Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2016-02-25, 6 K 1697/14

6 K 1697/14Verwaltungsgericht / Chamber 625.02.2016

Regest

1. Die Erfüllung der Passpflicht ist über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Vom Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann daher nur in atypischen Fällen abgesehen werden.(Rn.29) 2. Ein solcher atypischer Sachverhalt ist nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Ausländer sich hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann. Auch insoweit sieht das AufenthG anders als in anderen Fällen keinen Dispens von der Passpflicht vor.(Rn.30) 3. Dem Ausländer obliegt es, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sowie selbständig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Pass zu erlangen und das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen. Aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestehenden Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, hat er darüber hinaus zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen.(Rn.47) 4. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht generell aus.(Rn.64) 5. Für die Annahme eines Verschuldens im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss das Fehlverhalten des Ausländers für die Unmöglichkeit der Ausreise kausal sein. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann dem Kläger daher nur in Bezug auf die Passlosigkeit, nicht aber in Bezug auf das mit seinen familiären Bindungen begründete rechtliche Ausreisehindernis als Verschulden vorgehalten werden.(Rn.65) 6. In Bezug auf das Recht zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegenüber § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die speziellere Regelung, welche die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall von der Erfüllung der Passpflicht abhängig macht.(Rn.71) 7. Auf § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt werden, wenn die humanitären Erwägungen, die der Ausreise entgegenstehen, bereits umfassend bei der Prüfung eines speziellen Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen waren und dort zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Eine von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt daher nur in Betracht, wenn nicht bereits von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasste besondere, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnende Umstände geltend gemacht werden.(Rn.71) 8. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration nach dem mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I., S. 1386 ff.) am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25 b AufenthG (juris: AufenthG 2004) , denn § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sieht ein Abweichen lediglich von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor, nicht aber von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.75)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 1697/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-25

Aktenzeichen: 6 K 1697/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0225.6K1697.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 25b Abs 1 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, Art 6 GG

Leitsatz

  1. Die Erfüllung der Passpflicht ist über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Vom Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann daher nur in atypischen Fällen abgesehen werden.(Rn.29)

  2. Ein solcher atypischer Sachverhalt ist nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Ausländer sich hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann. Auch insoweit sieht das AufenthG anders als in anderen Fällen keinen Dispens von der Passpflicht vor.(Rn.30)

  3. Dem Ausländer obliegt es, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sowie selbständig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Pass zu erlangen und das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen. Aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestehenden Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, hat er darüber hinaus zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen.(Rn.47)

  4. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht generell aus.(Rn.64)

  5. Für die Annahme eines Verschuldens im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss das Fehlverhalten des Ausländers für die Unmöglichkeit der Ausreise kausal sein. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann dem Kläger daher nur in Bezug auf die Passlosigkeit, nicht aber in Bezug auf das mit seinen familiären Bindungen begründete rechtliche Ausreisehindernis als Verschulden vorgehalten werden.(Rn.65)

  6. In Bezug auf das Recht zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegenüber § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die speziellere Regelung, welche die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall von der Erfüllung der Passpflicht abhängig macht.(Rn.71)

  7. Auf § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt werden, wenn die humanitären Erwägungen, die der Ausreise entgegenstehen, bereits umfassend bei der Prüfung eines speziellen Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen waren und dort zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Eine von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt daher nur in Betracht, wenn nicht bereits von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasste besondere, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnende Umstände geltend gemacht werden.(Rn.71)

  8. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration nach dem mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I., S. 1386 ff.) am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25 b AufenthG (juris: AufenthG 2004) , denn § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sieht ein Abweichen lediglich von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor, nicht aber von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.75)

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