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1 A 153/15•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2016-01-26, 1 A 153/15
1 A 153/15Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.01.2016
Einem Beamten, der am 1.7.1995 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war, die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BhV in der damals geltenden Fassung erfüllte und dem nach Beseitigung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen durch Art. 5 Nr. 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 1995 auf der Grundlage des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 17.12.1996 - Lv 3/95 - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes weiterhin Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfe zu einem Bemessungssatz von 100 v. Hundert erstattet wurden, steht ein Anspruch auf vollumfängliche Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen nicht mehr zu, nachdem er von der gesetzlichen Krankenversicherung in den - die Beihilfe ergänzenden - Standardtarif der privaten Krankenversicherung gewechselt ist.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. Juli 2015, 6 K 942/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-26
Aktenzeichen: 1 A 153/15
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2016:0126.1A153.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Einem Beamten, der am 1.7.1995 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war, die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BhV in der damals geltenden Fassung erfüllte und dem nach Beseitigung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen durch Art. 5 Nr. 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 1995 auf der Grundlage des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 17.12.1996 - Lv 3/95 - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes weiterhin Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfe zu einem Bemessungssatz von 100 v. Hundert erstattet wurden, steht ein Anspruch auf vollumfängliche Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen nicht mehr zu, nachdem er von der gesetzlichen Krankenversicherung in den - die Beihilfe ergänzenden - Standardtarif der privaten Krankenversicherung gewechselt ist.(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. Juli 2015, 6 K 942/13, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2015 - 6 K 942/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 69,78 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten (noch) über den Bemessungssatz der Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen, die dem Kläger aus Anlass eines stationären Krankenhausaufenthaltes entstanden sind.
2 Der am … 1935 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter (des Landes) beihilfeberechtigt und seit 1.4.2001 ergänzend bei einer privaten Krankenversicherung im Standardtarif versichert. Bis zu diesem Zeitpunkt war er in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied krankenversichert. Als freiwilligem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte wurden dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BhV SL die beihilfefähigen Aufwendungen, die nach Anrechnung der in Form der Kostenerstattung erfolgten Kassenleistungen verblieben, zu 100 % erstattet. Bis zum 1.7.1995 hatte dies zur Folge, dass der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen für Wahlleistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet wurden, zu 100 v.H. von der Beihilfe erstattet erhielt. Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1349 über die Haushaltsfinanzierung 1995 vom 6.4.1995 (Amtsbl. S. 418) wurde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen mit Wirkung vom 1.7.1995 beseitigt. Diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch Urteil vom 17.12.1996 (Lv 3/95, NVwZ-RR 1997, 449) zwar prinzipiell als gültig gebilligt, allerdings - soweit hier wesentlich - mit folgenden Einschränkungen:
3 „Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1349 und Art 1. der Änderungsverordnung vom 23.5.1995 sind nichtig, soweit sie Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfe zu berücksichtigende Personen betreffen, die entweder ergänzend zur Regelung des § 5 Nr. 2 Satz 1 lit. b SaarlBhV in der bis zum 1.7.1995 geltenden Fassung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 1.7.1995 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten, und soweit diese Personen ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
4 a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
5 b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten.“
6 Zu dem vorbeschriebenen Personenkreis zählten nach der zitierten Entscheidung u.a. Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, denen im Hinblick hierauf nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 4 BhV SL a.F. die Aufwendungen für Wahlleistungen zu 100 % von der Beihilfe erstattet wurden, die von daher keine Veranlassung hatten, die Erstattung der Aufwendungen für Wahlleistungen ergänzend zu versichern, und die mit Blick auf die Rechtsänderung nicht die Möglichkeit hatten, eine solche Versicherung abzuschließen, weil dies von den gesetzlichen Krankenkassen oder von privaten Krankenversicherungen abgelehnt oder allenfalls unter Inkaufnahme von Wartezeiten und/oder Risikoausschlüssen ermöglicht wurde. Im Anschluss an diese Entscheidung wurde dem Kläger offenbar mit Schreiben vom 10.4.1997 auf der Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Ministers des Innern vom 27.1.1997 mitgeteilt, dass ihm weiterhin Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen gewährt werde. In der Folgezeit erfolgte eine Erstattung derartiger Aufwendungen zu 100 %.
