AG Saarbrücken, 2015-11-24, 37 C 151/15 (08)

37 C 151/15 (08)Gericht erster Instanz24.11.2015

Regest

1. Haben die Parteien in einem Vergleich einen Verzicht auf Räumungsschutz vereinbart, so handelt es sich hierbei um einen werthaltigen prozessualen Anspruch, der mithin bei der Bemessung des Streitwertes selbstständig in Ansatz zu bringen ist.(Rn.1) 2. Der Wert dieses Streitgegenstandes bemisst sich auf 20 % der Jahresmiete.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 23. Oktober 2015, 37 C 151/15 (08)

Gesamter Gesetzestext

AG Saarbrücken — 37 C 151/15 (08) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-24

Aktenzeichen: 37 C 151/15 (08)

ECLI: ECLI:DE:AGSB:2015:1124.37C151.15.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 63 Abs 3 GKG

Orientierungssatz

  1. Haben die Parteien in einem Vergleich einen Verzicht auf Räumungsschutz vereinbart, so handelt es sich hierbei um einen werthaltigen prozessualen Anspruch, der mithin bei der Bemessung des Streitwertes selbstständig in Ansatz zu bringen ist.(Rn.1)

  2. Der Wert dieses Streitgegenstandes bemisst sich auf 20 % der Jahresmiete.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 23. Oktober 2015, 37 C 151/15 (08)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.10.2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert festgesetzt wird auf 5.700,-- EUR, der Wert des Vergleichsüberhanges auf 1.140,-- EUR.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG. Bei der Festsetzung des Streitwertes mit Beschluss vom 23.10.2015 wurde übersehen, dass in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ein Verzicht des Beklagten auf Räumungsschutz vereinbart wurde. Hierbei handelt es sich um einen werthaltigen prozessualen Anspruch, der mithin bei der Bemessung des Streitwertes selbständig in Ansatz zu bringen ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2009, Az.: 24 W 16/09, Rdnr. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.3.2011, Az: 5 U 137/10, Rdnr. 30, jeweils zitiert nach Juris). Das erkennende Gericht, bemisst den Wert dieses Streitgegenstandes entsprechend der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf auf 20 % der Jahresmiete.

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