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3 K 787/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-04-17, 3 K 787/14
3 K 787/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer17.04.2015
1. Ist der Zeitverlust und damit Leistungsrückstand durch einen Wechsel an eine Universität mit anderem Studienaufbau entstanden, ist kein Raum für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Verständnis von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.(Rn.39) 2. § 48 BAföG legt diejenigen Voraussetzungen fest, unter denen der betroffene Studierende - im Rahmen der staatlichen Leistungsverwaltung - einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch u.a. einer Hochschule hat. Solche staatlichen Leistungen können von dem Nachweis angemessener fachlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden wie dies § 48 BAföG tut.(Rn.40) 3. In diesem Zusammenhang kann von dem Auszubildenden auch verlangt werden, das Studium zielstrebig und effektiv zu betreiben und sich über die möglichen Konsequenzen eines Studienortswechsels zu informieren.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2015-04-17
Aktenzeichen: 3 K 787/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0417.3K787.14.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 15 Abs 3 Nr 1 BAföG, § 48 Abs 1 BAföG, § 48 Abs 2 BAföG
Ist der Zeitverlust und damit Leistungsrückstand durch einen Wechsel an eine Universität mit anderem Studienaufbau entstanden, ist kein Raum für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Verständnis von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.(Rn.39)
§ 48 BAföG legt diejenigen Voraussetzungen fest, unter denen der betroffene Studierende - im Rahmen der staatlichen Leistungsverwaltung - einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch u.a. einer Hochschule hat. Solche staatlichen Leistungen können von dem Nachweis angemessener fachlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden wie dies § 48 BAföG tut.(Rn.40)
In diesem Zusammenhang kann von dem Auszubildenden auch verlangt werden, das Studium zielstrebig und effektiv zu betreiben und sich über die möglichen Konsequenzen eines Studienortswechsels zu informieren.(Rn.40)
Zu Leitsatz 1: Vergleiche OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 –. (Rn.39)
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