7 Ab April 2001 wechselte der Kläger von der gesetzlichen Krankenversicherung in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung und teilte das dem Beklagten auch mit. Im Jahr 2012 wurde der Kläger dann offenbar vom Beklagten darüber informiert, dass Aufwendungen für Wahlleistungen nur noch mit 70 % und nicht mehr wie bisher zu 100 % erstattet würden.
8 Mit Beihilfeantrag vom 4.4.2013 reichte der Kläger u.a. drei Rechnungen (7,03 €, 278,13 €, 173,34 €; insgesamt 458,50 €) über Wahlleistungen ein, die er aus Anlass eines stationären Krankenhausaufenthaltes in Anspruch genommen hatte.
9 Mit Beihilfebescheid vom 16.4.2013 erkannte der Beklagte von dieser Summe einen Betrag in Höhe von 358,84 € als beihilfefähige Aufwendungen an und bewilligte unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 % hierzu eine Beihilfe in Höhe von 251,19 €.
10 Hiergegen erhob der Kläger am 15.5.2013 Widerspruch. Er wandte sich zum einen dagegen, dass bei ihm als im Standardtarif Versicherten bei den ihm in Rechnung gestellten Arztkosten nur der 1,8-fache Gebührensatz anerkannt worden sei. Außerdem machte er geltend, die Aufwendungen für Wahlleistungen seien ihm - wie auch in der Vergangenheit - zu 100 % zu erstatten. Eine Grundlage dafür, den Bemessungssatz auf 70 % zu reduzieren, sei nicht erkennbar.
11 Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 20.6.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung ist - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dem Kläger sei mit Schreiben vom 10.4.2013 zugebilligt worden, dass Wahlleistungen weiterhin als beihilfefähig anerkannt würden. Die Höhe des Bemessungssatzes ergebe sich aus § 15 Abs. 1 BhV SL und betrage bei ihm als Empfänger von Versorgungsleistungen, der als solcher beihilfeberechtigt sei, 70 v.H.. Nach § 15 Abs. 4 BhV SL erhöhe sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung der Kassenleistungen ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen nur bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zuschuss bzw. mit einem Zuschuss von weniger als 20,45 € und der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet habe. Eine Bemessungssatzerhöhung für Mitglieder der privaten Krankenversicherung auf 100 v.H. sehe das Beihilferecht nicht vor.
12 Der Widerspruchsbescheid ist am 27.6.2013 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen.
13 Mit seiner am 22.7.2013 erhobenen Klage hat der Kläger - soweit hier wesentlich - unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens vorgetragen, bei ihm sei im Anschluss an das Schreiben des Beklagten vom 10.4.1997 hinsichtlich der Aufwendungen für Wahlleistungen dauerhaft ein Bemessungssatz von 100 % zugrunde gelegt worden. Das erscheine mit Blick auf § 15 Abs. 4 BhV SL auch rechtlich korrekt. Insbesondere bestehe keine Veranlassung, ihn als Beihilfeberechtigten, der im Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert sei, anders zu behandeln als ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach den Musterbedingungen für den Standardtarif sei das Leistungsversprechen dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Deshalb gebe es keine Rechtfertigung für eine Schlechterstellung.
14 Der Kläger hat beantragt,
15 „das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 16.4.2013 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2013 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 69,78 € zu gewähren.“
16 Der Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Er hat seine Verwaltungsentscheidungen verteidigt.
19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 15.7.2015 abgewiesen. Es hat unter auszugsweiser Wiedergabe des Urteils des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.1996 - Lv 3/95 - ausgeführt, nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG und dementsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV SL sei die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ausdrücklich, vollständig und ausnahmslos ausgeschlossen. Eine hiervon abweichende Beihilfegewährung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Zunächst handele es sich bei Wahlleistungen nicht um medizinisch notwendige Leistungen, so dass der diesbezügliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen grundsätzlichen Bedenken begegne. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes habe den durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1349 über die Haushaltsfinanzierung 1995 vom 6.4.1995 zum 1.7.1995 bewirkten Wegfall der zuvor gegebenen Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung grundsätzlich auch als gültig angesehen. Allerdings habe er - nach näherer Maßgabe der wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil - eine Einschränkung u.a. für Beihilfeberechtigte oder bei der Beihilfe zu berücksichtigende Personen getroffen, die entweder ergänzend zur Regelung des § 5 Nr. 2 Satz 1 lit. b BhVO in der bis zum 1.7.1995 geltenden Fassung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 1.7.1995 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und soweit diese Personen ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbaren gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
20 a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
21 b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten.
