Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2016-04-22, 2 B 73/16

2 B 73/16Verwaltungsgericht / 2. Abteilung22.04.2016

Regest

1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungsinhalt nach dem Empfängerhorizont, d.h. es kommt darauf an, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. durfte.(Rn.2) 2. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist eine ernste Warnung an den Verantwortlichen, seine Verpflichtung zu erfüllen.(Rn.2) 3. Sie beinhaltet die Ankündigung, dass die Behörde bei Nichtbefolgung des Grundverwaltungsakts eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme ergreifen wird.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. März 2016, 3 L 226/16, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 B 73/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-22

Aktenzeichen: 2 B 73/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2016:0422.2B73.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 VwVG SL, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

  1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungsinhalt nach dem Empfängerhorizont, d.h. es kommt darauf an, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. durfte.(Rn.2)

  2. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist eine ernste Warnung an den Verantwortlichen, seine Verpflichtung zu erfüllen.(Rn.2)

  3. Sie beinhaltet die Ankündigung, dass die Behörde bei Nichtbefolgung des Grundverwaltungsakts eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme ergreifen wird.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. März 2016, 3 L 226/16, Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. März 2016 – 3 L 226/16 – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§§ 87 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog) einzustellen. Gleichzeitig ist die erstinstanzliche Entscheidung klarstellend für wirkungslos zu erklären (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

2 Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind seine Ausführungen in dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 23.3.2016 („Sollten Sie der Einstellung des Betriebes nicht nachkommen, werde ich die Vollstreckung der Untersagung durch Verwaltungszwang in Form der Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) … in die Wege leiten“)1Vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte 3 K 225/16Vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte 3 K 225/16 bei objektiver Betrachtung als Androhung der Ersatzvornahme zu verstehen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert nach dem Empfängerhorizont, d. h. es kommt darauf an, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. durfte.2Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 35 Rdnr. 54 f.Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 35 Rdnr. 54 f. Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung darauf abgestellt hat, diese Ausführungen seien lediglich als eine - auf die Zukunft gerichtete - Ankündigung zu verstehen, dass er, wenn die Antragstellerin der vollziehbaren Verpflichtung zur Einstellung ihres Betriebes nicht nachkommen sollte, die Vollstreckung der Untersagungsverfügung nach den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwingen werde, erschließt sich dem Senat der Unterschied zwischen einer solchen Ankündigung und einer Androhung der Zwangsvollstreckung nicht. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist eine ernste Warnung an den Verantwortlichen, seine Verpflichtung zu erfüllen. Sie beinhaltet nichts anderes als die Ankündigung, dass die Behörde bei Nichtbefolgung des Grundverwaltungsaktes eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme ergreifen wird.3Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnrn. 1, 7Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnrn. 1, 7 Dies zugrunde legend durfte die Antragstellerin die erwähnten Ausführungen in dem Schreiben vom 23.3.2016 nach ihrem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass damit die in der Untersagungsverfügung vom 22.2.2016 fehlende Androhung der Ersatzvornahme nachgeholt wurde. An dem Verwaltungsaktcharakter ändert das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ebenso wenig wie der Umstand, dass das Schreiben keinen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch enthält. Durfte die Antragstellerin demnach von einer an sie gerichteten Androhung der Ersatzvornahme ausgehen, so bestand für sie berechtigterweise Anlass, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 3 K 225/16 - gegen die Androhung von Verwaltungszwang in Form der Ersatzvornahme zur Vollstreckung der Untersagungsverfügung vom 22.2.2016 anzuordnen, ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner im Verlauf des Verfahrens mitgeteilt hat, dass aus seiner Sicht keine Androhung stattgefunden habe und keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien.

3 Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren - aus den vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.3.2016 zutreffend genannten Gründen - voraussichtlich unterlegen wäre. Demzufolge entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes zugrunde gelegt wurde.

5 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) Vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte 3 K 225/16

2) Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 35 Rdnr. 54 f.

3) Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnrn. 1, 7

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