Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2015-07-29, 5 K 887/14

5 K 887/14Verwaltungsgericht / 5. Kammer29.07.2015

Regest

1. Von einer Videowall geht im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen eine qualitativ gesteigerte visuelle Ablenkungswirkung für Kraftfahr-zeugführer aus. Dies führt zwar nicht dazu, dass sie regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken, jedoch ist eine Verkehrsgefährdung und damit eine Unzulässigkeit nach § 17 Abs. 2 LBO (juris: BauO SL 2004) dann zu bejahen, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Straße, in der sich die Werbeanlage befindet, zum einem von einem erheblichen Verkehrsaufkommen und zum anderen durch eine auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer anspruchsvolle Verkehrssituation geprägt ist.(Rn.30) (Rn.32) 2. Eine solche Werbeanlage erlangt nicht dadurch Bestandsschutz, dass sie nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) bei der zuständigen Gemeinde angezeigt worden ist und diese erklärt hat, dass sie gegen die Anlage keine Bedenken habe.(Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 887/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-29

Aktenzeichen: 5 K 887/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0729.5K887.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 2 BauO SL 2004, § 61 Abs 2 S 1 Nr 6 BauO SL 2004, § 61 Abs 2 S 2 BauO SL 2004

Leitsatz

  1. Von einer Videowall geht im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen eine qualitativ gesteigerte visuelle Ablenkungswirkung für Kraftfahr-zeugführer aus. Dies führt zwar nicht dazu, dass sie regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken, jedoch ist eine Verkehrsgefährdung und damit eine Unzulässigkeit nach § 17 Abs. 2 LBO (juris: BauO SL 2004) dann zu bejahen, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Straße, in der sich die Werbeanlage befindet, zum einem von einem erheblichen Verkehrsaufkommen und zum anderen durch eine auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer anspruchsvolle Verkehrssituation geprägt ist.(Rn.30) (Rn.32)

  2. Eine solche Werbeanlage erlangt nicht dadurch Bestandsschutz, dass sie nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) bei der zuständigen Gemeinde angezeigt worden ist und diese erklärt hat, dass sie gegen die Anlage keine Bedenken habe.(Rn.40)

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 1: Vergleiche OVG Münster, Urteile vom 18.09.1992 - 11 A 149/91 - NVwZ-RR 1993, 233 und - 11 A 420/91 - BRS 54 Nr.134;(Rn.29) OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 - LKRZ 2013, 305. (Rn.33)

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