22 Dieser Einschränkung habe der Beklagte im Falle des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass er ihm als freiwilligem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, dem die Möglichkeit verschlossen war, vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen zu erlangen, über den 30.6.1995 hinaus abweichend von der zum 1.7.1995 eingetretenen Rechtsänderung in Anwendung von § 15 Abs. 4 BhV SL Beihilfe zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen in Höhe von 100 % gewährt habe. Wenngleich der ausnahmslose Ausschluss der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen in § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG und den Vorgängervorschriften in den Fällen der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.10.1996 beschriebenen Art verfassungsrechtlich bedenklich sei, so sei er mithin nicht ursächlich für die nunmehr beim Kläger hinsichtlich stationärer Wahlleistungen vorgenommenen Einschränkungen bei der Beihilfegewährung. Vielmehr habe der Kläger die Rechtsposition, auf deren Grundlage der Beklagte ihm mit Rücksicht auf das zitierte Urteil des Verfassungsgerichtshofs Beihilfe auch zu stationären Wahlleistungen in voller Höhe der angefallenen Aufwendungen gewährt habe, unstreitig freiwillig aufgegeben. Damit gehöre der Kläger aus eigenem Entschluss nicht mehr zu der Fallgruppe, hinsichtlich derer der Verfassungsgerichtshof den Ausschluss der Beihilfe für stationäre Wahlleistungen für nichtig erklärt habe. Der Kläger habe sich vielmehr nach zutreffender Auffassung des Beklagten des Vertrauensschutzes begeben, auf den der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung gestützt habe. Weitergehende Ansprüche auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung stünden dem Kläger daher nicht zu. Hiervon ausgehend führe auch der Einwand des Klägers, der Beklagte habe ihm auch nach dem Wechsel in die private Krankenversicherung zunächst noch Beihilfe zu stationären Wahlleistungen bewilligt, nicht zum Erfolg der Klage. Auch wenn der jeweilige Sachbearbeiter des Beklagten bei früheren Beihilfeanträgen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen anerkannt habe, so liege darin noch keine Selbstbindung für nachfolgende Beihilfeanträge. Aus der einfachen kommentarlosen Gewährung von Beihilfe könne nicht schutzwürdig auf eine Fortsetzung der Anerkennungspraxis geschlossen werden. Die Bewilligung der Beihilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe, nicht aber für künftige Aufwendungen. Denn bei jedem Beihilfeantrag müsse die Festsetzungsstelle prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Beihilfegewährung gegeben seien. Habe sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen zuvor fehlerhaft bejaht, könne sich innerhalb der gesetzlichen Frist allerdings die Frage einer Rücknahme rechtswidriger Bescheide stellen. Hiervon habe der Beklagte allerdings zugunsten des Klägers abgesehen.
23 Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.7.2015 zugestellt worden. Am 20.8.2015 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Mit seiner am Montag, dem 21.9.2015 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung macht der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht habe selbst darauf hingewiesen, dass der Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung dann als verfassungswidrig angesehen werde, wenn Personen ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen hätten erhalten können. Diese Situation habe bei ihm unstreitig bis zum 1.4.2001 bestanden. Er sehe indes nicht, warum der Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung zum 1.4.2001 eine Veränderung dieser Situation herbeigeführt haben solle. Er habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass das Leistungsversprechen des Standardtarifs mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sei. Er habe folglich auch über den 1.4.2001 hinaus keine Möglichkeit gehabt, Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen zu erlangen. Insbesondere würden Wahlleistungen vom Umfang des Standardtarifs nicht umfasst. Mit dieser Problematik setze sich das erstinstanzliche Urteil nicht auseinander. Er sei darüber hinaus auch der Auffassung, dass durch die über den 1.4.2001 hinaus über etwa 12 Jahre ausgeübte Praxis der Erstattung der Aufwendungen für Wahlleistungen ein Vertrauen in die Fortdauer dieser Handhabung entstanden sei, das es zu schützen gelte.
