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3 K 1213/13•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-06-25, 3 K 1213/13
3 K 1213/13Verwaltungsgericht / 3. Kammer25.06.2015
1. Eine Kostenbeitragspflicht besteht dem Grunde nach bereits dann, wenn ohne pädagogische oder psychologische Maßnahmen Hilfe zur Erziehung durch Verwandtenpflege unter Zahlung eines Pflegegeldes gewährt wird.(Rn.43) (Rn.14) 2. Zum Zeitpunkt des Beginns der Kostenbeitragspflicht, wenn die Vaterschaft erst nachträglich festgestellt wird.(Rn.39) (Rn.12) 3. Zur Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags.(Rn.46) 4. Eine Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (hier verneint).(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2015-06-25
Aktenzeichen: 3 K 1213/13
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0625.3K1213.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 27 Abs 1 S 1 SGB 8, § 33 SGB 8, § 39 SGB 8, § 92 Abs 3 S 2 SGB 8, § 93 Abs 1 S 1 SGB 8 ... mehr
Eine Kostenbeitragspflicht besteht dem Grunde nach bereits dann, wenn ohne pädagogische oder psychologische Maßnahmen Hilfe zur Erziehung durch Verwandtenpflege unter Zahlung eines Pflegegeldes gewährt wird.(Rn.43) (Rn.14)
Zum Zeitpunkt des Beginns der Kostenbeitragspflicht, wenn die Vaterschaft erst nachträglich festgestellt wird.(Rn.39) (Rn.12)
Zur Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags.(Rn.46)
Eine Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (hier verneint).(Rn.49)
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