Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2016-03-21, 3 K 319/13

3 K 319/13Verwaltungsgericht / 3. Kammer21.03.2016

Regest

Rücknahme von Förderungsbescheiden und Rückforderung von Förderleistungen bei (schuldhaft) falschen Angaben zur Teilnehmerzahl.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 17. Dezember 2015, 3 K 319/13, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 319/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-21

Aktenzeichen: 3 K 319/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0321.3K319.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 Abs 1 VwVfG SL, § 49a Abs 1 VwVfG SL

Leitsatz

Rücknahme von Förderungsbescheiden und Rückforderung von Förderleistungen bei (schuldhaft) falschen Angaben zur Teilnehmerzahl.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 17. Dezember 2015, 3 K 319/13, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

1 Das Gericht folgt der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 17.12.2015, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

2 Da sich das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ,3im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im schriftlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassungen beschränkt, besteht zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.

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