24 Mit am 30.11.2015 eingegangenem Schriftsatz trägt der Kläger außerdem vor, er habe vor dem Wechsel in den Standardtarif im Jahre 2001 mit seinem damaligen Sachbearbeiter bei dem Beklagten Rücksprache gehalten, um sich zu versichern, dass auch zukünftig Wahlleistungen erstattet würden. Im Rahmen dieser Rücksprache sei ihm versichert worden, dass Wahlleistungen weiterhin erstattet würden, da die Leistungen im Standardtarif mit denen in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar seien und Wahlleistungen vom Standardtarif nicht umfasst seien. Der Name des damaligen Sachbearbeiters sei ihm nicht mehr erinnerlich. Seitens dieses Sachbearbeiters sei ein Aktenvermerk hinterlegt worden, der in der Folge von mindestens drei verschiedenen Sachbearbeitern registriert worden sei. Einer dieser Sachbearbeiter sei ein Herrn M. gewesen, den er als Zeugen benenne. Erst bei der Bearbeitung der streitgegenständlichen Erstattungen sei der Aktenvermerk aus dem Jahr 2001 dann plötzlich nicht mehr auffindbar gewesen.
25 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
26 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
27 Dem zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 15.7.2015 kann nicht entsprochen werden.
28 Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Vorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Antragsverfahren begrenzt
29 vgl. z.B. Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 a Rdnr. 79 m.w.N.,
30 keine Umstände aufgezeigt, die Anlass geben, die (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Verständnis des von ihm allein geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zu bezweifeln.
31 Der von dem Kläger in erster Linie erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem erstinstanzlichen Vortrag auseinandergesetzt, das Leistungsversprechen des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung, in den er ab 1.4.2001 gewechselt sei, sei ausweislich der einschlägigen Musterbedingungen mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, so dass er folglich keine Möglichkeit gehabt habe, Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen zu erlangen, vermag die tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise zu erschüttern, die Veranlassung gibt, ihre Richtigkeit im Ergebnis ernstlich in Zweifel zu ziehen.
32 Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger am 1.7.1995, dem Zeitpunkt der durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1349 über die Haushaltsfinanzierung 1995 vom 6.4.1995 (Amtsbl. S. 418) bewirkten Rechtsänderung, die die Abschaffung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten zum Gegenstand hatte, als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4 BhV SL (in der damals noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10.3.1987 - Amtsbl. 1987, 329, hinsichtlich § 15 Abs. 4 Satz 2 geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19.3.1990 - Amtsbl. 1990, 363) erfüllte und für nach Anrechnung der Krankenkassenleistungen verbleibende beihilfefähige Aufwendungen, die bis zum 1.7.1995 auch durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckte Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten umfassten, Beihilfe zu einem auf 100 v.H. erhöhten Bemessungssatz erhielt. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Als in den Anwendungsbereich der (insoweit begünstigenden) Regelung des § 15 Abs. 4 BhV SL fallendes freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gehörte der Kläger damit zu demjenigen Personenkreis, dem nach dem Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 17.12.1996
33 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449,
34 Vertrauensschutz gegenüber der mit dem 1.7.1995 wirksam gewordenen Streichung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen durch Art. 5 Nr. 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 1995 zugebilligt wurde, weil er bis zu dieser Rechtsänderung keine Veranlassung hatte, die Aufwendungen für Wahlleistungen (ergänzend) zu versichern, und nach diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit hatte, eine solche Versicherung abzuschließen, weil sie von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt nicht und von den privaten Krankenversicherungen entweder nicht ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung oder nur - insbesondere bei fortgeschrittenem Alter - mit Wartezeiten und/oder mit Leistungsausschlüssen angeboten wurde. Dieser Entscheidung hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er - offenbar auf der Grundlage eines entsprechenden Erlasses des damaligen Ministers des Innern vom 27.1.1997 - A 2 - 2260-00 - den Mitgliedern dieses Personenkreises, darunter auch dem Kläger, die Aufwendungen für Wahlleistungen auch weiterhin zu 100 % erstattet hat. Das wurde dem Kläger mit Schreiben vom 10.4.1997 mitgeteilt. Der Fortgeltung dieses Vertrauensschutzes aber hat der Kläger durch eigenen Willensentschluss die Grundlage entzogen, indem er zum 1.4.2001 aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden und in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung gewechselt ist, wobei - was nicht zuletzt die Ermittlung der Beihilfeleistungen zu den einzelnen mit Antrag vom 4.4.2013 geltend gemachten Aufwendungen im Bescheid vom 16.4.2013 zeigt - die Versicherung im Standardtarif beihilfeergänzend im Umfang des durch Beihilfeleistungen zum Bemessungssatz von - im Falle des Klägers - 70 % nicht gedeckten prozentualen Anteilen der beihilfefähigen Aufwendungen besteht.
