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6 L 834/15•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2015-11-17, 6 L 834/15
6 L 834/15Verwaltungsgericht / Chamber 617.11.2015
1. Auch wenn seit der letzten Änderung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbständig Tätige, anders als die vorhergehenden Gesetzesfassungen, kein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse bzw. besonderes regionales Bedürfnis mehr erfordert, und das in den früheren Gesetzesfassungen enthaltene Regelbeispiel für ein besonderes wirtschaftliches Interesse, das zuletzt die Investition von 250.000 € und die Schaffung von 5 Arbeitsplätzen umfasste, ersatzlos weggefallen ist, ist das grundsätzliche Erfordernis bestehen geblieben, dass eine § 21 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unterfallende selbständige Betätigung eine gewisse gesamtwirtschaftliche oder regional bedeutsame Qualität aufweisen muss.(Rn.12) 2. Allein das Unterlassen der in § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorgesehenen Beteiligung fachkundiger Stellen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigen. Das Beteiligungserfordernis dient nicht dem Schutz von subjektiven Rechten des betroffenen Ausländers, sondern soll zu einen den Ausländerbehörden die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erleichtern und zum anderen im allgemeinen öffentlichen Interesse sicherstellen, dass die prognostische Einschätzung der positiven Auswirkungen auf die bundesdeutsche Wirtschaft auf einer fachkundigen und fundierten Grundlage erfolgt.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2015-11-17
Aktenzeichen: 6 L 834/15
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:1117.6L834.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 AufenthG 2004, § 21 Abs 1 S 3 AufenthG 2004
Auch wenn seit der letzten Änderung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbständig Tätige, anders als die vorhergehenden Gesetzesfassungen, kein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse bzw. besonderes regionales Bedürfnis mehr erfordert, und das in den früheren Gesetzesfassungen enthaltene Regelbeispiel für ein besonderes wirtschaftliches Interesse, das zuletzt die Investition von 250.000 € und die Schaffung von 5 Arbeitsplätzen umfasste, ersatzlos weggefallen ist, ist das grundsätzliche Erfordernis bestehen geblieben, dass eine § 21 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unterfallende selbständige Betätigung eine gewisse gesamtwirtschaftliche oder regional bedeutsame Qualität aufweisen muss.(Rn.12)
Allein das Unterlassen der in § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorgesehenen Beteiligung fachkundiger Stellen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigen. Das Beteiligungserfordernis dient nicht dem Schutz von subjektiven Rechten des betroffenen Ausländers, sondern soll zu einen den Ausländerbehörden die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erleichtern und zum anderen im allgemeinen öffentlichen Interesse sicherstellen, dass die prognostische Einschätzung der positiven Auswirkungen auf die bundesdeutsche Wirtschaft auf einer fachkundigen und fundierten Grundlage erfolgt.(Rn.20)
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