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5 L 1912/15•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2015-12-15, 5 L 1912/15
5 L 1912/15Verwaltungsgericht / 5. Kammer15.12.2015
An der Erhebung von Verwaltungsgebühren für Vor-Ort-Besichtigungen und Berichte nach § 52 a BImSchG mit dem Auffanggebührentatbestand, pauschal ermittelt nach einem durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs, bestehen keine ernstlichen Zweifel.(Rn.63)
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 5 L 1912/15
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:1215.5L1912.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52a BImSchG, § 6 Abs 3 GebVerz SL
An der Erhebung von Verwaltungsgebühren für Vor-Ort-Besichtigungen und Berichte nach § 52 a BImSchG mit dem Auffanggebührentatbestand, pauschal ermittelt nach einem durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs, bestehen keine ernstlichen Zweifel.(Rn.63)
Vergleiche zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf den gebührenrechtlichen Auffangtatbestand in der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgebührenordnung OVG Münster, Urteil vom 9.4.2008 - 9 A 111/05 -.(Rn.65)
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