35 Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Wechsel nicht deshalb als unbeachtlich für die Weitergewährung einer Erstattung der Aufwendungen für Wahlleistungen zu 100 % bewertet werden, weil - wie er vorbringt - die Umfänge der Leistungsversprechen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung im Standardtarif weitgehend gleich sind und - was wohl zumindest im Regelfall zutreffend dürfte - die im Standardtarif privat Krankenversicherten nicht die Möglichkeit haben, ergänzende Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten zu versichern. Entscheidend ist nämlich, dass - was vielleicht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht so deutlich wird, worauf aber in dem vom Verwaltungsgericht für zutreffend erachteten (siehe Bl. 12 des Urteilsabdrucks) Vorbringen des Beklagten (Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013; Schriftsatz vom 24.4.2015, Bl. 48 der Akten) hingewiesen wird -, der Kläger mit seinem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung und seinem Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung den Anknüpfungspunkt für die Zubilligung eines erhöhten Bemessungssatzes von 100 v.H., nämlich die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 BhV SL verlassen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zubilligung eines Bemessungssatzes von 100 v.H. für von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckte beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall als Ausgleich dafür zu sehen ist, dass freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit den allein von ihnen getragenen Beiträgen - wie im Übrigen auch von § 15 Abs. 4 Satz 1 BhV SL gefordert - der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte, d.h. eine Vollversicherung im Krankheitsfall erlangen und damit im Umfang der anzurechnenden Kassenleistungen die Beihilfe durch Verminderung der beihilfefähigen Aufwendungen entlasten (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 BhV SL)
36 vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 16.1.1991 - 3 B 90.2048 -, auszugsweise abgedruckt bei Schröder/Beck-mann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand August 2007, Band II, Erläuterungen zu § 14 Abs. 4 BBhV, 14/8; Amtliche Begründung zu § 47 Abs. 6 BBhV in der bis zum 19.9.2012 geltenden Fassung, abgedruckt bei Schröder u.a., a.a.O., Stand Oktober 2012, § 47 BBhV, Anm. 4, S. 35, Rdnr. 61.
37 Diese Rechtfertigung für die Zubilligung eines erhöhten Bemessungssatzes von 100 v.H. ist mit dem Wechsel des Klägers von der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung in einem die Beihilfe ergänzenden Umfang entfallen. Hat der Kläger danach durch eigene Willensentschließung den von der Regelung des § 15 Abs. 4 BhV SL erfassten Personenkreis der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte verlassen, besteht auch kein Grund mehr, ihm unter Vertrauensschutzgesichtspunkten den nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung gewährten Anspruch auf Beihilfe zu den durch Kassenleistungen nicht gedeckten Aufwendungen einschließlich Wahlleistungen mit einem Bemessungssatz von 100 % weiter zuzubilligen.
38 Der weitere Einwand des Klägers, die über den 1.4.2001 hinaus während etwa 12 Jahren beibehaltende Praxis des Beklagten, ihm weiterhin Aufwendungen für Wahlleistungen im vollem Umfang zu erstatten, habe zu seinen Gunsten Vertrauensschutz begründet, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats zutreffend ausgeführt, die Bewilligung von Beihilfe gelte nur für den jeweils beschiedenen Erstattungsantrag, nicht aber für künftige Aufwendungen. Zudem hat der Beklagte dem Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (Schriftsatz des Beklagten vom 10.6.2015, Bl. 52 der Gerichtsakten) im Jahre 2012 mitgeteilt, Aufwendungen für Wahlleistungen würden künftig nur noch zu 70 v.H. erstattet, von der Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge unter Vertrauensschutzgesichtspunkten indes Abstand genommen.
39 Soweit der Kläger dann mit am 4.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erstmalig vorträgt, ein Sachbearbeiter des Beklagten habe ihm anlässlich einer Erkundigung vor seinem Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert, die Wahlleistungen würden weiter erstattet, und hierüber einen in der Folgezeit von mindestens drei weiteren Mitarbeitern „registrierten“ Aktenvermerk angelegt, der plötzlich allerdings nicht mehr auffindbar sei, handelt es sich um erstmaliges, nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichtes Vorbringen, das deshalb - wie eingangs dargelegt - für die Beurteilung des vorliegenden Antrag unbeachtlich ist.
40 Da der Kläger auch sonst keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe fristgerecht dargelegt hat, ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 Die Streitwertbemessung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG.
43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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