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2 C 356/14 (78)•AG Ottweiler, 2015-05-29, 2 C 356/14 (78)
2 C 356/14 (78)Gericht erster Instanz29.05.2015
Entscheidungsdatum: 2015-05-29
Aktenzeichen: 2 C 356/14 (78)
ECLI: ECLI:DE:AGOTTWE:2015:0529.2C356.14.78.0A
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1145,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwalts kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus Anlass eines Schadensfalls, der sich am 28.09.2014 in der A... Nr. 32, ... E..., ereignete.
2 Beteiligt an dem Schadensfall waren der im Eigentum der Klägerin stehende Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen: NK-…, sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem Kennzeichen: NK-….
3 Der Schadensfall ereignete sich wie folgt: am Vorfallstag parkte der Pkw der Klägerin vor der Haustür ihres Anwesens A... Nummer 32 in E..., daneben war der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw abgestellt. Beim Aussteigen aus der Beifahrertür beschädigte der Bruder des Fahrzeughalters des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW den PKW der Klägerin.
4 Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:
5 | | | | --- | --- | | 1. Reparaturkosten netto | 817,69 € | | 2. Sachverständigenkosten | 301,90 € | | 3. allgemeine Unkostenpauschale | 30,-- € | | Summe: | 1149,59 € |
6 Die Klägerin bezifferte mit Schreiben vom 3.11.14 ihren Schaden und mahnte unter dem 18.11.14 die Zahlung an.
7 Mit Schreiben vom 19.11.14 verweigerte die Beklagte die Regulierung.
8 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 100 % für ihren Schaden hafte, weil sich der Schaden beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet habe, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert sei. Es sei rechtlich unerheblich, dass der Schaden nicht von dem Fahrzeugführer beim Öffnen der Türe, sondern von dem Beifahrer verursacht worden sei. Beide Vorgänge seien vom Betrieb des Fahrzeuges umfasst.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1149,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 als Nebenforderung zu zahlen.
11 Die Beklagten beantragen,
12 Klageabweisung.
13 Die Beklagten verweisen auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB), wonach der Beifahrer als Nur-Insasse keine mitversicherte Person im Sinn des AKB sei. Eine Haftungseinheit zwischen Nur-Insasse und Halter oder Fahrer bestehe nicht. Da demnach der Schädiger weder Halter noch Fahrer des Fahrzeuges sei, sei ein Direktanspruch nach § 115 WG gegen die Beklagte nicht gegeben. Das Fahrzeug der Beklagten habe sich zudem nicht beim Betrieb befunden, so dass auch keine Haftung nach § 7StVG eingreife. Hilfsweise berufen sie sich darauf, dass der Haftungsanteil des Verursachers, des Bruders des VN der Beklagten, deutlich höher sei als die auf die Beklagte allein entfallende Betriebsgefahr, so dass allenfalls eine anteilige Haftung der Beklagten mit geringer Quote angemessen sei.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 5.5.15 (Bl.58ff d.A.) verwiesen.
15 Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
16 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1145,15 € nebst Verzugszinsen sowie die zuerkannte Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten Fahrzeuges nach § 115 WG in Verbindung mit § 7StVG; 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
17 Die Klägerin hat einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges, denn der Unfall hat sich nach dem Sachverhalt, der im vorliegenden Fall unstreitig ist, beim Betrieb des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen NK-… ereignet.
18 Ein Kraftfahrzeug ist in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet(BGHZ 29,163). Danach setzt die Haftung des Halters nicht voraus, dass der Schaden durch den Betrieb, also durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs entstanden ist; der Schaden muss entweder in einem örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs gestanden haben (BGH NJW 88,2802) oder Ereignis und Schadenfolge müssen dem die Haftung auslösenden Gefahrenbereich - der Funktion des Kraftfahrzeugs als Transport- oder Beförderungsmittel zuzurechnen sein (BGHZ 107,359; BGH NJW 90,257). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass ursächlich für den Schaden am Pkw der Klägerin unzweifelhaft ein Gefahrenbereich des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs war, der mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel zusammenhängt. Dadurch, dass der Bruder des Versicherungsnehmers der Beklagten, beim Aussteigen aus der Beifahrertür des Pkws den Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht hat, hat sich die typische Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in seiner Funktion als Beförderungsmittel für Personen verwirklicht. Hierfür haftet der Fahrzeughalter nach § 7 Abs. 1 StVG, Ausschlussgründe für seine Haftung - dass sich beispielsweise der Pkw ohne sein Verschulden und ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters im Besitz einer dritten Person gefunden hat, § 7 Abs. 3 StVG, hat die hierfür beweisbelastete Beklagte Partei nicht dargelegt, so dass es bei der grundsätzlich eintretenden Haftung des Fahrzeughalters aus Betriebsgefahr verbleibt.
19 Es ist unerheblich, ob die Klägerin daneben auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den eigentlichen Verursacher, den Beifahrer und Bruder des Versicherungsnehmers der Beklagten, hat. Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre zwar - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nicht im Sinne eines Direktanspruchs gegen die Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers zu richten. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Verfolgung eines Direktanspruchs gegen den privaten Haftpflichtversicherer des Beifahrers, sondern um die originäre Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters, für die unzweifelhaft die Beklagte als Haftpflichtversicherung über § 115 WG in direktem Wege in Anspruch genommen werden kann. Denn der Fahrzeughalter hat gemäß § 7 StVG für die von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr zu haften, dies gilt insbesondere auch dann, wenn er nicht selbst das Fahrzeug geführt oder - wie im vorliegenden Fall - einer anderen Person zumindest den Besitz des Fahrzeuges überlässt, die dann durch ein unachtsames Aussteigemanöver nach § 14 StVO die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erheblich erhöht.
20 Im Verhältnis der beiden Parteien zueinander kommt auch keine Haftungsbeteiligung der Klägerin an ihren Schaden in Betracht. Denn ihr Fahrzeug befand sich - im Gegensatz zu dem Fahrzeug der Beklagten - nicht mehr in Betrieb, denn es war ordnungsgemäß abgeparkt und von ihm ging keine Gefahr mehr aus. Bei dieser Sachlage greift daher die Gefährdungshaftung zulasten der Klägerin nicht ein und zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist auch keine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden. Dass die Klägerin gegebenenfalls auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Bruder des Versicherungsnehmers - nach Deliktsrecht - hat, schmälert indessen nicht den gegen die Beklagte bestehenden Schadensersatzanspruch. Denn nach den Grundsätzen der §§ 421, 426 BGB kann sich die Klägerin den Schuldner aussuchen, die unterschiedliche Haftungsbeteiligung kann in diesem Fall gegebenenfalls in einem Regressverfahren nach § 426 BGB berücksichtigt werden.
21 Da die Schadenshöhe sowie der Anzahl der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter den Parteien unstreitig sind, war der Klage unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Auslagenpauschale in Höhe von lediglich 25,56 € im zuerkannten Umfang stattzugeben.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11 und 711 ZPO.
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