Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2015-12-15, 5 L 1912/15

5 L 1912/15Verwaltungsgericht / 5. Kammer15.12.2015

Regest

An der Erhebung von Verwaltungsgebühren für Vor-Ort-Besichtigungen und Berichte nach § 52 a BImSchG mit dem Auffanggebührentatbestand, pauschal ermittelt nach einem durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs, bestehen keine ernstlichen Zweifel.(Rn.63)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 1912/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: 5 L 1912/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:1215.5L1912.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52a BImSchG, § 6 Abs 3 GebVerz SL

Leitsatz

An der Erhebung von Verwaltungsgebühren für Vor-Ort-Besichtigungen und Berichte nach § 52 a BImSchG mit dem Auffanggebührentatbestand, pauschal ermittelt nach einem durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs, bestehen keine ernstlichen Zweifel.(Rn.63)

Orientierungssatz

Vergleiche zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf den gebührenrechtlichen Auffangtatbestand in der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgebührenordnung OVG Münster, Urteil vom 9.4.2008 - 9 A 111/05 -.(Rn.65)

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