echtes Beitrags-Leistungsäquivalent nicht gegeben.
7 In dem am 02.10.2013 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Anspruch auf Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall sowohl zum Versicherungsverhältnis für den Betrieb in We. als auch zu dem Versicherungsverhältnis bezüglich des Betriebes in Sa., so dass er „doppelt“ Verletztengeld beanspruchen könne. Seine Tätigkeit zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls sei beiden Versicherungsverhältnissen zuzuordnen. Er sei hinsichtlich beider Betriebe arbeitsunfähig gewesen und habe insoweit aus beiden Betrieben keine Einkünfte erzielen können. Eine analoge Heranziehung von § 135 SGB VII komme hier nicht in Betracht.
8 Mit Urteil vom 24.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, zu Recht habe sich die Beklagte geweigert, eine Doppelberücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund seines Arbeitsunfalls vorzunehmen. Nach § 45 SGB VII werde Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall geleistet. Hierbei sei die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ermächtigt, durch Satzung zu regeln, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf Unternehmer erstrecke. § 48 der Satzung der Beklagten bestimme, dass für die Berechnung der Geldleistung als Jahresarbeitsverdienst (JAV) allein die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebende Versicherungssumme heranzuziehen sei. Dem habe die Beklagte entsprochen. Zudem habe die Beklagte zu Recht den Arbeitsunfall dem Friseurbetrieb in We. zugerechnet, da das Schneeräumen am Unfalltag als Vorbereitungshandlung dazu bestimmt gewesen sei, eine Fahrt mit dem PKW zu dem Friseurgeschäft in We. durchzuführen, um dort Unterlagen für die Buchhaltung abzuholen. Damit gebe es eine vorrangige Handlungstendenz mit Bezug auf das Unternehmen in We.. Die Handlungstendenz des Klägers sei zum Unfallzeitpunkt vorrangig auf eine betriebliche Tätigkeit für das klägerische Unternehmen in We. ausgerichtet gewesen. Damit habe die unfallbringende Tätigkeit auch nur diesem Unternehmen zugeordnet werden können.
9 Gegen das ihm am 28.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.02.2015 Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, am Unfalltag sei er für seine beiden Betriebe tätig gewesen. Nachdem er von der Beklagten doppelt zur Unternehmerpflichtversicherung herangezogen werde, müsse auch aus beiden Versicherungsverhältnissen Verletztengeld gezahlt werden.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.11.2014 sowie des Bescheides vom 24.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 zu verurteilen, den Arbeitsunfall des Klägers vom 02.12.2012 auch zur Versicherungsnummer ... (Betriebsstätte in Sa.) anzuerkennen und insoweit weiteres Verletztengeld in Höhe von nochmals 2.524,87 Euro zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
16 Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
17 Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger kann nicht nochmals Verletztengeld für denselben Arbeitsunfall vom 02.12.2012 verlangen.
18 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der sich am 02.12.2012 ereignete, hat die Beklagte bereits anerkannt und aufgrund dessen auf Grundlage von § 45 SGB VII - wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - Verletztengeld gewährt. Eine erneute Zahlung von Verletztengeld für diesen Arbeitsunfall kann der Kläger jedoch nicht beanspruchen, da nur ein einziger Versicherungsfall vom 02.12.2012 vorliegt und der Kläger hierfür bereits Leistungen erhalten hat. Die Beklagte hat insoweit als zuständiger Unfallversicherungsträger auch zu Recht Verletztengeld aus der Versicherungssumme von 19.000,-- Euro entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit der Satzung der Beklagten gezahlt. Insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils des SG verwiesen werden (§ 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
19 Nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung kann eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Arbeitsunfall begründet ist, nur einmal entschädigt werden (Verbot der „Doppelleistung“). Dies gilt nicht nur, wenn für einen Arbeitsunfall die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger in Betracht kommt, sondern gerade auch, wenn nur ein Versicherungsträger hierfür zuständig ist. Die Vorschriften des SGB VII regeln so ausdrücklich, welcher Versicherungsträger für die Entschädigung eines Versicherungsfalls zuständig ist, wenn ein Versicherter für mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig geworden ist. Besteht daraus folgend eine Zuständigkeit verschiedener Unfallversicherungsträger(„Konkurrenzverhältnis“), regelt § 135 SGB VII die Zuordnung zu einem Versicherungstatbestand und legt dabei fest, welchem Versicherungstatbestand der §§ 2, 3 und 6 SGB VII eine Tätigkeit zuzurechnen ist, wenn sie die Merkmale mehrerer dieser Tatbestände erfüllt. Die Unternehmenszuordnung folgt sodann aus § 133 SGB VII. Nach dem Regelungsgehalt dieser Vorschriften ist damit eine Doppelversicherung, bei der ein Versicherter bei Eintritt eines Versicherungsfalls mehrere Versicherungen in Anspruch nehmen und damit „doppelt“ Entschädigung, z.B. durch zwei verschiedene Versicherungsträger, erhalten könnte, ausgeschlossen (vgl. Koppenfels-Spieß, SGb 2013, 373). Die gesetzlichen Regelungen enthalten dementsprechend den Grundsatz, dass ein Versicherungsfall nur einem einzigen Unternehmen mit der Zuständigkeit nur eines einzigen Unfallversicherungsträgers zugeordnet wird, so dass eine Doppelversicherung und damit auch eine mögliche Doppelleistung, wie sie der Kläger vorliegend begehrt, ausgeschlossen ist (Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 133 SGB VII Randnrn 4, 10 ff und 16, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, u.a. in BSGE 5, 168; BSGE 12, 65; BSGE 24, 216; BSG SozR 4-2700 § 135 Nr. 1 und Nr. 2, mwN). Damit können Tätigkeiten eines Versicherten, die tatsächlich mehreren Versicherungstatbeständen oder Unternehmen hätten zugerechnet werden können, rechtlich immer nur einem Unternehmen und damit auch nur einem Träger zugeordnet werden. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nur ein Versicherungsträger für mehrere Unternehmen zuständig ist. Es entfällt dabei lediglich ein „Zuständigkeitsstreit“ zwischen mehreren möglichen Versicherungsträgern (vgl. hierzu vgl. Ricke, NZS 2011, 454, 456, mwN).
20 Dies entspricht auch den übrigen Regeln des SGB VII hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen durch den Unfallversicherungsträger bei Eintritt eines Versicherungsfalls. So erfolgt bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls ein Ausgleich für die vorrübergehend nicht mehr verrichtbare Tätigkeit durch Zahlung von Verletztengeld nach §§ 8, 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den erlittenen und anerkannten Versicherungsfall. Es wird dabei einheitlich auf die gesamte Tätigkeit, die aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit nicht mehr verrichtet werden kann, abgestellt. Die Arbeitskraft kann in dieser Zeit daher insgesamt nur einmal ausfallen, wenn der Versicherte seine bisher ausgeübte Tätigkeit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert, nachgehen kann (Schmidt, SGB VII, § 45 Randnr. 6; BSGE 61, 66). Der Kläger ist so stets gesetzlich unfallversichert, unabhängig davon, für welchen Betrieb er gerade tätig geworden ist. Demgemäß ist es auch sachgerecht, dass für jeden Betrieb, für den der Kläger tätig wird, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt werden.
21 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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